Hohe Erfolgsquote

Arzt sein, heißt Augen verschließenDie hohe Erfolgsquote des Allgemeinen Patienten-Verbandes beruht darauf, daß der Verband die Organisation der Hilfe übernimmt, medizinische Sachverhalte klärt, die Mitglieder über das jeweils günstigste Vorgehen berät, sie beim Versuch einer gütlichen Einigung  - welche die meisten Patienten wünschen -  unterstützt und bei Bedarf objektiv urteilende Gutachter und im Arzthaftungsrecht besonders bewanderte Anwälte nachweist.

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Weitere erfolgreiche Arzthaftungsangelegenheiten
in Zusammenarbeit
des Allgemeinen Patientenverbandes e.V.
mit seinen Vertrauensanwälten

 

1. Elfriede G., vertreten durch Hans G. / behandelnde Gynäkologin

Vorwürfe eines nicht erkannten Plattenepithelkarzinoms der Blase bei verstorbener Ehefrau.
 
Eingeklagt wurden  Schadensersatz in Höhe von € 10.887,22 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von  € 70.000,-- sowie Zukunftsschaden.
 
Volles Obsiegen durch erstinstanzliches Urteil des zuständigen Landgerichts gegen Erstbehandlerin.

 

2. Ute S. ./. Behandlerkrankenhaus

Es stand fest, dass im Gegnerkrankenhaus nach Luxation der HWS zwischen HWK 5 und 6 eine Verschiebung übersehen wurde. Hierdurch bedingt hatte die Mandantin erhebliche Lähmungserscheinungen. Es erfolgte vergleichsweise Regelung mit Gegnerversicherung auf einen Betrag von € 25.000,--.

 

3. Monika H. / Behandlerkrankenhaus

Bei verstorbenem Ehemann wurde Niereninsuffizienz nicht erkannt und nicht ausreichend behandelt, Ein- und Ausfuhren wurden nicht kontrolliert, keine regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, Dialyse im Nachbehandlerkrankenhaus kam dadurch zu spät, so dass Ehemann starb.

Erstinstanzlich wurden € 15.000,-- ausgeurteilt. Durch die Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

 4. Elke G./. niedergelassenen Hautarzt

Aufgrund eines nicht erkannten Melanoms war dieses bei Mandantin zu spät entfernt worden, so dass sich Metastasen bilden konnten. Der Fall wurde in erster Instanz durch einen Vergleich über € 35.000,-- abgeschlossen.

 

5. Hildegard V. ./. Rechtsanwalt

Voranwalt wurde wegen nicht von Vollmacht gedeckten Vergleichsabschlusses über € 50.000,00 sowie Fehlberatung im Zusammenhang mit Vergleichsabschluss vor dem Landgericht des Vorprozesses (In diesem Prozess wurden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhaften Vorgehens bei Prothesenwechsel erhoben) auf  Schadensersatz verklagt. Zwar hatte der Voranwalt die Zahlung aus Kunstfehler über 50 000.- € erreicht, aber weitere Ansprüche übersehen. In zweiter Instanz wurde Angelegenheit mit weiteren € 4.000,00 vergleichsweise geregelt.

 

6. Michael A. ./. Rechtsanwalt

Es wurden Ansprüche auf Schadensersatz und Feststellungsantrag gegen Voranwalt wegen nicht erfolgter Aufklärung, dass erfolgreich gegen Behandler von Mandant Ansprüche hätten geltend gemacht werden können, erhoben.

Es handelt sich um vergeblich aufgewandte Kosten bei dem Behandler und entgangenes Schmerzensgeld. Die Angelegenheit wurde vergleichsweise in zweiter Instanz mit € 3.000,-- erledigt.

 

7. Udo L. ./.  Krankenhaus

Der Gegenseite wurde verspätete Revisionsoperation im Zusammenhang mit Wirbelsäulenoperation vorgeworfen. Hierdurch Querschnittslähmung. Cage wurde zu fest angebracht. Außergerichtlich wurden € 170.000,-- Schmerzensgeld gefordert. Die Sache wurde vergleichsweise außergerichtlich mit € 170.000,-- Abfindung beendet.

 

8. Renate K. ./. Zahnarzt 

Gegnerzahnarzt wird die Fehlstellung von Implantaten zu Kronen vorgeworfen. Außergerichtlich hat sich Mandantin gegen eine Rechnung von € 2.075,74 verteidigt. Aufgrund der Leidensgeschichte (Essen nur noch von breiiger Nahrung möglich, kein Sozialleben mehr) wurde ein Schmerzensgeld gefordert sowie Zukunftsschaden. Sache wurde vergleichsweise damit beendet, dass Mandantin gegen Gegner keine Forderung mehr erhebt, dieser seinerseits auf seine Honorarforderung verzichtet.

 

9. Elfriede L. ./. Hausarzt

Diagnoseversäumnisse im Zusammenhang mit Appendizitis. Beim Landgericht wurde ein Vergleich über € 20.000,-- abgeschlossen.

 

 10. Alois K. ./. niedergelassenen Arzt

Darmperforation sowie nachfolgenden Nichterkennens der Darmperforation.. Vergleich vor dem Landgericht über einen Betrag von € 16.000,--.

 

 11. Rolf E. ./. Krankenhaus

Gallengangläsion bei Gallenoperation. Vor Landgericht wurden Schmerzensgeld geltend gemacht sowie Zukunftsschaden. Vergleichsweise Regelung über einen Betrag von € 15.000,--.

 

  12. Maria J. ./.Behandler

Infektion durch Spritzentherapie. Eingeklagt wurde ein pauschaler Schadensersatz  von € 5.000,-- vor dem Landgericht und ein Schmerzensgeld  sowie ein Zukunftsschaden. Vergleichsweise Reglung über € 5.000,--.

 

13. Hans R ./. Krankenhaus

Bildung einer Anastomoseninsuffizienz bei behandlungsfehlerhafter Sigmaresektion. Klage vor dem Landgericht,  gefordert wurde ein Schmerzensgeld und Zukunftsschaden. Vergleichsweise Regelung über € 2.500,--.

 

14. Marle O. ./. Krankenhaus

Perforation des Darms nach Gallen-OP durch Behandlungsfehler. Gefordert wurden Verdienstausfälle von € 9.000,-- sowie ein Schmerzensgeld. Außergerichtlicher Vergleich € 28.500,--.

 

15. Brigitte G ./. Krankenhaus

Läsion Harnleiter. Geltend gemacht wurden außergerichtlich Verdienstausfälle von € 3.200,-- und Schmerzensgeld sowie Zukunftsschaden. Vergleichsweise Regelung über € 10.000,--.

 

16. Wolfgang L. ./. Krankenhaus

Amputation Unterschenkel links nach Gefäßverschluss.

Vom Gegner wurden außergerichtlich Schadensersatz gefordert, ein Schmerzensgeld und Zukunftsschaden. Vergleich über € 55.000,--.

 

17. Annegret G.  ./. Krankenhaus

Behandlungsfehlerhafte Versorgung der verstorbenen Mutter , Nichtbehandlung von  Wasseransammlungen, Nichtversorgen mit Sauerstoff, fehlende Kontrollen von Laborwerten.

Es wurden Schadensersatzansprüche gerichtlich vor dem Landgericht von € 5.004,77 geltend gemacht, ein Schmerzensgeld  und Zukunftsschaden. Sache wurde nach erstinstanzlicher Klageabweisung zweitinstanzlich mit € 15.000,-- verglichen.

 

18. Gisela L. ./. Behandler

Verletzung Gebärmutter bei Bauchspiegelung. Eingeklagt wurde ein Schmerzensgeld, vergleichsweise Regelung über € 3.000,-- in erster Instanz vor dem Landgericht.

 

19. Jennifer L. ./. Behandler

Fehlerhafte Entfernung Brustdrüsengewebe, dadurch kein Wachstum der Brust mehr bei Kind. Schmerzensgeldforderung vor Landgericht € 25.000,-- zzgl. Feststellungsantrag, erstinstanzliches volles Obsiegen.

 

20. Christiane R. wegen Schwerbehinderung

Klageverfahren vor dem Sozialgericht wegen Grades der Behinderung, Teilanerkenntnis der Gegenseite 60% Grad der Behinderung.

 

21. Theodor K. ./. Krankenhaus

Infektion nach OP Schulter mit Folge Unbeweglichkeit Arm.

Klage vor dem Landgericht wegen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Zukunftsschaden. Sache wurde vergleichsweise in erster Instanz mit einem Betrag von € 12.000,-- abgeschlossen.

 

22. Rita H.  ./. Krankenhaus und Behandler

Tod des Ehemannes durch starre Bronchoskopie mit starrem Bronchoskop. Klage vor dem Landgericht. Eingeklagt wurden Schadensersatz,  Schmerzensgeld aus Kostengründen anteilig € 8.750,00 für Verstorbenen, Schockschaden insgesamt € 20.000,00 und Zukunftsschaden. Vergleichsweise Regelung mit mitverklagten Internisten über einen Betrag  von € 30.000,--.

 

23. Edith R. ./. Krankenhaus

Fehlgeschlagene Hüftgelenks-OP (Robodoc-Verfahren). Eingeklagt wurden vor dem Landgericht Schmerzensgeld und Zukunftsschaden. Vergleichsweise Regelung € 6.000,--.

 

24. Hildegard H. ./. niedergelassenen Zahnarzt

Zahnärztlicher Behandlungsfehler bei Erstellung von Teleskopkronen. Klage  Landgericht.

Eingeklagt wurden Schadensersatz von € 3.456,68, Schmerzensgeld und Zukunftsschaden. Gerichtlicher Vergleich € 5.000,--.

 

25. Christa K. ./. Krankenhaus

Nichterkannte Pyelonephritis.  Vergleichsweise Regelung erstinstanzlich € 10.000,--.

 

26. Denise K.  ./. Krankenhaus

Verspätetes Erkennen Leberhämatom bei verstorbener Mutter, nicht indizierte Operation. Eingeklagt wurde Schadensersatz in Höhe von € 23.992,36, Schmerzensgeld für Verstorbene, Schockschäden für verstorbenen Vater sowie Kläger sowie Feststellungsantrag vor dem Landgericht. Gerichtsvergleich € 40.000,00.

 

27. Karin M. ./. Krankenhaus

Mutter klagt als Rechtnachfolgerin für Sohn wegen fehlender Überwachung in Psychiatrie und dadurch Tod durch Suizid. Eingeklagt vor Landgericht  € 6.000,85 Schadensersatz, Schmerzensgeld und Zukunftsschaden. Vergleichsweise Regelung in erster Instanz € 6.000,--.

 

28. Marina W. ./. Behandler

Komplikationen nach Mammalimplantat. Klage vor dem Landgericht.

Klagegegenstand Schadensersatz € 3.500,--, Schmerzensgeld, Zukunftsschaden. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich über € 6.000,-- abgeschlossen.

 

29. Wolfgang G. ./. Krankenhaus

Lagerungsschaden bei Prostatektomie, beansprucht wurden Schadensersatz und Schmerzensgeld, vergleichsweise außergerichtliche Einigung € 9.000,--.

 

30. Helmut M. ./. Behandler

Schaftlockerung nach TEP-Operation, Infekt (fehlerhafte Folgebehandlung).

Klageverfahren vor dem Landgericht.  Eingeklagt wurden Schadensersatz in Höhe von € 119,73, Schmerzensgeld und der Zukunftsschaden. Vergleichsweise Regelung Gerichtsvergleich € 1.600,--.

 

31. Helmut M. ./. Krankenhaus

Behandlungsfehlerhaftes Vorgehen bei TEP-Operation, nicht erfolgte Aufklärung. Klage vor dem Landgericht, Schadensersatz € 148,08 und Schmerzensgeld. Vergleichsweise gerichtliche Regelung € 7.500,--.

