Die Verbraucherzentrale Hamburg betreibt eine fanatische Hetze gegen den Allgemeinen Patienten-Verband, um diesen als überlegenen Konkurrenten auszuschalten. Dabei beruft sie sich ausgerechnet auf einen Lügen-Artikel in der Zeitschrift "Öko-Test", der durchgängig von Verleumdungen strotzt und zu einem rechtskräftigen Unterlassungsurteilt dieser Lügen und Verleumdungen führte. Gleichwohl stellt sie diesen Artikel als "warnenden" Artikel hin.
Desweiteren behauptet sie wahrheitswidrig, ihr seien fünf Beschwerden über die Tätigkeit des Allgemeinen Patienten-Verbandes zugegangen. Wahr ist vielmehr, daß sie Verleumdungen durch kriminelle Querulanten verwendete, sie sie zu falschen Versicherungen an Eides statt angestiftet hat, indem sie diesen vorformulierte Schriftsätze mit der Möglichkeit zur Ergänzung zuschickte, diese falschen eidesstattlichen Versicherungen in Gerichtsverfahren zwecks Irreführung der Gerichte einführte und sich des Obsiegens in diesen Verfahren berühmt.
Nach Strafanzeigen des Allgemeinen Patienten-Verbandes gegen diese kriminellen Querulanten wurden zunächst zwei zur Rechenschaft gezogen:

Herr Gerdemann erhielt einen Strafbefehlt über 600 €.
Da er nicht zahlte, wurde das Hauptverfahren eröffnet und ihm im Termin klar gemacht, daß er wegen seiner Lügen und Verleumdungen verurteilt würde. Daraufhin nahm er die Rechtsmittel zurück, mußte die 600 € sowie seine Anwaltskosten und die bis dato aufgelaufenen Verfahrenskosten bezahlen. Als er sich wegen finanzieller Unterstützung an die Verbraucherzentrale wandte, weil diese ihn zur falschen Versicherung an Eides statt angestiftet hatte, wurde ihm jegliche finanzielle Unterstützung verweigert.
Es bleibt noch bemerken, dass der Allgemeine Patienten-Verband Herr Gerdermanns Kunstfehler-Anliegen sehr wohl ausgiebig betreut hatte entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise.
Die Frau Rinaldo wurde ebenfalls strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Sie machte die Anstiftung zu ihrem kriminellen Treiben durch die Verbraucherzentrale geltend und erklärte, daß sie die falsche Versicherung an Eides statt "der Verbraucherzentrale zuliebe" abgegeben hat.

Aufgrund der Einfalt der Frau Rinaldo fand diese milde Richter, die das Verfahren einstellten. Allerdings blieb sie auf ihren Anwaltskosten hängen und erhielt ebenfalls keine Unterstützung von der Verbraucherzentrale, obwohl diese zu dem kriminellen Treiben angestiftet hatte.
Danach haben die übrigen drei kriminellen Querulanten schleunigst ihre falschen Versicherungen an Eides statt zurückgezogen und die Verbraucherzentrale erklärte, daß sie ihren Vortrag auf der Grundlage der falschen eidesstattlichen Versicherungen nicht mehr aufrechterhalte.
Die Verbraucherzentrale selbst wurde auch wegen falscher Versicherungen an Eides statt angeklagt, nämlich die Herren Kranich und Dr. Hörmann:


Ein weiteres Verfahren wurde eingestellt, weil die Strafe, welche diese Herren zu gewärtigen hatten, gegenüber der Strafe im Folgeverfahren nicht gravierend ins Gewicht fallen würde. Allerdings hatten die Herren Kranich und Dr. Hörmann mehr Glück als Verstand, weil das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte.

