Arzt erste Wahl

Karikatur: Klient wird von 2 Juristen stranguliert

Ein Anwalt bemüht sich häufig vergeblich, aber nie umsonst. Es ist unsachgemäß, sogleich zum Anwalt zu laufen, denn Anwälte können medizinische Sachverhalte nicht beurteilen und verursachen häufig nur unnötige Kosten. Zunächst sollte ein objektives ärztliches Votum eingeholt werden.

Vorab den wichtigsten Rat, was ein Patient zunächst nicht tun sollte:

Gehen Sie niemals zuerst zum Anwalt!

 

Machen Sie insbesondere einen großen Bogen um die anwaltlichen Komplizen des

"Doktor Giese"

sowie um weitere Scharlatane und Hochstapler!

Es ist ein regelrechter „Kunstfehler“ des Patienten, zuerst zum Rechtsanwalt zu gehen, denn beim Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es zunächst um die Klärung medizinischer Sachverhalte, bei denen kein Anwalt helfen kann. Hier taugt der Anwalt genauso wenig wie als Assistenz am Operationstisch. Er steht vor den komplexen medizinischen Problemen wie der berühmte „Ochs vorm neuen Tor“. Er kann insoweit nicht mehr tun, als meist haltlose Vermutungen auszusprechen und gleichsam mit der „Stange im Nebel herumzustochern“. Böse Zungen behaupten deshalb, daß es bei Behandlungsfehler-Verfahren „Halbgötter in Weiß und Esel in Schwarz“ gebe.

Kein vernünftiger Patient wird zur Durchführung einer Operation ein Anwaltsbüro aufsuchen. Die Klärung eines Behandlungsfehler-Verdachtes setzt aber mindestens ebenso fundierte medizinischen Kenntnisse voraus wie die Durchführung eines operativen Eingriffs. Anwälte sind in medizinischer Hinsicht mangels Fachkenntnis zwangläufig hilflos und „blind“. Insoweit ist der Anwalt als erster Ansprechpartner schlicht überfordert. Die meisten „Kunstfehler“-Verfahren gehen nach unseren Erfahrungen auf Grund anwaltlicher Unfähigkeit verloren, so daß der Patient nach dem Ärztepfusch sodann auch noch durch Anwaltspfusch zusätzlich geschädigt wird! (vgl. Uwe Wesel „Risiko Rechtsanwalt“, Blessing).

Deshalb gilt: der erste Schritt ist stets die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch einen objektiv urteilenden Arzt. Erst danach kann es sinnvoll seinen, einen Anwalt einzuschalten. Auch dann sollte allerdings der geschädigte Patient nicht einen der üblichen „Feld-Wald-und-Wiesen“-Anwälte, sondern einen anwaltlichen Spezialisten beauftragen, der nicht nur im Patientenrecht besonders bewandert, sondern auch seriös ist und nicht durch überhöhte Honorarforderungen „Beutelschneiderei“ betreibt.

Die Anwälte verdienen nämlich umso mehr, je höher sie den Streitwert festsetzen, aus dem ihr Honorar resultiert und je mehr sie auf Kosten ihrer Mandanten prozessieren. Darüberhinaus gibt es nicht nur nach unseren Erfahrungen in keinem anderen Berufsstand so viele eigentümliche Existenzen, deren Tätigkeit nicht selten bis zur „unverhohlenen Gaunerei“ geht (SPIEGEL-Serie 49,50/1989):

„ ... In die Schlagzeilen geraten Juristen, die sich zu Kumpanen und Komplizen von Kriminellen machen oder die der Anfechtung nicht widerstehen können, ehrlich mit dem ihnen anvertrauten Geld umzugehen. So werden „Organe der Rechtspflege“, wie das Gesetz die Anwälte tituliert, selbst zu Objekten der Rechtsprechung: sie unterdrücken Beweismittel, besorgen falsche Alibis, frisieren Dokumente und stiften Zeugen zum Meineid an, sie verjubeln Mandantengelder und betrügen bei den Gebühren. Das Treiben mancher Anwälte ist ein Spaziergang durch die Delikte des Strafgesetzbuches’. ...“