 

 

 

Beispiele für die Beratung und Unterstützung von Mitgliedern bei der Klärung des medizinischen Sachverhaltes

Schultergelenkinjektion mit Infektion, verspäteter Diagnostik und Therapie, Zerstörung des Gelenks und nachfolgender Notwendigkeit einer Schultergelenksprothese

 Der Patient G. W., geboren am 27.04.1951, teilt uns mit, dass er nach einer Carbostesin-Injektion in sein linkes Schultergelenk dort eine schwere Infektion erlitten hat in dessen Folge eine Schulterprothese unumgänglich war.  Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Am 29.08.2009 erleidet der Patient bei einem Sturz im heimischen Garten eine Supraspinatus-Sehnen-Ruptur (Riss einer Sehne der Schultermuskulatur). Am 01.09.2009 erfolgt die erste lokalanästhetische (vor Ort betäubende) Injektion in das linke Schultergelenk zur Schmerzstillung. Es werden sodann nur diagnostische Maßnahmen durchgeführt. Am 10.11.2009 bekommt der Patient von Prof. Dr. med. Hamel eine weitere, offensichtlich nicht sterile, Carbostesin-Injektion. Einen Tag nach der zweiten Spritze bemerkt der Patient zunehmende Schmerzen im Schultergelenk bis hin zur Bewegungsunfähigkeit, befindet sich aber auf dem Urlaubsflug nach Bangkok, da ihm nicht von der Reise abgeraten wurde bzw. er nicht hinreichend über mögliche Komplikationen aufgeklärt ist. Die in Asien erfolgende schmerzstillende Therapie bringt keinen Erfolg, woraufhin der Patient nach Ankunft in Deutschland am 07.12.2009 die ATOS- Klinik in München aufsucht, in der eine schwere Schulterinfektion mit Zerstörung des Gelenkes diagnostiziert wird. Zu diesem Zeitpunkt hat die Infektion bereits lebensbedrohende Ausmaße angenommen. Es erfolgt die operative Versorgung und Wiederaufnahme für eine Schulterprothese am 03.02.2010, die im Zuge der nunmehr weitgehenden Zerstörung im Gelenk  - siehe OP-Berichte -  nun unvermeidbar ist. Der Patient ist in der Folge längere Zeit arbeitsunfähig. Der Patient leidet nach der Schulterinfektion und ihrer Folgen bis zum heutigen Tag unter einer schmerzenden Bewegungseinschränkung. Durch eine sorgfältige Desinfektion und einwandfreie Sterilität der Spritzennadel vor der Carbostesin-Injektion  - die Spritze lag längere Zeit unbedeckt vor der Injektion auf dem Tisch -  wäre dies zu verhindern gewesen, denn aus dem zeitlichen Verlauf geht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der zweiten  intraartikulären (in das Gelenk gelangenden) Spritze und der Infektion hervor. Auch hätte dem Patienten von der Reise abgeraten werden müssen und auf eine mögliche Infektion und deren schwerwiegende Komplikationen, wie sie in diesem Fall eingetreten sind, hingewiesen werden müssen, in deren Verlauf besonders die zeitliche Komponente eine entscheidende Rolle spielt. Dies erfolgte nicht. Daher kam es zu einem für den Patienten wertvollen Zeitverlust bis zur Therapie hier in Deutschland, ohne den mit Sicherheit durch rechtzeitiges Einsetzen einer gezielten Therapie die lebensbedrohlichen Ausmaße der Infektion und deren schwere Folgen zu vermeiden gewesen wären.

 

Verspätet erkannte Sepsis mit Multiorganversagen

Der Patient M. L., geboren am 05.12.1965, teilt uns mit, dass er nach einer Zwerchfell-Hernien-Operation (Operation zur Behebung eines Bruches im Zwerchfell) in der Folge eine schwere Sepsis erlitten hat, wodurch es zu einem Multiorganversagen mit notwendiger Reanimation (Wiederbelebungsmaßnahmen) kam. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Am 06.01.2010 erfolgt bei dem Patienten eine laparoskopische (in „Schlüsselloch-Technik“ operierte) Behebung des bestehenden Bruchs im Zwerchfell mittels Einbringung eines Netzes. Hierfür ist die Blähung des Bauches mit Kohlendioxid zur Verbesserung der Sicht notwendig. Am 07.01.2010 bemerkt die Ehefrau, sowie weitere Besucher des Patienten bei diesem eine Wesensveränderung: der Patient ist nur bedingt ansprechbar und zeigt eine verwaschene Sprache, er äußert starke Schmerzen. Im Verlauf des Tages verschlechtert sich der Zustand des Patienten massiv, es kommt zum Bewusstseinsverlust und gegen 19 Uhr des selben Tages wird, viel zu spät, ein septischer Schock diagnostiziert und eine entsprechende Therapie und Verlegung des Patienten ins DRK Krankenhaus Westend eingeleitet. Der Patient war der erste operierte Patient nach der Pause über Weihnachten/Neujahr. Der Geschehensablauf läßt sich nur so erklären, daß die entstandene Sepsis ihren Ursprung in einem der im OP benutzten Geräte hatte und die Keime über die Einbringung des Kohlendioxids in den Bauchraum des Patienten gelangen konnten. Dieser Gescchehensablauf wurde ebenfalls von Dr. med. Löhde in einem telefonischen Gespräch mit dem Patienten Anfang März geäußert. Daher muss dem Klinikum vorgeworfen werden eine erneute Überprüfung und Wartung der Geräte nach der Pause unterlassen zu haben. Untermauert wird dieser Geschehensablauf und Zusammenhang  aufgrund der Tatsache, daß der  - dem Patienten im OP nachfolgende -  Patient ebenfalls mit schweren Folgen in Form einer Dünndarmparalyse zu kämpfen hatte. Des weiteren ist, als der Patient und dessen Besucher wiederholt Schmerzen und eine Zustandsverschlechterung äußerten, viel zu lange gewartet worden, bis in irgendeiner Form darauf reagiert worden ist. Auch massive Hinweise an das pflegerische Dienstpersonal und Tefefonate mehrerer Personen, unter anderem der Ehefrau, die den Patienten an diesem Tag gesehen haben, wurden weder überprüft noch ernst genommen. Eine kurze klinische Untersuchung seitens eines Arztes oder eine Blutabnahme zur Überprüfung der Entzündungswerte hätten ausgereicht, um frühzeitig die Ernsthaftigkeit der Lage zu erkennen. Dies ist nicht geschehen. Die so erfolgten schweren Komplikationen haben für den Patienten bis heute massive Folgen, insbesondere in Bezug auf seinen Verdienstausfall, da der Patient selbstständig ist und er sich nunmehr in einer existenziellen Bedrohung auch seiner Familie gegenüber sieht. Des weiteren ist es aufgrund der weitreichenden Infektion nötig gewesen, dem Patienten ein 160 cm langen Dünndarmabschnitt zu entfernen, was ihm bis heute starke Probleme in Form von Durchfällen und Schwächeperioden macht. Die lange Intensivpflichtigkeit und Konfrontation mit dem beinahe Versterben an den Folgen der Sepsis haben beim Patienten des weiteren Depressionen verursacht, aufgrund dessen er psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen muss. Der Patient ist noch bis längere Zeit arbeitsunfähig und befindet sich in ständiger krankengymnastischer Behandlung, er ist im Alltag massiv eingeschränkt und hat noch mindestens eine weitere Operation vor sich, da an der Narbe der großen  - im Anschluß an die Sepsis erfolgten -  Bauchoperation ein Bruch aufgetreten ist.

 

Knieinfektion und Besiedlung mit MRSA, Gelenkzerstörung, Prothese

Der Patient A. S., geboren am 12.01.1967, teilt uns mit, dass er aufgrund einer zunächst nicht erkannten Knieinfektion mit krankenhaustypischen Erregern und viel zu spät erfolgter adäquater Behandlung derselben in der Folge einen so ausgedehnten Schaden im Gelenk erlitten hat, dass eine Knieprothese nötig war. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Am 20.02.2003 erleidet der Patient im Rahmen eines Verkehrsunfalls einen komplexen Kniegelenkschaden rechts. Nach anfänglicher Besserung bemerkt der Patient im Juni 2003 eine zunehmende Bewegungseinschränkung. Daraufhin wird am 20.06.2006 von Herr Dr. Zierer ohne schriftliche Einverständniserklärung des Patienten eine diagnostische Kniegelenkpunktion (Einstechen in das Kniegelenk mit einer Nadel zur Gewinnung und Abklärung von darin enthaltener Flüssigkeit) durchgeführt. Diese bringt kein Ergebnis, es folgt im Anschluss eine operative Eröffnung des Knies und Entfernung einer Fettgewebsnekrose (Entfernung abgestorbenen Fettgewebes). Daraufhin berichtet der Patient über zunehmende Schmerzen, Rötung und Überwärmung am rechten Knie, was als typische Entzündungszeichen gewertet werden kann. Es folgte jedoch weder eine Fokussuche oder Abstrichnahme, noch eine antibiotische Therapie. Im Rahmen eines erneuten stationären Aufenthaltes vom 07.07.2003 bis 15.07.2003 erfolgt eine erneute Eröffnung des Kniegelenkes ohne Ergebnis und die mehrmalige Spülung des Kniegelenkes über die noch liegende Saugdrainage, ohne daß eine Besserung eintritt. Erst am 07.08.2003 erfolgt eine weitere Kniegelenkpunktion mit Abstrichnahme, die am 14.08.2003 das Ergebnis von MRSA Keimen (MRSA = Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus, ein multireststentes Bakterium, welches in Krankenhausern vorkommt und aufgrund seiner vielen Resistenzen einer gezielten antibiotischen Therapie bedarf) im Punktat liefert. Daraufhin wird der Patient in das Klinikum Augsburg verlegt, wo noch am selben Tag eine operative Versorgung des stark infizierten Kniegelenks und Einleitung einer antibiotischen Therapie erfolgt. Trotzdem kam es zu einer so ausgedehnten Zerstörung im Knie, daß eine Prothese nicht mehr zu umgehen war. Diese bekam der Patient im März 2004. Eine Kniegelenksinfektion mit einem MRSA Stamm ist eine nosokomiale Infektion (für ein Krankenhaus typische), weshalb davon auszugehen ist das der Patient sich diese bei der ersten Punktion am 20.06.2003, oder in einer der kurz darauf erfolgten Öffnungen des Kniegelenkes zugezogen hat. Des weiteren war der Patient mangels Aufklärung und ohne schriftliche Einwilligung in die erste Punktion nicht in der Lage, die Folgen und Risiken des Eingriffs abzusehen oder einzuschätzen, weshalb fraglich ist ob er mit ausreichenden Informationen überhaupt in die Maßnahme eingewilligt hätte. Die nicht erfolgte Aufklärung stellt hier eine grobe Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dar. Weiterhin hätte viel früher eine genauere Untersuchung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Infektion erfolgen müssen, welche den vorliegenden Infektherd früher aufgedeckt hätte und somit den Verlauf der Infektion maßgeblich mit beeinflußt hätte. Eine frühere Intervention hätte die spätere Notwendigkeit einer Knieprothese verhindern können. Des weiteren ist bei der hier vorliegenden MRSA Infektion davon auszugehen, das diese durch einwandfrei steriles Arbeiten hätte verhindert werden können.