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. mit der dortigen Abteilung "Gesundheit und Patientenschutz" betreibt eine fanatische Hetze gegen den Allgemeinen Patienten-Verband e.V. mit wahrheitswidrigen Behauptungen und gezielten Verleumdungen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. ist ein eingetragener Verein wie der Allgemeine Patienten-Verband e.V.. Die Abteilung Gesundheit und Patientenschutz der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. steht in Konkurrenz zum Allgemeinen Patienten-Verband e.V.. Deshalb versucht die Verbraucherzentrale Hamburg e.V., die Konkurrenz des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. durch eine Lügen- und Verleumdungskampagne auszuschalten.
Aktuelle Lügen- und Verleumdungskampagne gegen den konkurrierenden Allgemeinen Patienten-Verband e.V. durch die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat den Inhalt ihrer Lügen- und Verleumdungskampagne gegen die Konkurrenz, den „Allgemeinen Patienten-Verband e.V.“, mehrfach geändert. Aktuell hat sie folgende Lügen und Verleumdungen in einem Aufklappmenu ins Internet gestellt, die nachfolgend Punkt für Punkt mit einem Text in gelber Leuchtfarbe widerlegt werden:
Die „Warnung“ der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. beruht in den entscheidungserheblichen Punkten auf Sachverhaltsverfälschungen, die auf Lüge und Verleumdung aus unlauterer Konkurrenz-Motivation beruhen. Sie behauptet folgendes:
Gründe für unsere Warnung vorm APV
Anlass unserer Warnung ist eine genauere Analyse von Satzung und Beitragsordnung des APV, die wir für unseriös und undemokratisch halten.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Die Die Satzung beruht - wie unten nachgewiesen - entgegen der Verleumdung durch die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. auf seriösen und demokratischen Grundsätzen und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen für Vereine gem. §§ 21 – 76 BGB. Deshalb wurde sie auch vom Registergericht akzeptiert und der Allgemeine Patienten-Verband ordnungsgemäß eingetragen. Die Satzung wurde vom 1. Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. erstellt und von keiner Behörde jemals beanstandet.
Hier einige Zitate aus der Satzung und der Beitragsordnung des Allgemeinen Patienten-Verbands APV, die beide vollständig auf der Homepage www.patienten-verband.de zu finden sind (wir fanden sie am 4. September 2007 und ergänzt am 25. August 2010).
Gemeinnützigkeit zweifelhaft
Wir fanden zum Zeitpunkt unserer Warnung keinen Hinweis auf Gemeinnützigkeit. Daher kann der APV damals gar nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sein. Durch eine Satzungsänderung hat er im Juni 2009 die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung in die Satzung eingefügt. Ob er seitdem aber tatsächlich vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, bezweifeln wir, denn erstens ist so eine Anerkennung nicht so einfach zu bekommen, und zweitens würde der Verein das auf seiner Homepage wahrscheinlich sichtbar hervorheben. Das konnten wir jedoch bisher nicht feststellen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Der „Vorwurf“ angeblich fehlender Gemeinnützigkeit absurd. Kein Verein muß gemeinnützig sein. Die Mehrzahl der Vereine ist es ohnehin nicht. Auch wenn der Allgemeine Patienten-Verband e.V. nicht gemeinnützig wäre, dann wäre dies kein Grund vor ihm zu „warnen“.
Der Allgemeine Patienten-Verband e.V. wurde 1975 gegründet und 1976 als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.
2009 erfolgte keine Satzungsänderung, sondern lediglich eine Satzungsergänzung, um geänderten vereinsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Abgabenordnung gem. § 52 AO zu entsprechen und die Gemeinnützigkeit weiterhin aufrechtzuerhalten.
Keine verbindlichen Zusagen
„Die beigetretenen Patienten durch Rat und Tat zu unterstützen, ist Zweck des Vereins“ (Satzung § 1). Es folgen weitere Ziele – allerdings keine konkreten Verpflichtungen oder Zusagen. Es wird kein Schutzbrief ausgegeben, der den Mitgliedern das Recht auf Unterstützung in definierten Fällen gäbe.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Die Unterstützung in definierten Fällen wird substantiiert und präzise aufgeführt, u.a. auf der Internetseite des Allgemeinen Patienten-Verbandes wie folgt:
Für ein erfolgversprechendes Vorgehen gehen wir in folgenden Schritten vor:
- Schritt:Wir klären zunächst den Sachverhalt.
