Risiko Anwalt

Gesamttext mit Wiederholung des Kurztextes

Risiko Anwalt

 Das Treiben mancher Anwälte ist mit den anwaltlichen Standesrichtlinien nicht zu vereinbaren.

 

Dr. Meinecke stellte für die Patienten ein Risiko als Rechtsanwalt dar, so wie von Uwe Wesel in dessen Buch „Risiko Rechtsanwalt“ (Blessing-Verlag) beschrieben.

Das zivil- und strafrechtlich relevante Treiben von Dr. Meinecke und Dr. Giese soll an einem konkreten Fall erläutert werden: die Patientin Liselotte Schädel, Am Freistein 13, 4020 Mettmann, Tel.: 02104 - 72266 hatte sich gutgläubig an Dr. Meinecke gewandt, nachdem dieser u.a. in Illustrierten als "Patientenschützer" aufgetreten war. Dr. Meinecke behauptete als Jurist (!) sogleich, daß Frau Schädel Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sei und veranlaßte diese, den Schaden auf rund 600 000.- DM als Streitwert hochzurechnen. Das Anwaltshonorar bemißt sich nach dem Streitwert. Sodann forderte und erhielt er einen anwaltlichen Vorschuß von mehreren tausend Mark.

Als die ärztliche Haftpflichtversicherung einen Schadensausgleich ablehnte, verwies er die gutgläubige Patientin an den "Doktor Giese", der zunächst hinreichende Erfolgsaussichten behauptete, einen Vorschuß abkassierte, danach plötzlich Erfolgsaussichten verneinte und weitere Forderungen stellte, die sich insgesamt auf rund 1400.- DM beliefen.

Als sich Frau Schädel über derartige Praktiken bei Dr. Meinecke beschwerte, legte dieser das Mandat nieder und verlangte weitere rund 1000.- DM, wobei er Frau Schädel im Falle des Nichtausgleichs seiner Forderung einen Prozeß androhte.

"Patientenanwalt" Dr. jur. Georg Meinecke

 

Die Anwälte sind in der beneidenswerten Position, daß sie ihr Honorar über den Streitwert selbst bestimmen können. Das verführt unlautere Anwälte  - und deren gibt es nicht wenige -  dazu, den Streitwert und damit ihr Honorar zu überhöhen und dadurch dem gutgläubigen Mandanten schwerste Schäden zuzufügen. Hat beispielsweise ein durch einen Behandlungsfehler geschädigter Patient realistische Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 100 000 € und beschwatzt ihn der unlautere Anwalt dazu, Ansprüche in Höhe von 800 000 € zu stellen, dann ist der gutgläubige Patient natürlich zunächst rundum begeistert und sieht sich schon als halben Millionär.

Das böse Ende kommt danach:

Gewinnt der geschädigte Patient den Kunstfehler-Prozeß dem Grunde nach und werden ihm 100.000 € zugesprochen, so verliert er gleichwohl das Verfahren überwiegend der Höhe nach durch den Differenzbetrag der überhöht geforderten 700.000 €, die abgewiesen werden. Wird das Verfahren durch mehrere Instanzen geführt, kann es dazu kommen, daß die berechtigte Forderung des Patientin in Höhe von 100.000 € als Folge der Streitwertüberhöhung auf 800.000 € zum großen Teil für Anwalts- und Gerichtskosten drauf gehen, denn sowohl die Anwälte - auch der gegnerische Anwalt - als auch die Gerichte berechnen ihre Kosten nach dem unrealistisch überhöhten Streitwert von 800.000 €. Das freut natürlich die Anwälte – den geleimten Mandanten freut das weniger.

In ungünstig gelagerten Fällen kann es sogar dazu kommen, daß Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Streitwertüberhöhung komplett „futsch“ sind und der Patient ggf. sogar noch draufzahlen muß. Zusätzlich zu Ärger und Streß durch die Prozesse schaut der geleimte Mandant sodann „in die Röhre“, während sich die Anwälte - auch der gegnerische Anwalt - die berühmte „goldene Nase“ verdient haben.

Die anwaltlichen Gaunereien werden optimal abgesichert. Die Vollmachten für die Anwälte - nicht selten formularmäßig verfaßt - laufen auf eine weitgehende Entmündigung des Mandanten hinaus. Prozessiert dann der geleimte Mandant gegen seinen Anwalt, gelingt es dem Anwalt häufig, durch formaljuristische Mätzchen, Kunststückchen und Winkelzüge den Mandanten nunmehr auch noch durch einen - für den Mandanten negativen - Anwaltsprozeß erneut schwer zu schädigen, nachdem er seinen Mandanten bereits durch die Streitwertüberhöhung im Kunstfehlerprozeß aufs Schwerste geschädigt hat.

Aus Angst vor Nachteilen und Repressalien traut sich selten ein Mandant, unlautere Anwälte in der Öffentlichkeit zu kritisieren, da diese dann gern mit Strafanzeigen und Zivilverfahren drohen und diese rechtsmißbräuchlichen Schritte auch einleiten, wenn sich ein Mandant nicht einschüchtern läßt. Die berechtigte Kritik am Treiben unlauterer Anwälte wird dann gern als Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung kriminalisiert und von den netten Kollegen der Justizbehörden auch gern als solche verfolgt, da Anwälte in Deutschland - weltweit einmalig - als „Organe der Rechtspflege“ gelten. Diese unselige Verquickung und anwaltliche Einbindung in den Justizapparat führt dazu, daß sich viele Anwälte nicht in erster Linie ihrem Mandanten sondern dem Justiz-Apparat verpflichtet fühlen und sich dann die Justiz bei der Verfolgung anwaltlichen Fehlverhaltens vielfach so aufführt, wie der berühmte Jagdhund, den man zur Jagd tragen muß.

Spinnennetz

zurück zu KURZTEXT Risiko Anwalt | weiter zu KURZTEXT Anwaltskammern