 

Exitus nach überschießender Infusionstherapie und Überwässerung bei Herzinsuffizienz und unzureichend behandeltem Diabetes

Verstorbene Geschädigte ist selbst Ärztin, Tochter ist Mitglied

Die Tochter der Patientin Dr. med. E. E. teilt uns mit, dass ihre Mutter, Martha E., geboren am 18.02.1917, durch falsche Behandlung und Mißachtung ihrer Vorerkrankungen vorzeitig verstarb. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Frau Martha Ewert wird am 28.08.2006 mit den Symptomen Kopfschmerz, Übelkeit und Erbrechen, sowie Schmerzen unter dem rechten Rippenbogen und linksseitig basalen Rasselgeräuschen über der Lunge in die Uniklinik Lübeck eingewiesen. Die o.a. Symptomatik wurde zuvor von der Hausärztin der Patientin bei einem Besuch festgestellt, woraufhin die Einweisung erfolgte. Die bei der Aufnahmeuntersuchung anwesende Tochter der Patientin berichtet dem aufnehmenden Arzt Dr. Sauer über die Vorerkrankungen der Patientin: ein insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ 2 (erworbene Zuckerstoffwechsel-Störung, bei der mit Insulingaben in Form von Spritzen der Blutzucker-Spiegel im Normbereich gehalten werden soll), eine Herzinsuffizienz 3. Grades (hochgradige Pump-Leistungsschwäche des Herzens mit unzureichender Auswurf-Leistung  und daraus resultierend allgemeiner Schwäche und Neigung zu Atemnot, sowie Wassereinlagerungen durch den Rückstau des Blutes im Körper-Kreislauf. Bei einer Herz-Leistungsschwäche dieser Ausprägung ist eine genaue Anpassung der zugeführten Flüssigkeitsmenge wichtig, um das Herz nicht noch zusätzlich zu belasten und so sein Pumpversagen zu fördern). Des weiteren litt die Patientin an einer Aortenklappeninsuffizienz 3. Grades (mangelhafter Verschluss der Klappe des linken Herzens, die sich für den Blutstrom in den großen Körper-Kreislauf öffnet, sich in der Füllungsphase des Herzens dann aber unzureichend schließt mit der Folge einer Belastung des linken Herzens durch das Blutvolumen, welches durch die defekte Klappe zurück fließen kann. Dadurch entsteht eine chronische Volumen-Belastung der linken Herzkammer, was ebenfalls schnell zu einem Pumpversagen beitragen kann). Die Vorerkrankungen der Patientin wurden notiert.  Auch bat die Mutter der Patientin um Beachtung der Krankenakte aus den Sanakliniken Lübeck, da dort bereits die Krankengeschichte der Patientin bekannt war. Die Mutter der Patientin äußerte, ihr wäre ein Aufenthalt dort lieber gewesen, was von Dr. Sauer mit den Worten, sie könne sich sicher sein, die Patientin wäre in der Uniklinik in den besten Händen, und was sie denn als Kollegin gegen die Uni hätte, schließlich könne man ja die Krankenakte anfordern, kommentiert wurde. Gegen Mitternacht des 28.08.2006 wird die Patientin auf die Station 41b verlegt. Es folgen diagnostische Maßnahmen am nächsten Tag zum Ausschluss eines Magentumors (Die Symptomatik sowie das Alter der Patientin lassen diese Verdachtsdiagnose aufkommen, weshalb diese ausgeschlossen sein sollte), sowie der Beginn einer täglichen Gabe von etwa 2 Litern Flüssigkeit per Infusion. Der Nachweis eines Magentumors ergibt sich nicht, trotzdem wird die Patientin auf Station behalten. An der Flüssigkeitstherapie wird nichts verändert. Am 01.09.2006 wird eine kardio-pulmonale Dekompensation (Herz und Lunge betreffender Kreislauf-Zusammenbruch) festgestellt, ein Lungenödem (Wasser in der Lunge mit der Gefahr einer darauf entstehenden Lungenentzündung) wird dokumentiert. Es erfolgt eine einmalige Gabe eines Schleifendiuretikums (Medikament zum Entziehen von Wasser aus dem Kreislauf). Des weiteren wird eine massive Blutzucker- Entgleisung mit einem Wert von 427 mg/dl (normal 90-110 mg/dl) festgestellt. Die Patientin klagt unter starker Luftnot, Angst und Schmerzen, ohne erkennbare Intervention des Stationsteams, wie die Mutter der Patientin bei ihrem Besuch am 01.09.2006 feststellt. Erst am 02.09.2006 wird eine adäquate Therapie einer bestehenden Stauungs-Pneumonie (Lungenentzündung durch das in der Lunge befindliche Wasser) mittels Antibiotika-Gabe begonnen. Kurz darauf folgte am 02.09.2006 die Verlegung der Patientin in die Sanakliniken, wo trotz dort erfolgter therapeutischer Intervention am 03.09.2006 ein akutes Nieren-Versagen eintritt und der Tod der Patientin am 10.09.2006 nicht mehr verhindert werden kann. Aus medizinischer Sicht sind in diesem Verlauf mehrere gravierende Behandlungsfehler festzustellen. Bei Aufnahme der Patientin wurde auf die Existenz einer Krankenakte mit hilfreichen Informationen in Bezug auf die Vorgeschichte der Patientin in den Sanakliniken hingewiesen. Diese Unterlagen wurden jedoch, trotz des eigenen Vorschlags Dr. Sauers, nicht angefordert. Des weiteren ist zwischen dem Tag der Aufnahme (28.08.2006) und dem 01.09.2006 eine viel zu hohe Flüssigkeitsgabe erfolgt, unter Mißachtung der Vorerkrankungen der Patientin, die kontra-indiziert war (dieses Vorgehen  strikt verbieten bzw. stark einschränken mit einer viel geringeren Flüssigkeitszufuhr). Es ist daher festzustellen daß das diagnostizierte Lungenödem direkte Folge der falschen Flüssigkeitstherapie war. Weiterhin war, trotz der daraus resultierenden Luftnot und Angst der Patientin, keine Sauerstoffgabe oder medikamentöse Erleichterung der Atmung erfolgt. Dies hätte in Form einer sofortigen Sauerstoffgabe und Oberkörperhochlagerung, sowie Gabe von Wasser entziehenden Medikamenten mit Überwachung der dadurch entstehenden Verschiebungen im Flüssigkeitshaushalt erfolgen müssen. Dies gehört zum Basismanagement einer solchen potentiell lebensbedrohlichen Situation. Bis auf eine einmalige Gabe eines solchen wasser entziehenden Medikamentes sind keinerlei dieser Maßnahmen erfolgt, trotz massiver Beschwerden seitens der Tochter der Patientin. Auch wäre, gerade bei einem Patienten mit einer Herz-Leistungsschwäche wichtig gewesen, eine Flüssigkeits- bzw. Infusions-Bilanz zu erstellen (die Ausscheidungen in Bezug auf die Einfuhr zu überwachen, um rechtzeitig zu erkennen, ob mehr Flüssigkeit im Körper verbleibt als ausgeschieden wird. Dies hätte frühzeitig offenbart, daß die Patientin mit Volumen überinfundiert wurde. Die Bilanzierung des Urins erfolgte jedoch erst am 01.09.2006, dem Tag, als der Schaden bereits eingetreten war. Hier ist festzuhalten das die Uniklinik Lübeck als Lehranstalt und Krankenhaus mit der dem allgemeinen Standard entsprechenden Ausstattung jederzeit in der Lage war, kompetent zu intervenieren. Am Bett der Patientin war ein Anschluss für Sauerstoff vorhanden, die Patientin vefügte auch bereits  seit dem 30.08.2006 über einen Blasenkatheter (Schauch, der den Urin aus der Blase in einen dafür geeigneten Auffangbeutel leitet), mit welchem die Bilanzierung des Urins kein Problem gewesen wäre. All diese zwingend gebotenen Maßnahmen erfolgten nicht. Weiterhin festzustellen ist, das bis zum 01.09.2006 keinerlei Messung des Blutzuckers durchgeführt worden ist, obwohl mehrfach darauf hingewiesen worden war das bei der Patientin eine Insulin-Pflichtigkeit aufgrund des Diabetes bestand. Auch diese Maßnahme gehört zum heutigen Standard, insbesondere einer Station der Inneren Medizin. Die erfolgte Antibiotikagabe am 02.09.2006 zur Therapie der Lungenentzündung kam viel zu spät. Bereits bei Aufnahme in die Uniklinik hätte eine Röntgenaufnahme der Lunge erfolgen müssen zum Ausschluss einer Lungenentzündung, zumal von der Tochter der Patientin darauf hingewiesen worden war, daß in vorhergehenden stationären Aufenthalten mit denselben Symptomen eine Lungenentzündung die Ursache war. Dies wurde nicht veranlasst, hätte aber frühzeitig Hinweise auf die zugrunde liegende Problematik liefern können, womit die richtige Therapie möglich gewesen wäre. Auch klinisch sprachen die Rasselgeräusche über der linken Lunge sowie die angegebenen Schmerzen für eine solchen Diagnose, was für einen behandelnden Arzt Grund zur Untersuchung hätte sein sollen. In der Summe bleibt festzuhalten das der Zustand der Patientin bei Verlegung in die Sanakliniken und der im Anschluß daran erfolgte stationäre Verlauf mit Todesfolge eine direkte Folge der Fehlbehandlung war. Die Überwässerung führt zum Lungenödem, dieses wiederum zur weiteren Entzündung, zu Schmerzen und Luftnot mit der Folge einer Sauerstoff-Mangelversorgung. Diese Unterversorgung führt zu Schäden an den Organen, insbesondere den Organen mit einem hohen Blut- und Sauerstoff-Bedarf, wie zum Beispiel den Nieren. Die Entgleisung des Blutzuckers führt zu einer zusätzlichen Schädigung der Gefäße, in der Folge kommt es zu dem akuten Nierenversagen, das dann wiederum durch dessen Folgen das Koma und den Tod der Patientin zur Folge hat. In Betrachtung der Gesamtsituation müssen neben den gravierenden medizinischen auch ethische  Behandlungsfehler angeklagt werden, da die Patientin auch in ihrem fortgeschrittenen Alter, wie jeder Mensch, ein recht auf eine würdige Behandlung und die Vermeidung von Angst und Schmerz  durch eine entsprechende Medikation hatte, sowie ihr persönlicher Willen, der in keiner Hinsicht unterstützende Maßnahmen verbot, zu berücksichtigen war.

 

Unsachgemäße chiropraktische Behandlung bei mangelhafter Vordiagnostik

Die Patientin S. W., geboren am 03.03.1957, teilt uns mit, das sie durch eine mangelhaft vorbereitete chiropraktische Behandlung ohne vorheriges Röntgenbild schwere Folgeschäden im Bereich der HWS (Halswirbelsäule) und des linken Armes erlitten hat, da ein vorliegender Bandscheibenvorfall nicht erkannt wurde. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Die Patientin stellt sich am 27.09.2010 in der Praxis vor, da sie seit einiger Zeit unter Schmerzen im Schulter- Nackenbereich leidet. Sie erhält zwei Spritzen in den Nacken, sowie eine in den linken Schulterbereich. Diese bringen nicht die erwünschte Besserung, so dass sich die Patientin am 29.09.2010 erneut bei Ihnen vorstellt. Hier erfolgt, ohne Aufklärung und ohne das vorherige Anfertigen eines Röntgenbildes der HWS Region, eine chiropraktische Streckung des Halses der Patientin. Unmittelbar im Anschluss verspürt diese ein erstes Taubheitsgefühl im linken Arm, sowie eine beginnende Bewegungseinschränkung. In den kommenden Tagen steigert sich diese Symptomatik bis hin zur völligen Lähmung des linken Armes und zu massiven Schmerzen der gesamten Region. Am 02.10.2010 wird dann durch das Uniklinikum Essen ein akuter Bandscheibenvorfall mit eingeklemmtem Nerv links diagnostiziert. Durch die von Ihnen ohne hinreichende vorherige Abklärung vorgenommene chiropraktische Streckung hat die Patientin einen massiven Schaden im HWS Bereich erlitten. Bis heute bestehen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Diese hätten durch sorgfältige Diagnostik im Vorfeld u.a. durch Anfertigen einer Röntgenaufnahme der HWS Region verhindert werden können. Hinzu kommt, das die Patientin über die Maßnahme sowie eventuelle Risiken und Nebenwirkungen nicht aufgeklärt worden war! Sie leidet bis heute an den multiplen Folgen, ist deutlich weniger belastbar und merklich eingeschränkt in Ihrem Alltag.