- Schritt: Wir werten Ihre Informationen unter medizinischen Gesichtspunkten aus.
- Schritt: Wir setzen uns mit dem gegnerischen Arzt - also dem ärztlichen Schädiger - in Verbindung und bitten diesen, seine Berufshaftpflicht-Versicherung zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhaltes einzuschalten.
- Schritt: Wir empfehlen, einen Zivilprozeß erst dann zu führen, wenn alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Regulierung vergeblich ausgeschöpft worden sind, denn diese Verfahren können sich über Jahre hinziehen.
- Schritt: Wir raten dann von einem strafrechtlichen Vorgehen ab, wenn es um die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld geht. Machen Sie sich vorab klar, welches Ziel Sie anstreben. Den meisten Patienten geht es um einen Ausgleich des nun einmal entstandenen Schadens.
Die präzise Beschreibung der Tätigkeit des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. geht weit über die Information eines Schutzbriefes hinaus, siehe auch
https://www.patienten-verband.de/kunstfehler-was-tun/schritte-zum-erfolg.html.
Einklagbar sind Rat und Tat nicht, wie mehrere Gerichte feststellten, als Mitglieder wegen fehlender Unterstützung vor Ablauf der Kündigungsfrist den Verein verlassen wollten.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
In keinem einzigen Fall ist Mitgliedern Rat und Tat verwehrt worden. Die „fehlende Unterstützung“ ist frei erfunden. Es hat auch keine diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen gegeben. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. bleibt auch jeglichen Beweis für diese Verleumdung schuldig.
Hoher Beitrag
„Der Mindest-Beitrag ist einkommensabhängig gestaffelt und orientiert sich an 1 % der Höhe der monatlichen Netto-Einkünfte bis zu einer Obergrenze der Netto-Einkünfte in Höhe von 2000.- Euro.“ (Beitragsordnung Abs. 3).
„Für den monatlichen Mindest-Beitrag gilt somit folgende Staffel (Euro): Ab 500.- 5.- / ab 1000.- 10.- / ab 1500.- 15.- / ab 2000.- 20.-.“ (Beitragsordnung Abs. 4).
Das ist aber noch nicht alles: „Jedes Mitglied entrichtet einen monatlichen Zusatz-Beitrag nach Wertschätzung der Ziele des Verbandes. Die Angabe eines Zusatzbeitrages ist bei jedem Mitglied erforderlich. Hier haben insbesondere gut verdienende Mitglieder die Möglichkeit, den Verband durch einen angemessenen Zusatz-Beitrag zu unterstützen.“ (Beitragsordnung Abs. 5).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
1% des Einkommens als Beitrag mit einem Höchstsatz von 20 € bei Möglichkeit zur Beitragserhöhung ist KEIN hoher Beitrag.
Hier verlangt § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), dass gemeinnützige Vereine die Allgemeinheit fördern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bereits 2003 damit beschäftigt:
Seiner Auffassung nach liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Allgemeinheit vor, wenn ein Verein so hohe Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erhebt, dass es dem Gros der Menschen gar nicht möglich ist, Mitglied zu werden (Urteil vom 23.07.2003, Az. I R 41/03). Eine konkrete Beitragsgrenze wollte der BFH nicht ziehen – gab aber einen wichtigen, heute noch geltenden Hinweis.
Gem. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO Ziffer 1.1 zu § 52 AO) dürfen Mitgliedsbeiträge und -umlagen zusammen im Durchschnitt nicht höher als 1.023 Euro pro Jahr sein.
Der durchschnittliche Beitrag das Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. liegt bei 10.- € pro Monat, somit bei 120.- € pro Jahr, somit nur 1/10 dessen, was einen hohen Beitrag ausmacht.