 

Suizid eines Psychiatriepatienten wegen unzureichender Überwachung

Mutter ist Mitglied.

Die Mutter des Patienten, Frau M-M. T teilt uns mit, dass ihr Sohn, G. T., geboren am 21.09.1972, durch falsche Behandlung und Mißachtung seiner psychischen Situation als Folge eine wesentliche Verschlimmerung seines Krankheitszustandes erlitt und dies zum mehrfachen, letztlich erfolgreichen Suizid geführt hat. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen):  Der Patient G. T. wird nach Beschluss zum Einsatz eines Betreuers durch das AG Deggendorf in die AWO zur Behandlung eingewiesen. Dies ist ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen. Hier geht es dem Patienten schlecht. Bei einem Besuch der Mutter im Januar 2006 möchte der Patient mit ihr mitfahren und äußert Unzufriedenheit, darf die Einrichtung jedoch nicht verlassen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Patient suizidgefährdet. Nachdem die Mutter die Einrichtung nach ihrem Besuch verläßt, läuft der Patient ins Dorf und wirft sich vor ein fahrendes Auto. Er überlebt, die Mutter des Patienten bekommt jedoch keinerlei Auskunft über den Gesundheitszustand des Patienten, da der eingesetzte Betreuer auch drei Tage nach dem Ereignis immer noch nicht auffindbar ist. Anschließend klagt der Patient über starke Schmerzen. Er muss sich durch Küchenarbeit ein Zubrot verdienen, obwohl die Mutter ihm jeden Monat Geld schickt. Nach dem Suizidversuch geht es dem Patienten immer schlechter, so dass im August 2007 eine Verlegung in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie erfolgt. Hier verlässt am 07.09.2007 der Patient unbemerkt die Abteilung und wirft sich vor einen fahrenden Zug, in dessen Folge er verstirbt. In der AWO ist nach eigener Angabe des Hauses eine Vorschrift, dass keine Patienten mit Selbst- oder Fremdgefährdung dort aufgenommen werden können. Nachdem also klar war, daß der Patient deutlich suizidgefährdet war und einen Suizid auch dort einmal versuchte, hätte eine sofortige Verlegung in ein geeignetes Therapieumfeld erfolgen müssen. Dies geschah viel zu spät, so dass wertvolle Zeit verstrich, bis der Patient in eine  seinem Zustand angemessene Einrichtung kam. Des weiteren ist anzuzweifeln, daß die AWO der richtige Ort für einen Patienten mit diesen Symptomen war, denn dort erfolgt die Betreuung durch Sozialpädagogen, sowie Heil-, Erziehungs- und Krankenpfleger. Fachärztliches Personal ist nicht vor Ort, sondern wird bei Bedarf in die Betreuung mit eingebunden. Der Patient hätte eine engmaschig überwachte, fachärztliche Betreuung gebraucht. In der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie wurde am 07.09.2007 die Aufsichtspflicht verletzt, da der Patient an diesem Tag die Klinik ohne Aufsicht verlassen konnte, was jedoch in einer geschlossenen Abteilung auf keinen Fall so vorkommen darf. Dies führte zum letztlich erfolgreichen Suizid des Patienten.

 

Arbeitsunfall mit mangelhafter ärztlicher Untersuchung und Nachsorge

Der Patient M. L., geboren am 22.08.1965, teilt uns mit, dass er durch eine mangelhaft durchgeführte Untersuchung seines Arbeitsunfalles vom 05.03.2010 die daraus erfolgten Verletzungen nicht als Unfallfolgen anerkannt bekam. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Am 05.03.2010 stürzt der Patient im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf die linke Schulter. Der Unfall wird entsprechend den Vorschriften als Arbeitsunfall vom Patienten eingetragen. Am 08.03.2010 wird der Patient mit starken Schmerzen im Arm bei Ihnen vorstellig, es erfolgt eine Röntgenaufnahme der linken Schulter, wobei eine Zerrung und Kontusion dieser festgestellt wird. Daraufhin wird der Patient von Ihnen für zwei Wochen krank geschrieben. Weitere Diagnostik erfolgt nicht, nach Ablauf der Krankschreibung wird der Patient von Ihnen als arbeitsfähig beurteilt. Im Laufe der nächsten Monate bessern sich die Beschwerden des Patienten nicht, auch erhält er auf der linken Seite seine volle Belastungsfähigkeit nicht zurück, so dass er sich am 30.09.2010 erneut bei Ihnen vorstellt, um die Beschwerden abklären zu lassen. Er folgt eine MRT Aufnahme (Magnetresonanz- Tomografie, bildgebendes Verfahren, besonders für Weichteile geeignet) der Schulter links, aus der ersichtlich wird, dass eine Ruptur der Supraspinatus Sehne sowie der Infraspinatus Sehne (beides Sehnen des Muskelverbandes, der maßgeblich für die Stabilität und Beweglichkeit der Schulter zuständig ist) vorliegt. Daraufhin stellt sich der Patient am 18.11.2010 im Carl- Thiem- Klinikum Cottbus vor, wo eine Arthroskopie (Spiegelung des Gelenks) durchgeführt wird. Es bestätigt sich der erhobene Befund der Sehnenzerreissung, der Schaden kann jedoch aufgrund der lange zurück liegenden Ursache nicht mehr behoben werden, denn die Sehnenstümpfe sind bereits zu sehr verkürzt. So kann lediglich durch krankengymnastische Maßnahmen versucht werden, die Schulter zu stabilisieren. Von der Berufsgenossenschaft des Patienten wird dieser Arbeitsunfall nun ab März 2011 nicht weiter als solcher anerkannt mit der Begründung, die Schäden des Patienten hätten bei irgend einem anderen Anlass eintreten können. Die von Ihnen zum Zeitpunkt der Erstvorstellung des Patienten durchgeführte Untersuchung war mangelhaft. Eine Röntgenaufnahme gibt lediglich eine sichere Übersicht über die knöchernen Verhältnisse, ist jedoch nicht zur Diagnose oder Ausschluss von Weichteilverletzungen, wie Sehnen Rupturen oder Muskelabrissen, geeignet. Demnach konnte die Diagnose einer Ruptur der o.g. Sehnen  so nicht erkannt werden. Lediglich Knochenbrüche konnten so sicher ausgeschlossen werden.

Eine zielgerichtete Anamnese und gründliche klinische Untersuchung mit geeigneten Tests, wie zum Beispiel dem Außenrotations-Test gegen Widerstand zur Überprüfung des Musculus infraspinatus, sowie Überprüfung der Abduktion und Adduktion (Weg- und Heranbewegen des Armes zum Körper) im Schultergelenk hätten den Verdacht einer Beteiligung der Rotatorenmanschette (Muskelmanschette der Schulter) jedoch mit Sicherheit nahe gelegt, zu weiteren Untersuchungen und zur richtigen Diagnose geführt. Somit ist hier von einem groben Versäumnis Ihrerseits ausgehen, da diese Verletzung zum Unfallzeitpunkt erkennbar war, jedoch von Ihnen weder erkannt noch vermutet wurde. Eine Verletzung der Rotatorenmanschette ist häufig und war bei dem Unfallhergang des Patienten auch von vornherein wahrscheinlich. Zu den versicherungstechnischen Konsequenzen dieses groben Versäumnisses kommt die klinische und prognostische Bedeutung des Nicht- Erkennens dieser Verletzung für den Patienten, denn aufgrund dessen konnte eine operative Korrektur des Schadens mit Wiederherstellung der beiden Sehnen durch die später schon zu weit fortgeschrittene Retraktion (Sehnenverkürzung) nicht mehr erfolgen. Damit leidet der Patient nun bis zum heutigen Tag an Bewegungseinschränkungen, unter denen sowohl seine Lebensqualität als auch seine Beziehung leidet, er ist nicht mehr im selben Umfang arbeitsfähig und leidet unter permanenten Schmerzen. Die Erklärung der Berufsgenossenschaft zur Ablehnung der Anerkennung des Schadens als Unfallfolge ist ebenfalls als falsch anzusehen, denn es ist dort von eindeutigen Vorschäden seitens des Patienten die Rede, die jedoch frei erfunden sind, denn nichts dergleichen ist vorher dokumentiert worden und bis zum Unfallzeitpunkt beklagte der Patient keinerlei Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen, womit eine vorbestehende Rotatorenmanschettenverletzung wohl ausgeschlossen ist. Demnach ist das Heranziehen der Gelegenheitsursache, nämlich dem Eintreten des Schadens nur zufällig bei diesem Unfall durch bereits vorbestehende Leiden, als realitätsfern anzusehen. Vorbestehende Leiden sind nicht dokumentiert, eine Spontanruptur der Rotatorenmanschette oder beteiligter Muskeln ist im Alter des Patienten als äußerst ungewöhnlich anzusehen. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Schäden und dem Unfallereignis. Die im MRT und in der Arthroskopie gesehenen „weit fortgeschrittene Verschleißleiden“  - so bezeichnet von der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd in dem Schreiben vom 07.02.2011 Seite 1, Abs. 4, Zeile 4/5 -   sind demnach keine vorbestehenden, sondern lediglich Unfallfolge mit einem Verschleiß aufgrund der siebenmonatigen Dauer vom Unfall bis zur Diagnose. Ein allgemeiner Verschleiß hätte sich auch primär rechtsseitig zeigen müssen, da der Patient Rechtshänder ist.

 

Femurfraktur und Coxarthrose nach Verkehrsunfall mit unzulänglicher ärztlicher Befundung