Für Aufnahmegebühren gilt gem. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO Ziffer 1.1 zu § 52 AO) eine Obergrenze von durchschnittlich 1.534 Euro.
Die Aufnahmegebühren des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. liegen bei 15.- € pro Einzelmitglied und bei 30.- € für die Familienmitgliedschaft.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. agiert mit frei erfundenen Verleumdungen.
Zwang zum Bankeinzug
„Die Beiträge sind am 1. eines jeden Monats fällig und werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung unter Angabe der Bankverbindung und Mitteilung von Mindest-Beitrag und Zusatz-Beitrag ist deshalb Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband.“ (Beitragsordnung Abs. 8).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist:
Der Bankeinzug ist bei größeren Vereinen heute die Regel, weil dieser sowohl für das Mitglied als auch für den Verein die finanzielle Abwicklung vereinfacht und damit für alle Beteiligten die günstigste Lösung ist. Auch hier wird ersichtlich, daß die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. absurde „Vorwürfe“ erhebt. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. agiert mit frei erfundenen Verleumdungen.
Keine Mitgliederversammlungen
„Die Gründungsversammlung ist die erste Hauptversammlung.“ „Die folgenden Hauptversammlungen sind ordentliche Vertreterversammlungen, an denen die Mitglieder des Präsidiums und die von den Vereinsmitgliedern gewählten Obmänner teilnehmen. Im Verlaufe von drei Jahren soll mindestens eine Hauptversammlung durchgeführt werden.” (Satzung § 7) – wohlgemerkt „soll“, nicht „muss“!
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Wie bei größeren Vereinen üblich, hat der Allgemeine Patienten-Verband Delegierten-/Obleute-Versammlungen und kann deshalb keine Mitglieder-Versammlungen haben. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hätte nur die Satzung sorgfältig lesen müssen, um die Vertreterversammlungen festzustellen, statt abwegige „Vorwürfe“ und dreiste Verleumdungen zu erheben.
Hohe Hürden für die Wahl der Obmänner
„In jedem Land der Bundesrepublik und in Berlin ist von den dort ansässigen Vereinsmitgliedern ein Obmann zu wählen“ (§ 8 Abs. a).
„Die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Präsidium hat ein Vorschlagsrecht. Die Zulassung eines Wahlvorschlages aus dem Mitgliederkreis ist davon abhängig, dass mindestens 50 Vereinsmitglieder einen Wahlvorschlag für ihren Bereich unterschreiben” (§ 8 Abs. b). Wir wissen nicht, ob die Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, 50 Wahlvorschläge pro Region zusammenzubringen. Erstens müssen dafür in einer Region 50 Mitglieder existieren; zweitens müssen die sich kennen und auf irgendeinem Wege Kandidaten für den Posten als Obmänner (oder Obfrauen) bestimmen. Von den uns bekannten, teilweise schon langjährigen Vereinsmitgliedern hatte keines jemals eine Liste der Mitglieder seines Bundeslandes bekommen oder an einer Versammlung zur Wahl eines Obmannes teilgenommen. Wahlversammlungen wären ja sogar gegen die Satzung, denn „die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren” (§ 8 Abs. b). Versammlungen sind also gar nicht vorgesehen. Wie soll man sich da als Einzelmitglied mit 50 anderen Mitgliedern – schriftlich! – zusammentun und einen Obmann wählen?
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Es ist schwierig, aktive Mitglieder und Delegierte/Obleute zu gewinnen. Der Allgemeine Patienten-Verband hat bisher deshalb noch jedes Mitglied dankbar akzeptiert, das sich zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Obmann/Obfrau bzw. Delegierter/Delegierte bereit gefunden hat. Es bestehen deshalb keine Hürden für die Wahl der Obmänner. Auch hier bleibt die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. jeden konkreten Beweis für ihre absurde Behauptung schuldig, daß Mitglieder von einer Mitarbeit oder von einer Übernahme einer Obmannfunktion ausgeschlossen worden seien. Sie agiert mit frei erfundenen Verleumdungen.
„Die Amtszeit der bestellten Obmänner beträgt drei Jahre und dauert bis zur Neuwahl fort” (§ 8 Abs. d). Die Satzung bestimmt nicht, dass die Obmänner alle drei Jahre neu gewählt werden müssen. Es wäre also theoretisch möglich, dass die nach Vereinsgründung bestellten Obmänner bis heute im Amt sind.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Kein bei Vereinsgründung bestellter Obmann ist bis heute im Amt. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. agiert mit frei erfundenen Verleumdungen und dreht und windet sich dabei mit Formulierungen wie „Es wäre theoretisch möglich …“. Mit solchen Schwurbeleien und absurden Verdächtigungen läßt sich alles „beweisen“. Statt Beweise zu bringen, bezieht sich die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. auf „theoretische Möglichkeiten“, um den Allgemeinen Patienten-Verband e.V. zu diffamieren.
Keine Transparenz
An zwei Stellen in der Satzung ist von einer „Vereinszeitschrift” die Rede. Es muss eine solche aber nicht geben: „Die Einberufung einer Hauptversammlung … ist in schriftlicher Form vorzunehmen oder durch die Vereinszeitschrift zu veröffentlichen…“ (§ 9 Abs. a), und im Paragraphen über die Hauptversammlung: „Die Niederschrift ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen oder den Beteiligten an der Hauptversammlung auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.“ (§ 10 Abs. c). Die Vereinszeitschrift ist also nicht zwingender Bestandteil des Vereinslebens.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Der Allgemeine Patienten-Verband hatte zunächst eine „Patienten-Zeitung“ als Vereinszeitschrift herausgegeben, die in das Patientenschutz-Jahrbuch überging. Im Zuge der allgemeinen Digitalisierung wurde eine Webseite erstellt, welche die frühere „Patienten-Zeitung“ und das frühere Patientenschutz-Jahrbuch ersetzt, ständig aktualisiert wird und die Mitglieder aktuell informiert, somit eine volle Transparenz herstellt und gewährleistet.
Kündigungsfrist zwei Jahre
„Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren” (§ 11 Abs. c). So lange muss man den Mitgliedsbeitrag weiter bezahlen, denn das ist die längste Kündigungsfrist, die das Gesetz erlaubt (§ 39 BGB).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist:
Es ist die pure Selbstverständlichkeit, daß ein Mitglied seine Beiträge entrichtet. Der Allgemeine Patienten-Verband strebt eine Gegenmacht gegen die Ärztefunktionäre an. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Mitglieder des Verbandes eine längerfristige Mitgliedschaft eingehen. Es ist deshalb sachlich begründet und nicht zu beanstanden, auf diese gesetzliche Bestimmung des § 39 BGB iVm. § 11 c) der Satzung die Bedingung für eine Mitgliedschaft zu stützen, die jedem Mitglied vor Vertragsschluß mitgeteilt wird.
Psychischer Druck
Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft kündigten, erhielten Briefe folgenden Inhalts:
„Die Schlagkraft der Ärzteverbände beruht darauf, dass die Ärzte in aller Regel lebenslang in ihren Verbänden Mitglied sind. Wir streben deshalb an, dass auch unsere Mitglieder auf Dauer im Allgemeinen Patienten-Verband bleiben, weil anders dieses Ziel einer Gegenmacht nicht erreicht werden kann. Sie haben bei der Aufnahme eine entsprechende Zusage gemacht. Wir würden uns deshalb freuen, wenn Sie die Kündigung zurücknehmen.”