Der Patient H. S., geboren am 02.10.1940, teilt uns mit, dass er durch ein Gutachten vom 23.08.2005 die Beschwerden im Bereich seines linken Hüftgelenks als nicht unfallbedingt benannt bekommen hat, woraus sich für den Patienten direkte Konsequenzen in der weiteren Behandlung und Kostenübernahme ergeben.  Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Am 10.11.1982 hat der Patient im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit auf dem Nachhauseweg mit seinem Mofa einen Unfall, wobei er mit einem PKW zusammen stößt. Dabei zieht er sich unter anderem eine Femurfraktur (Bruch des Oberschenkel- Knochens) links zu, welche in einer Rotations- Fehlstellung von 16 Grad verheilt. Einige Jahre nach dem Unfall klagt der Patient über Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und es wird eine Coxarthrose (Verschleiß im Hüftgelenk, welcher zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führt) links diagnostiziert. Diese wird, da links deutlich mehr als rechts ausgeprägt, in einem Gutachten vom 07.07.1992 von Dr. Lang als unfallbedingt eingestuft, im Rahmen dessen, als sie auf der linken Seite über das Maß der rechten Seite hinausgeht. Hierzu heißt es in dem Gutachten: „[...]Es ist bekannt, daß bei Herrn S. eine Oberschenkelfraktur links vorlag, die in leichter Rotationsfehlstellung verheilt ist. Ich hatte auch in meinem Gutachten vom vom 21.11.1991 beschrieben eine leichte Coxarthrose, die links etwas mehr als rechts ausgeprägt und habe auch beschrieben, daß diese Coxarthrose, soweit sie über das Maß der rechten Seite hinaus geht, unfallbedingt ist.[...] Aber eine gewisse Beschwerdesymptomatik kann durchaus als Unfallfolge gewertet werden,[...]. Ich möchte deshalb empfehlen, die Beschwerden im linken Hüftgelenk als Unfallfolgen anzuerkennen.[...]“  Zu ebensolchen Erkenntnissen gelangt das unfallchirurgische Gutachten vom 23.07.2010  von Dr. von Bodman, BGU Frankfurt/Main, Seite 17 Absatz 6: „Nimmt man nun diese Fakten zur Wertung heran, verbindet sie mit dem langen Verlauf, der Rotationsfehlstellung des linken Beines, so kann aus gutachterlicher Sicht der vorzeitige Verschleiß des linken Hüftgelenkes, der zu einer Implantation einer Endoprothese führte, und dem Unfallereignis vom 10.11.1982 nicht eindeutig negiert werden.“ sowie Seite 18 Absatz 1 und 4: „Hingewiesen werden muss weiterhin, dass das rechte Hüftgelenk einerseits eine regelrechte Funktion aufweist, andererseits hier keine Beschwerden bestehen und auch radiologisch ein altersentsprechender Normalbefund vorliegt, sodass aus unserer Sicht der ursächliche Zusammenhang nicht eindeutig abgelehnt werden kann. [...] Bei der heutigen Vorstellung sind hier die Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenks nachgewiesen, klinisch wie auch radiologisch deutlich geringer als die Aufnahmen aus dem Jahre 2003 des linken Hüftgelenks, sodass hier der ursächliche Zusammenhang zwischen der Implantation der Endoprothese und dem angeschuldigten Ereignis nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.“. Des weiteren existieren 3 fachärztliche Atteste, welche alle zu dem Schluss kommen es handele sich um eine Unfallfolge, was den vorzeitigen Verschleiß im linken Hüftgelenk betrifft. Dazu aus dem Ärztlichen Attest des Dr. Sauer vom 04.12.2008: „Auf Grund des Unfalls und des Vorschadens ist davon auszugehen, dass auf Grund der Fehlstellung links es hier zu einer Beschleunigung des Verschleißes im Bereich des linken Hüftgelenkes gekommen ist. Dies ist radiologisch auch auf den zu beurteilenden Röntgenbildern eindeutig zu erkennen. Meines Erachtens muss hier auf Grund des Unfalls zumindest eine prozentuale Berücksichtigung hinsichtlich der Coxarthrose links erfolgen.“   Eine weitere Bescheinigung vom 07.12.2004  von Priv.Doz. Dr. Gruber besagt: „[...] Es handelt sich bei Herrn H. S.  um eine posttraumatische Coxarthrose links in Folge einer posttraumatisch resultierenden Außenrotationsfehlstellung des linken Oberschenkels, […] Der Unfall vom Jahre 1982 ist auf Grund der stattgehabten Femurschaftfraktur links im mittleren Drittel und der in der Folgezeit resultierenden Außenrotationsfehlstellung links von 13 Grad zweifelsfrei als unfallabhängige sekundäre Coxarthrose beziehungsweise bei zum Unfallzeitpunkt bestehender Coxarthrose  als unfallabhängige Verschlimmerung der vorbestehenden Coxarthrose einzustufen. Insofern wird der Dienststelle Ost in Berlin des Bundeseisenbahnvermögens nochmals dringend empfohlen, diesen Sachverhalt entsprechend zu würdigen.“ Letztlich liegt ein Ärztliches Attest vom 28.11.2008 von Dr. Staupendahl vor, in dem dieser Schreibt: „[...]Eine Beurteilung der vorgelegten Röntgenbilder erfolgte. Zusammenfassend besteht radiologisch auf den vorgelegten Röntgenbildern (soweit bei fehlender a.p.-Aufnahme [2. Ebene] beurteilbar) eine beginnende Koxarthrose rechts sowie eine deutlichere Koxarthrose links.“ Da es sich bei den oben zitierten Aussagen jeweils um klare, übereinstimmende Ergebnisse handelt bleibt offen und nicht nachvollziehbar, warum der jetzt beurteilende Arzt zu einem solch anderen Ergebnis in ihrer Beurteilung kommt. Es ist doch plausibel, daß die nicht unerhebliche Rotationsfehlstellung sich zumindest in einer zusätzlichen Gelenksschädigung auswirken muß. Das haben die ärztlichen Kollegen ausnahmslos bestätigt.

 

Exitus nach verspäteter Operation bei arterieller Verschlußkrankheit und offener Wunde am Fußgelenk

Der Sohn ist Mitglied.

Der Sohn der Patientin D. H. teilt uns mit, dass bei seiner Mutter, E. H., durch eine zu lang verzögerte operative Behandlung einer offenen Wunde am rechten Fußgelenk in der Folge eine Oberschenkelamputation nötig war, an deren Folgen die Patientin verstarb. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Die Patientin wird am 17.08.2007 ins Krankenhaus Hetzelstift eingeliefert. Grund ist eine auf der Basis einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (altersbedingte Durchblutungsstörung der Beine) entstandene offene Wunde im Bereich des rechten Fußgelenkes. Die Notwendigkeit einer Bypass- OP wird festgestellt. Bei einem solchen Bypass wird das verschlossene Gefäß mit einem noch intakten, an anderer Stelle entnommenen, Gefäß überbrückt, so dass wieder eine ausreichende Durchblutung mit Abheilung der offenen Wunde gewährleistet werden kann. Eine operative Therapie erfolgt jedoch erst Wochen nach Feststellung dieses Zustandes, nun mit der Notwendigkeit einer Amputation des Oberschenkels, welcher in einer zweiten Sitzung noch einmal nachresiziert (noch einmal ein weiteres Stück mehr abgenommen) werden muss. Kurz nach der zweiten OP verstirbt die Patientin an den Folgen. Nachdem die Patientin im Krankenhaus Hetzelstift untersucht und der Befund erhoben war, war die Notwendigkeit eines Bypasses klar ersichtlich. Diese Maßnahme hätte zeitnah geschehen müssen, da es sich bei dieser Erkrankung um einen fortschreitenden Prozess handelt, in dessen Verlauf keine spontane Befundbesserung zu erwarten ist. Auch hätte die Tatsache, dass bereits eine offene Wunde und damit Eintrittspforte für Keime vorhanden war, Anlass zur unverzüglichen Behandlung sein müssen. Durch einen Bypass mit anschließender besserer Durchblutung hätte es zum Ausheilen der Wunde kommen können. Durch die Verzögerung war dann anstatt der Möglichkeit eines Bypasses und damit der Erhaltung des Beines eine Amputation nötig geworden. Eine Oberschenkelamputation ist eine für die Patienten sehr einschneidende Veränderung im Leben, verbunden mit Mißempfindungen und häufig Phantom- Schmerzen, sowie einer komplett veränderten Lebens- und Versorgungssituation. Da zu Beginn eine Möglichkeit bestand, diese Amputation zu umgehen, hätte diese genutzt werden müssen. Auch stellt eine Oberschenkelamputation, insbesondere zusammen mit der hier erfolgten Nachresektion, eine große Belastung für den Organismus dar, denn es handelt sich um eine lange und aufwändige OP mit dementsprechendem Narkoserisiko und mit zum Teil großem Blutverlust und großen Wunden, womit auch eine große Infektionsgefahr und Mortalität verbunden ist, wie bei der Patientin letztlich auch eingetroffen. Dies hätte so nicht geschehen müssen. Insgesamt ist der Verlauf der Behandlung der Patientin als nachlässig anzusehen, was auch für die Familie, insbesondere der Kinder der Patientin eine immense physische und seelische Belastung darstellte, nicht zu vergessen für die Patientin selbst.

 

Mehrfache Meniskus-Operation bei nur teilweiser Anerkennung als Berufskrankheit

Der Patient D. L., geboren am 10.09.1944, teilt uns mit, dass aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten Gutachtens eine Anerkennung der Folgeschäden seiner Berufskrankheit nicht erfolgt ist. Aus den Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (die Erläuterung der medizinischen Termini erfolgt für unsere Juristen): Der Patient hat einen diagnostizierten Innenmeniskus-Schaden rechts und links mit einer MdE von 20%. Dieses ist als Berufskrankheit bei ihm anerkannt (BK 2102). Der Patient wurde 3 mal am Innenmeniskus operiert. In einem ersten Gutachten der BG vom 10.11.1994 wurden beim Patienten X-Beine festgestellt. Im zweiten und dritten BG Gutachten vom  05.07.1999 und 01.02.2000 wurden jeweils O-Beine festgestellt. Im vierten Gutachten der BG dann wurde keine Fehlstellung der Beinachse festgestellt, wobei jedoch beim Patienten zuvor keine Korrektur der Beinachse erfolgte. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgte die Durchführung eines fünften Gutachtens, welches sich inhaltlich dem Vierten anschloss. Hierbei wurde auch die beim Patienten vorliegende beidseitige Retropatellar-Arthrose IV Grades (hochgradiger Verschleiß im Bereich der Kniescheibe) nicht in Verbindung mit den bereits bestehenden Schäden gesetzt. Dadurch ist eine Anerkennung dieses Folgeschadens nicht erfolgt. Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Richtigstellung der Beinachse, wie sie in diesem Fall per Gutachten vorgetäuscht wird, ohne operative Korrektur nicht möglich ist. Demnach liegt hier offensichtlich ein Fehler in der Begutachtung vor, denn eine solche Operation ist nie erfolgt. Die Begutachtung im Rahmen des vierten Gutachtens erfolgte außerdem im Liegen, wobei auf diese Weise eine Fehlstellung der Beinachse gar nicht beurteilbar ist. Der somit offensichtlich vorliegende Begutachtungsfehler hat für den Patienten schwere Konsequenzen, insbesondere was die weitergehende Behandlung seiner Erkrankung angeht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Patient die Durchführung des vierten Gutachtens mit einer Zeitdauer von 10 Minuten beschreibt und seine aktuellen Beschwerden nicht berücksichtigt wurden.

 

Verspätet diagnostizierter und therapierter Apoplex mit irreversibler Halbseitenlähmung

Die hochbetagte Geschädigte ist wie ihre Tochter, die die Geschädigte vertritt, selbst Ärztin. Beide sind Mitglieder.

Die Patientin Dr. med. M. P., geboren am 09.01.1935  - jetzt vertreten durch ihre o.a. Tochter Dr. med. M. F. -   war am Sonntag, den 16.11.2011 in den Morgenstunden dieses Tages zwischen 4:15 und 4:20 Uhr aufgewacht, zur Toilette gegangen und sodann bei dem Gang zurück von der Toilette gestürzt, nachdem sie eine Schwäche im rechten Bein verspürt hatte. Sie hatte sich bei dem Sturz den Unterarm aufgeschürft.

Die Patientin vermutete als Ärztin einen Notfall mit Verdacht auf Apoplex. Damit lag ein reaktionspflichtiger Befund vor. Die Patientin rief deshalb den Notarzt Dr. Roth an.

Beweis:  Notarztprotokoll

 

Der unverzüglich nach dem Alarm um 4.:52 Uhr um 5:03 eintreffende Notarzt Dr. Roth stellte die Differential-Diagnose mit Verdacht auf TIA oder Apoplex wie folgt:

„ ... TIA

DD cerebraler Insult ...“

Beweis:  Notarztprotokoll

 

Damit lag ein reaktionspflichtiger Befund vor.

Der Notarzt Dr. Roth überwies deshalb in Erfüllung seiner ärztlichen Verpflichtungen angesichts des reaktionspflichtigen Befundes die Patientin als Notfall in die Klinik mit der Abfahrt um 5:25 und der Ankunft in der Klinik um 6:00 Uhr  mit der o.a. Differential-Diagnose TIA oder Apoplex.

Beweis: Notarztprotokoll

 

In der Klinik war der aufnehmenden Ärztin S. Thomas  - deren Ausbildungs- oder Weiterbildungsstand hier zunächst nicht bekannt ist -  in der Notaufnahme der Klinik die Differential-Diagnose mit Verdacht auf Apoplex nachweislich der Eintragung im Notarztprotokoll bekannt.

Damit lag ein reaktionspflichtiger Befund vor.

Die Patientin hätte unverzüglich zur Überwachung auf die Intensiv-Station mit den dortigen Betten für Schlaganfall-Patienten verlegt werden müssen, um den weiteren Verlauf engmaschig beobachten und angesichts der

„ ... DD cerebraler Insult“

bei Bedarf sofort mit einer Therapie nach weiterführender Diagnostik eingreifen zu können. Die Verlegung auf die Intensiv-Station wurde unterlassen.

Beweis:  Krankenblatt der Normal-Station

 

Die aufnehmende Ärztin in der Notaufnahme der Klinik übertrug desweiteren die korrekte Diagnose des Notarztes nur unvollständig und verkürzt in die Krankenunterlagen wie folgt:

„Verdacht auf TIA.“

und unterschlug damit die entscheidende Differential-Diagnose

„ ... DD cerebraler Insult“

Diese Unterlassungen stellen einen groben Behandlungsfehler sowie ebenfalls groben Dokumentationsfehler mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art dar, weil dadurch die gebotene engmaschige Beobachtung der Patientin ebenso wie ein rechtzeitiges Eingreifen durch Diagnostik und Therapie mittels Lyse verhindert wurde.

Dieser weitere grobe Fehler und Sorgfaltsmangel, der darin bestand, daß die aufnehmende Ärztin S. Thomas die korrekte Diagnose des Notarztes Dr. Roth nur unzureichend übernahm und unsachgemäß verkürzte und satt der korrekten Diagnose

„ ... TIA

DD cerebraler Insult ...“

nur

“Verdacht auf TIA”

eintrug, war der Auslöser für den weiteren Geschehensablauf, weil nunmehr alle nachfolgenden Ärzte und Schwestern die Symptomatik der Patientin bagatellisierten und die Patientin mit ihren Beschwerden nicht ernst nahmen. Diese unzulässig verkürzte Diagnose ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus der ärztlichen Dokumentation.

Beweis:  Krankenunterlagen mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung

 

Diese unsachgemäß verkürzte Diagnose zieht sich sodann durch alle weiteren Krankenunterlagen und ist ein wesentlicher Grund dafür, daß die Erkrankung der Patientin ersichtlich in ihrer Schwere nicht beachtet worden war.

Beweis:  weitere Krankenunterlagen

 

Diese Sachverhaltsverfälschung stellt einen groben Sorgfaltsmangel mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art dar, weil dadurch die Schwere der Erkrankung nicht erkannt und die gebotene engmaschige Beobachtung der Patientin auf einer Intensiv-Station mit Schlaganfall-Betten (Stroke Unint) ebenso wie ein rechtzeitiges Eingreifen durch Diagnostik und Therapie verhindert wurde.

Auffallen muß desweiteren, daß in das Kästchen „Nächsterreichbare, geeignete Krankenhäuser“ keine Eintragung erfolgte.

Dies ist deshalb wesentlich, weil die Verlegung der Patientin erst nach mehreren Stunden in das Krankenhaus Teupitz erfolgte und gleich hätte erfolgen müssen, wenn sich die Ärzte des erstbehandelnden Krankenhauses der Situation nicht gewachsen gefühlt hätten.

Es findet sich mit Eintragungen zunächst um 6 Uhr   - später auf dem gleichen Formular um 10:15 Uhr -  eine „neurologische Befunderhebung nach NIHSS“.

Beweis:  Krankenunterlagen mit einer „neurologische Befunderhebung nach NIHSS“.

 

Diese neurologische Befunderhebung ist allerdings nicht unterschrieben. Es ist auch aus den sonstigen Unterlagen nicht ersichtlich, wer diese „neurologische Befunderhebung nach NISS“ erstellt haben soll.

Keines der zur Auswahl angegebenen Kästchen

„ ...

unmittelbar vor der Lyse

24 h nach Lyse

7 d nach Lyse

bei TIA/Apoplex ohne Lyse

...“

ist angekreuzt.

 

Die von dem Notartz angegebene

„ ... DD cerebraler Insult“

ist auch hier nirgends vermerkt.

 

Nach dieser „neurologische Befunderhebung nach NIHSS“ soll die Befundung um 6 Uhr unauffällig gewesen sein.

Die Patientin verbleit zunächst 2 Stunden in der Notaufnahme, ohne daß sich ein Arzt um sie kümmert und wird erst nach 2 Stunden auf eine Normalstation verlegt.

Beweis: Aufnahmebefund und nachfolgender Pflegebericht.

 

Die zuständige Schwester auf der Normalstation übernimmt zunächst die unzulässig verkürzte Diagnose

“Verdacht auf TIA”

Sie stellt bei der Aufnahme auf die Normalstation gegen 8:15 Uhr eine

etwas verwaschene Sprache

fest, wobei dieses Alarmsymptom nicht weiter beachtet wird.

Beweis: Pflegebericht.

 

Eine weitere ärztliche Untersuchung mit neurologische Befundung findet erst gegen 10Uhr statt, bei der dann Symptome eines cerebralen Insultes bestätigt werden.

Circa 6 Uhr endete der Nachtdienst in der Notaufnahme der Klinik der aufnehmenden Ärztin S. Thomas. Nach kurzer Untersuchung verließ diese die Notaufnahme der Klinik, um nach Hause zu gehen.  Es erfolgte ein ärztlicher Wechsel auf der Notaufnahme.

Damit lag eine reaktionspflichtige Situation vor.

Die Ärztin hätte eine ordnungsgemäße Übergabe der Station veranlassen müssen unter Mitteilung insbesondere der Situation der als Notfall eingewiesenen Patientin. Diese ordnungsgemäße Übergabe erfolgte nicht. In den Unterlagen findet sich lediglich der Vermerk:

„telephonisch Info OA Meier.“

Beweis:  Aufnahmebericht bezüglich der Aufnahme im Krankenhaus.

Es finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, worüber der nachfolgende Oberarzt Dr. W. Meier benachrichtigt wurde.

Die Ärzte können sich nach Mitteilung unserer Anwälte auch nicht mit dem Vortrag entlasten, daß der nachfolgende Oberarzt Dr. W. Meier umfassend oder wenigstens hinreichend benachrichtigt wurde, denn nach der höchstrichterlichen Rechsprechung  - kodifiziert in dem neuen Patientenrechte-Gesetz -  gilt, daß nur das als erfolgt angesehen werden kann, was dokumentiert wurde.

Da hier keinerlei Dokumentation darüber vorliegt, worüber der nachfolgende Oberarzt Dr. W. Meier, der unstreitig ohnehin lediglich „telephonisch“ benachrichtigt und nicht persönlich bei ordnungsgemäßer Übergabe der Notaufnahme informiert wurde, greift hier die Dokumentationsrüge. Die Ärzte hätten sich folglich nach Mitteilung unserer auf Medizinrecht spezialisierten Anwälte zu entlasten und zu beweisen, daß bei der Stationsübergabe umfassend oder wenigstens hinreichend bei dem Telephonat über die Patientin informiert wurde, wie z.B.

„OA telephonisch benachrichtigt über die Notaufnahme einer Patientin bei TIA mit Differential-Diagnose eines cerebralen Insultes“.

Da die Ärzte durch Mängel in der Dokumentation insoweit jegliche Beweisführung gegen sich verhindert bzw. vereitelt haben, müssen sie sich so behandeln lassen, als sei der Beweis dahingehend gegen sie erbracht, daß der nachfolgende Oberarzt Dr. W. Meier lediglich pauschal, unzulänglich, unsubstantiiert und auch nur telephonisch über eine Neuaufnahme benachrichtigt wurde, nicht jedoch über den lebensbedrohlichen Notfall.

Es finden sich in der Dokumentation insbesondere keinerlei Hinweise, daß über die o.a. Differential-Diagnose „TIA DD cerebraler Insult“ und die Notfalleinweisung informiert wurde.

Beweis: Krankenunterlagen.

 

Selbst wenn nur eine pauschale telephonische Mitteilung erfolgte, wäre der nachfolgende Oberarzt Dr. W. Meier verpflichtet gewesen, sich umgehend über die nächtlichen Neuzugänge auf der Notaufnahme der Kllinik von sich aus zu informieren und / oder ggf. nach Notfalleinweisungen zu fragen.

Damit lag eine reaktionspflichtige Situation vor.

Diese eigenständige Information durch den nachfolgenden Oberarzt Dr. W. Meier erfolgte nicht.

Beweis:  Krankenblatt der Normalstation.

 

Falls der nachfolgende Oberarzt Dr. W. Meier vortragen sollte, daß er gleichwohl sogleich zu der Patientin in der Notaufnahme geeilt sei, gilt bezüglich der Dokumentationsrüge das bereits oben gesagte.

Im übrigen spricht einiges dafür, daß der Oberarzt Dr. W. Meier nur ganz pauschal telephonisch informiert wurde, denn es findet sich im weiteren Verlauf zunächst keine weitere Eintragung oder ein Hinweis auf weitere Veranlassungen oder eigenständige Informationen des nachfolgenden Arztes bis 10:15.

Die in der Notaufnahme aufnehmende Ärztin S. Thomas verließ  - wie oben bereits ausgeführt -  nach kurzer Untersuchung der Patientin die Notaufnahme um nach Hause zu gehen. Die Patientin war aber angesichts der DD cerebraler Insult vital gefährdet..

Damit lag eine reaktionspflichtige Situation vor.

Die Ärztin hatte für eine weitergehende ärztliche Überwachung oder wenigstens für eine hinreichende Information des sodann zuständigen Arztes zu sorgen, um eine weitergehende ärztliche Überwachung zu sichern oder zu veranlassen, daß die Patientin unverzüglich auf die Intensiv- bzw. Spezialstation für Schlaganfallpatienten verlegt wurde, um eine engmaschige Überwachung zu garantieren. Die Patientin verblieb ohne jegliche weitergehende ärztliche Überwachung 2 Stunden von 6 – 8 Uhr auf der Notaufnahme, bis sie auch dann nicht auf die Intensivstation bzw. die Spezialstation für Schlaganfall-Patienten sondern auf eine Normalstation verlegt wurde.

Es ist aus den diesseits bisher vorliegenden Krankenunterlagen auch nicht ersichtlich, welcher Assistenzarzt nach dem Dienstschluß der Ärztin S. Thomas und deren Weggang nach Hause für die Notaufnahme in der Klinik verantwortlich war oder ob im Sonntagsdienst nur der Oberarzt Dr. W. Meier für die Notaufnahme zuständig war und insoweit ein Organisationsverschulden vorliegt.

Es fand auf der Notaufnahme auch keine pflegerische Überwachung statt.

Beweis:  Krankenunterlagen der Notfallstation der Klinik.

 

Erstmals um 8:15 Uhr findet sich bei der Aufnahme auf die Normalstation in der Dokumentation eine Eintragung der Schwester, welche eindeutige Symptome eines cerebralen Insultes belegen:

8:15 “Zugang: Vd. a. TIA, 0 Facialisparese erkennbar, re. Seite Schwäche im Bein … Sprache etwas verwaschen ...“

Die von dem Notarzt Dr. Roth angegebene „ ... DD cerebraler Insult“ ist auch hier nirgends vermerkt.

Beweis:  Krankenblatt mit Eintragung der Schwester im Pflegebericht

Die etwas verwaschene Sprache ist ein Alarmsymptom,

insbesondere bei der vorliegenden Fallgestaltung und der von dem Notarzt Dr. Roth gestellten Differential-Diagnose eines cerebralen Insultes.

Damit lag ein reaktionspflichtiger Befund vor.