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist:
Wie oben bereits ausgeführt, strebt der Allgemeine Patienten-Verband eine Gegenmacht gegen die Ärztefunktionäre an. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Mitglieder des Verbandes eine längerfristige Mitgliedschaft eingehen. Es ist nicht zu beanstanden, auf diese Tatsache der notwendigen Gegenmacht gegen die übermächtigen Standesfunktionäre hinzuweisen.
Oder:
„… weisen wir darauf hin, dass Sie erst nach Schadenseintritt unserem Verband beigetreten sind und wir Ihr Anliegen entgegenkommenderweise im Rahmen einer Kulanzregelung betreuten. Angesichts der Kulanzregelung bei Schadenseintritt vor Verbandsbeitritt hatten Sie überhaupt keine Ansprüche an den Verband. Gleichwohl sind wir für Sie tätig geworden…“ Und: „Desweiteren erlauben wir uns den Hinweis, dass andere Mitglieder schon seit Jahren durch ein erhebliches persönliches Engagement unseren Verband unterstützen. Sie dagegen haben nie am Verbandsleben teilgenommen, geschweige denn Aufgaben im Verband übernommen…” Diese letzte Passage ist deswegen besonders interessant, weil es laut Satzung für Mitglieder schwierig ist, am Vereinsleben mitzuwirken (siehe oben).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Wie oben bereits dargelegt, ist es für Mitglieder nicht schwierig, am Vereinsleben teilzunehmen. Es ist vielmehr wie bei allen Vereinen schwierig, aktive Mitglieder zu gewinnen. Der Allgemeine Patienten-Verband hat bisher deshalb noch jedes Mitglied dankbar akzeptiert, das sich zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verband bereit gefunden hat. Es bestehen deshalb keine Hürden für die Teilnahme am Vereinsleben. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. bleibt auch jeden Beweis dafür schuldig, daß Mitgliedern, die eine Obleutefunktion übernehmen wollten oder ansonsten beim Vereinsleben mitwirken wollten, dies verwehrt worden sei.
UNSER RAT
Wir können nur weiterhin vor dem Allgemeinen Patienten-Verband (APV) warnen und raten von einer Vereinsmitgliedschaft ab.
Die Warnung der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. beruht in den entscheidungserheblichen Punkten auf Sachverhaltsverfälschungen, die sich auf Lügen und Verleumdungen aus unlauterer Konkurrenz-Motivation stützen und zu unterbinden sind.
Für den geneigten Leser dieser Zeilen folgender abschließender Hinweis:
Der Herr Kranich geriert sich als "Patientenberater" und sogar bombastisch als "Abteilungsleiter Gesundheit und Patientenschutz" bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Er ist unstreitig "Diplompädagoge" und kein Arzt, somit medizinischer Laie. Der "Doktor Hörmann" ist nach unserer Kenntnis Jurist, jedenfalls kein Arzt und folglich ebenfalls medizinischer Laie. Kranich und Dr. Hörmann haben uns bisher nicht erklären können, wie sie als medizinische Laien ohne ärztliche Fach- und Sachkenntnis insbesondere die komplexen medizinischen Sachverhalte beim Kunstfehler-Verdacht aufklären wollen. Gleichwohl gerieren sie sich als angeblich "besonders qualifizierte Beratungseinrichtung".
Wer meint, daß er bei medizinischen Laien wie den Herren Kranich und Dr. Hörmann besser aufgehoben ist, als bei objektiv urteilenden ärztlichen Experten des Allgemeinen Patienten-Verbandes, der ist selber schuld und dem ist ohnehin nicht zu helfen. Wir bitten unsererseits um Mitteilung, welche Erfahrungen hilfesuchende Patienten mit den medizinischen Laien nach Art der Herren Kranich und Dr. Hörmann insbesondere im Kunstfehlerfall gemacht haben.
Christian Zimmermann
- Präsident -
Allgemeiner Patienten-Verband e.V.
Deutschhaus-Str. 28
35037 Marburg
01590 - 659 328 9
Montag - Freitag 10 - 12 Uhr und nach Vereinbarung
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