Es konnte angesichts der jetzt aufgetretenen Symptomatik eines cerebralen Insultes kein Zweifel daran bestehen, daß die Patientin vital gefährdet war und daß nunmehr unverzüglich die Ursache abgeklärt werden mußte. Es kann an Hand der Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die Schwester den Befund nicht an die Ärzte weitergegeben hat oder ob dieser trotz Weitergabe ärztlicherseits nicht beachtet wurde. Ohnehin wären die Ärzte verpflichtet gewesen, sich bei Aufnahme auf die Station um die Patientin unverzüglich zu kümmern.

Bei gleichem oder ähnlichem klinischen Bild hat ein Apoplex im wesentlichen zwei Ursachen, entweder ein Gefäßverschluß durch Thrombose und Embolie oder eine Hirnblutung, die beide zu einer Zerstörung von Hirngewebe führen und dadurch die gleiche oder ähnliche klinische Symptomatik auslösen.

Zur Abklärung ist zunächst ein CCT und nach Möglichkeit ggf. ein MRT erforderlich, um die Ursache des cerebralen Insultes festzustellen und danach die Therapie unverzüglich einzuleiten. Bei Thrombose und Embolie besteht nämlich ein Zeitfenster in aller Regel von 4 Stunden, innerhalb dessen eine Lyse veranlaßt werden muß, weil danach der Thrombus oder Embolus so fest organisiert bzw. so stark verklumpt ist, daß er nicht mehr aufgelöst werden kann und die durch den Apoplex ausgelösten Schäden nicht beseitigt werden können, sondern dauerhaft bleiben und ggf. nur noch durch Rehabilitation gemildert werden können.

Spätestens jetzt hätte nach unverzüglicher Diagnostik durch CCT und der Feststellung, daß es sich nicht um eine Hirnblutung (ICB = Intra-Cerebrale-Blutung) sondern um eine Thrombose oder Embolie handelte, eine sofortige Lyse eingeleitet und durchgeführt werden oder  - wenn die Ärzte dazu nicht in der Lage gewesen sein sollten -  unverzüglich eine sofortige Information von einer kompetenten Klinik über die Einleitung einer Lyse durch Gabe der erforderlichen Medikamente erfolgen müssen. Beides wurde unterlassen.

Beweis:  Krankenunterlagen

 

Eine Verlegung mit einer weiteren Verzögerung von mehr als einer Stunde wäre auch schon gegen 8 Uhr kontra-indiziert gewesen.

Es ist diesseits nicht feststellbar, ob die Schwester die Feststellung des Alarmsymptoms der verwaschenen Sprache nicht weitergegeben hat oder ob trotz Weitergabe dieses Alarmsymptom ärztlicherseits nicht beachtet wurde.

Die Patientin wurde in ein Einzelzimmer verlegt, in dem sich zwar ein Monitor befand, der aber nicht angeschlossen wurde. Es finden sich dementsprechend auf keine Aufzeichnungen.

Beweis: Krankenunterlagen.

 

Es findet sich in den Krankenunterlagen ein Patientenstammblatt und ein Aufnahme- und Behandlungsvertrag, der keine Unterschriften trägt.

Beweis: Krankenunterlagen.

 

Die Verlegung in eine andere Klinik nach 10 Uhr ist deshalb besonders unverständlich, weil sich die erstbehandelnde Klinik Herzberg in ihrem Informationsmaterial und in ihrem Internetauftritt als Spezialisten für Schlaganfallpatienten vorstellt.

Selbst die spätestens um 8:15  unverzüglich Abklärung als auch die danach ebenfalls gebotene unverzügliche Therapie durch Lyse wurde unterlassen. Dadurch war eine spätere Behebung der Schäden ab 10 Uhr nur noch eingeschränkt möglich. Folglich liegt hier ein grober Sorgfaltsmangel mit Eignung für die Schäden der tatsächlich eingetretenen Art vor. Die Ärzte hätten sich somit zu entlasten und zu beweisen, daß die Schäden auch bei einer gegen 8 Uhr erfolgten unverzüglichen Diagnostik und Therapie eingetreten wären.

Die Unterlassung von weiterführender Diagnostik mit nachfolgender Lyse stellt einen groben Sorgfaltsmangel mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art dar, denn durch diese Unterlassung war die Lyse innerhalb des Zeitfensters zur Auflösung von Thrombus und/oder Embolus nicht durchgeführt worden und die Möglichkeit zur Heilung der Patientin versäumt worden. Angesichts des groben Sorgfaltsmangels kehrt sich nach Mitteilung unserer Anwälte auch insoweit die Beweislast um. Nicht die Patientin sondern die Ärzte haben zu beweisen, daß bei rechtzeitiger Durchführung der Diagnostik mit nachfolgender unverzüglicher Lyse die Schäden der tatsächlich eingetretenen Art ebenfalls eingetreten wären.

Gegen 9:40 rief sodann die beunruhigte Tochter der Patientin bei dem Oberarzt Dr. W. Meier an und beanstandete die Verschleppung von Diagnostik und Therapie. Daraufhin teilte der Oberarzt Dr. W. Meier mit, daß bisher auch keine weitere Diagnostik erforderlich gewesen sei, da die Patientin keine Symptomatik eines cerebralen Insultes gezeigt hätte. Es wäre nur eine TIA, bei der sie in ihrer Klinik bei einer TIA erst immer 24 Stunden abwarten würden, bevor weitere ärztliche Maßnahmen veranlaßt werden würden.

Beweis:  Eidesstattliche Versicherung der Tochter Dr. med. M. F.

 

Das Telephon war auf Lautsprecher geschaltet, so daß auch der Ehemann die Aussage des Arztes mithörte.

Beweis:  Eidesstattliche Versicherung des Ehemannes von Dr. med. M. F.

 

Diese Behauptung des Oberarztes Dr. W. Meier ist nicht nachvollziehbar. Zwar kann es sich bei einer Einweisungs-Diagnose „TIA DD cerebraler Insult“ lediglich um eine sich spontan bessernde TIA handeln, aber ein solche Differential-Diagnose verlangt in jedem Fall eine engmaschige ärztliche Überwachung auf einer Intensivstation, um einen Apoplex auszuschließen oder zu verifizieren.

Darüberhinaus ist die Behauptung des Oberarztes Dr. W. Meier unrichtig, denn bereits 8:15 ist eine verwaschene Sprache dokumentiert, die zwingend zu einer weiterführenden Diagnostik hätte Veranlassung geben müssen.

Damit lag insoweit ein reaktionspflichtiger Befund vor.

 

Ohne hinreichende ärztliche Überwachung bis zu 24 Stunden abzuwarten, stellt in jedem Fall einen groben Sorgfaltsmangel mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art dar, so daß den Oberarzt Dr. W. Meier die volle Beweislast dafür trifft, daß auch bei rechtzeitiger Diagnose und Therapie mit Verlegung der Patientin von der Notaufnahme sofort auf die Intensivstation die Schäden der tatsächlichen Art eingetreten wären.

Erst um 10:15 Uhr findet sich der Vermerk, daß die von dem Notarzt Dr. Roth angegebene

„ ... DD cerebraler Insult“

von ärztlicher Seite erkannt und verifiziert wurde.

Es ist aus der ärztlichen Dokumentation nicht ersichtlich, ob die Schwester es um 8:15 versäumt hat, die Ärzte über das Alarmsymptom der verwaschenen Sprache zu benachrichtigen oder ob die Ärzte die Benachrichtigung nicht beachtet haben. Entsprechende Informationen über die Weitergabe und / oder ärztliche Beachtung bei Weitergabe finden sich in den Unterlagen jedenfalls nicht.

Beweis:  Krankenunterlagen

 

Nunmehr waren gegen 10:15 die Symptome eines cerebralen Insultes, die schon gegen 8:15 Uhr erkennbar waren und ohne ärztliche Beachtung und ärztliche Reaktion von einer Schwester festgestellt worden waren, erstmals von dem zuständigen Oberarzt Dr. W. Meier festgestellt worden.

Beweis:  Krankenunterlagen

 

Damit lag ein reaktionspflichtiger Befund vor.

Erst jetzt wurde die richtige Diagnostik durch CCT eingeleitet, die einen Gefäßverschluß ergab.

Damit lag ein reaktionspflichtiger Befund vor.

Aufgrund dieses Befundes hätte der Oberarzt Dr. W. Meier sofort die Lyse durchführen müssen, um wenigstens zu diesem Zeitpunkt noch das Schlimmste zu verhindern. Für eine Verlegung in eine andere Klinik war wegen des Zeitfensters, innerhalb dessen eine Lyse durchgeführt werden kann, keine Zeit mehr. Durch die Verlegung kam es zu einer weiteren erheblichen Verzögerung der Therapie. Gegebenenfalls hätte der Oberarzt Dr. W. Meier  - wenn er denn nicht hinreichend kundig gewesen wäre -  bei der kompetenten Klinik Teupitz, in welche die Verlegung erfolgte, anrufen und sich die notwendigen Informationen zur sofortigen Lyse-Therapie in der erstbehandelnden Klinik durchgeben lassen müssen, um die Lyse nunmehr sofort in der erstbehandelnden Klinik Herzberg zu veranlassen. Auch das wurde unterlassen.

Beweis:  Krankenunterlagen

 

Die Verlegung begann erst 10:45 und dauerte rund 1 Stunde.

Die Verlegung mit einem weiteren Zeitverzug von rund einer weiteren Stunde stellt einen weiteren groben Sorgfaltsmangel dar, bei dem nach Mitteilung unserer Anwälte durch Beweislastumkehr wiederum die Ärzte die volle Beweislast dafür haben, daß auch bei einer unverzüglichen weiterführenden Diagnostik spätestens zu diesem Zeitpunkt gegen 10:15 Uhr mit sofortiger Lyse nach Feststellung eines Gefäßverschlusses im erstbehandelnden Krankenhaus Herzberg die Schäden der tatsächlich eingetretenen Art gleichwohl eingetreten und nicht verhindert oder wenigstens vermindert worden wären.

Das Zeitfenster von ca. 4 Stunden läßt sich hier nur schwer feststellen, weil sich nach den vorhandenen Aufzeichnungen das Vollbild eines cerebralen Insultes nur langsam entwickelte und folglich auch gegen 10 Uhr noch Chancen für eine Heilung durch sofortige Diagnostik und Therapie, zumindest aber zur Verhinderung der Verschlimmerung, bestanden hätten.

Die Verlegung war in jedem Fall kontra-indiziert.

Es findet sich in den Krankenunterlagen der Verlegungsbericht vom 17.01.2011, der nur von dem Oberarzt Dr. W. Meier, nicht jedoch von dem Chefarzt Dr. med. H.-J. Zietz unterschrieben wurde.

Beweis:  Krankenunterlagen mit Verlegungsbericht

 

Dort wird folgendes bezüglich des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ausgeführt:

„ ...

Diagnosen: apoplektischer Insult mit inkompletter Hemiparese rechts

und Dysarthrie

...“

Therapie und Verlauf:

...

Es erfolgte die stationäre Aufnahme unter dem Verdacht einer transitorisch ischämischen Attacke. Bei Aufnahme (6:00 Uhr) keine sicheren Paresen, keine Dysarthrie, keine Fazialisparese. Es erfolgt das übliche Monitoring. Gegen 10:00 Uhr plötzliche Verschlechterung des neurologischen Befundes. Es zeigt sich eine zunehmende Dysarthrie mit Fazialisparese rechts sowie zunehmende monotorische* Schwäche des rechten Arnes und Beines, daraufhin cCT. Hier wird eine intracerebrale Blutung ausgeschlossen. Es zeigen sich deutliche Marklager. Durchblutungsstörungen, sichere Frühzeichen eines beginnenden Hirninfarktes links sind nicht darstellbar.

Auf Grund der akuten Verschlechterung erfolgt die Verlegung in die Stroke Unit nach Teupitz.

...“

Unterschrift nur des Oberarzt Dr. W. Meier.

* monotorische, gemeint ist wohl eine „motorische Schwäche“

Dieser Verlegungsbericht ist in wesentlichen Punkten unrichtig und verfälscht insoweit den Sachverhalt. Ein korrekter Verlegungsbericht hätte wie folgt lauten müssen:

Therapie und Verlauf:

...

Es erfolgte die stationäre Aufnahme unter dem Verdacht einer transitorisch ischämischen Attacke.

mit der DD cerebraler Insult.

Bei Aufnahme (6:00 Uhr) keine sicheren Paresen, keine Dysarthrie, keine Fazialisparese. Es erfolgt das übliche Monitoring.

Eine Verlegung auf die Intensivstation erfolgte nicht und damit auch keine entmaschige Kontrolle weder von ärztlicher noch von pflegerischer Seite. Die Patientin wurde auf Normalstation in ein Einzelzimmer verlegt und ein dort befindlicher Monitor nicht angeschlossen.

Erst gegen 8:15 fiel einer Schwester die verwaschene Sprache der Patientin auf, wobei dieses Alarmsymptom entweder nicht sofort den Ärzten gemeldet oder von diesen nicht beachtet wurde.

Gegen 10:00 Uhr plötzliche Verschlechterung des neurologischen Befundes.

Diese Verschlechterung wurde erst gegen 10:00 Uhr festgestellt, weil nach der stationären Aufnahme und der ärztlichen Erstuntersuchung durch Frau S. Thomas zwischen ca. 6 und 10 Uhr keine ärztliche Betreuung der Patientin stattfand, die Notarzt-Diagnose mit „... DD cerebraler Insult“ weggelassen wurde und erst 10:15 ein erneuter neurologischer Befund erhoben wurde.

Es zeigt sich eine zunehmende Dysarthrie mit Fazialisparese rechts sowie zunehmende motorische Schwäche des rechten Arnes und Beines, daraufhin cCT. Hier wird eine intracerebrale Blutung ausgeschlossen. Es zeigen sich deutliche Marklager. Durchblutungsstörungen, sichere Frühzeichen eines beginnenden Hirninfarktes links sind nicht darstellbar.

Auf Grund der akuten Verschlechterung erfolgt die Verlegung in die Stroke Unit nach Teupitz.

...

Die Behauptung einer akuten Verschlechterung gegen 10 Uhr ist das Ergebnis einer mangelhaften Überwachung und der daraus resultierenden Verspätung einer Feststellung eines cerebralen Insultes, die dadurch als „akute Verschlechterung“ erschien und irreführend so dargestellt wurde.

 

...“

 

Unterschrift nur des Oberarztes Dr. W. Meier.

ohne Unterschrift des leitenden Chefarztes Dr. med. H.-J. Zietz

Der Verlegungsbericht wurde entweder „frisiert“ oder der Notfallbericht des Notarztes ebenso wie der Pflegebericht mit dem Hinweis, daß bereits 8:15 Uhr eine verwaschene Sprache aufgetreten ist, nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen, denn in dem Notarztbericht wird keineswegs nur von einer „TIA“ sondern von einer „TIA, DD cerebraler Insult“ gesprochen und in dem Pflegebericht wird die bereits 8:15 Uhr nachgewiesene verwaschene Sprache dokumentiert.

Damit lag aus den o.a. Gründen nicht nur ein reaktionspflichtiger Befund vor, sondern diese Differential-Diagnose hätte in jedem Fall ebenso wie die o.a. Feststellung in dem Pflegebericht Eingang in den Verlegungsbericht finden müssen. Das dies nicht geschah, ist geeignet, das Vertrauen in die erstbehandelnde Klinik auch insoweit zu erschüttern und den Eindruck zu erwecken, als ob der Verlegungsbericht entweder leichtfertig erstellt wurde oder die Patientin mit einer falschen Sachverhaltsschilderung an eine andere Klinik verlegt werden sollte, um die Versäumnisse der erstbehandelnden Klinik zu vertuschen und zu kaschieren.

Nach dem neuen Patientenrechte-Gesetz sind die Ärzte verpflichtet, den Patienten auf Nachfrage Hinweise auf Sorgfaltsmängel zu geben, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen. Auch das geschah nicht. Vielmehr verlegten und verlegen sich die Ärzte der erstbehandelnden Klinik Herzberg bisher aufs Vertuschen und Bestreiten.

 

Insgesamt wurden zur Klärung und Beurteilung des Geschehensablaufes drei Gutachten erstattet.

Es liegen zwei Gutachten vor, welche die groben Sorgfaltsmängel bei der Behandlung der Patientin bestätigen. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Es liegt ein weiteres Gutachten der Schlichtungsstelle vor, das zwar auch Sorgfaltsmängel im wesentlichen als Befunderhebungsmängel einräumt, aber sich auf den falschen Verlegungsbericht stützt, damit von einem falschen Sachverhalt ausgeht und desweiteren hauptsächlich auf der Basis „argumentiert“, daß man nicht wisse, ob es geholfen hätte oder ob nicht das Ergebnis das gleiche gewesen wäre, wenn die Ärzte der erstbehandelnden Klinik die erforderlichen Befunde unverzüglich erhoben und die zwingend indizierte Lyse rechtzeitig veranlaßt hätten.

Abgesehen von dem falschen Verlegungsbericht stellt diese seltsame „Argumentation“ eine absurde Generalentlastung für alle fehlerhaft handelnden Ärzte dar, denn dann könnte nie ein Arzt für Sorgfaltsmängel und Schlendrian zur Rechenschaft gezogen werden, weil bei biologischen Geschehensabläufen im konkreten Einzelfall nie der Verlauf prognostiziert werden kann. Deshalb spielt nach Mitteilung unserer Anwälte die Beweislastverteilung mit einer Beweislastumkehr bei Kunstfehlerprozessen die entscheidende Rolle, von der hier bezüglich

  • der Aufklärungsrüge,
  • der Dokumentationsrüge,
  • des prima-facie-Beweises und
  • des grobem Sorgfaltsmangels mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art

auszugehen ist. Wer die Beweislast hat, verliert in aller Regel das Verfahren.

Zu den Einzelheiten:

 

  • Aufklärungsrüge

Die Patientin hätte schon vorab bei Einlieferung auf die Mängel der erstbehandelnden Klinik aufgeklärt werden müssen, wenn dort keine zeitgerechte Diagnostik und Therapie durchgeführt werden konnte. Das ist nicht geschehen und damit mangelt es nach Mitteilung unserer anwaltlichen Experten bereits an einer rechtswirksamen Einwilligung nach hinreichender Aufklärung.

Damit lag von vornherein eine reaktionspflichtige Situation bezüglich der Aufklärung vor.

Die Patientin wurde erst mehr als 4 Stunden später in eine andere Klinik mit einer weiteren Zeitverzögerung von zusätzlich mehr als 1 Stunde verlegt.

Auch wenn die Ärzte sich nicht in der Lage sahen, einen Apoplex selbst zu behandeln, dann hätten sie sofort gegen 6 Uhr weiterverlegen müssen und nicht erst mehr als 4 Stunden später, wie geschehen.

Beweis:  Krankenunterlagen und Mitteilungen bei der Verlegung in eine andere Klinik

 

Sollte die erstaufnehmende Klinik nicht in der Lage gewesen sein, einen Apoplex zu behandeln, dann stellt die gleichwohl bei dieser Differential-Diagnose „ ... DD cerebraler Insult“ erfolgte Aufnahme ein Übernahmeverschulden dar, über das die Patientin nicht aufgeklärt wurde.

Insoweit hätten die Ärzte die Patienten auch über die Notwendigkeit einer sofortigen Verlegung mangels hinreichender Therapiemöglichkeiten unverzüglich aufklären müssen, um der Patientin eine sofortige sachgerechte Entscheidung zur unverzüglichen Verlegung in eine andere Klinik zu ermöglichen. Folglich mangelt es insoweit bereits an einer hinreichenden Aufklärung.

 

  • Dokumentationsrüge

Wenn die Ärzte der erstbehandelnden Klinik behaupten wollen, daß sie angeblich alles Erforderliche veranlaßt hätten, scheitern sie an der Dokumentationsrüge, denn als veranlaßt gilt nur das, was auch dokumentiert wurde. Aus der Dokumentation ergibt sich allerdings keine Entlastungsmöglichkeit der Ärzte

Beweis:  Krankenunterlagen und Mitteilungen bei der Verlegung in eine andere Klinik

 

  • Prima-facie-Beweis

Es liegt ein typischer Geschehensablauf vor, bei dem von der Ursache auf die Wirkung geschlossen werden kann: Die Verkürzung der Diagnose des Notarztes mit Unterschlagung der Differential-Diagnose, die Nichtbeachtung des Alarmsymptoms einer verwaschenen Sprache, die verspätete weiterführende Diagnostik waren die Ursache für die schweren, irreversiblen Schäden bei dem cerebralen Insult mangels rechtzeitiger Therapie.

Bezüglich des Erfolgs einer zwingend indizierten, rechtzeitigen Therapie kommt es auf prozentuale Erfolgsquoten nicht an, denn auch wenn bei einer Therapie nicht der 100% Erfolg garantiert werden kann und / oder es z.T. Therapieversager gibt, müßten die Ärzte bei der vorliegenden Fallgestaltung beweisen, daß die Patientin auch bei sachgerechtem ärztlichen Vorgehen nicht hätte geheilt werden können. Dazu haben die Ärzte bisher nichts vorgetragen, was die Beweislastverteilung ändern könnte. Es ist insoweit auch nichts ersichtlich.

Schließlich weiß auch jeder aufgeweckte Medizinstudent, daß man mit der gebotenen Überwachung, Diagnostik, Befundung, Diagnosestellung und daraus resultierender Therapie  - insbesondere im Notfall bei einer vitalen Gefährdung der Patientin -  nicht so lang warten darf, bis irreversible Schäden eingetreten sind. Das weiß schließlich auch jeder medizinische Laie. Es erstaunt, daß die Funktionäre der Ärztekammer und deren Schlichtungsstelle bzw. der dortige medizinische Sachverständige dies nicht zu wissen scheinen und Aussagen machen, die nicht nur abwegig sind, sondern geradewegs als absurd und abenteuerlich zu werten sind und auf einem falschen Sachverhalt beruhen.

 

  • Grober Sorgfaltsmangel mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art

Es liegen mehrere grobe Sorgfaltsmangel mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art wie folgt vor:

  • Verkürzung der korrekten Diagnose des Notarztes auf eine TIA bei Unterschlagung der DD cerebraler Insult,
  • 2-stündiger Aufenthalt auf der Notaufnahme der erstbehandelnden Klinik ohne ärztliche Überwachung nach kurzer Eingangsuntersuchung,
  • keine korrekte Übergabe an den nachfolgenden Arzt nach Beendigung des Nachtdienstes der in der Klinik erstuntersuchenden Ärztin,
  • Nichtbeachtung des Alarmsymptoms einer verwaschenen Sprache bei Verlegung der Patientin auf die Normalstation,
  • kein apparatives Monitoring, kein Anschluß des Monitors im Krankenzimmer bei Einzelzimmer-Unterbringung auf Normalstation statt auf Intensiv-Station
  • auf der Normalstation weiterhin 2-stündiger Aufenthalt ohne ärztliche Überwachung,
  • Verlegung in eine andere Klinik mit einer weiteren zusätzlichen Zeitverzögerung von mehr als 1 Stunde durch den Verlegungsvorgang statt sofortiger Lyse.

Jeder dieser Sorgfaltsmängel ist für sich allein bereits geeignet, die Schäden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen.

 

 

Tod nach Aspiration, Sauerstoffmangel, Herzstillstand und schweren Hirnschäden.

Die Tochter ist Mitglied.

 Bei dem Patienten W.W. war nach mehrfachen Operationen wegen Kehlkopf-Krebs mit postoperativer anschließender Bestrahlung und nachfolgender mehrfacher ambulanter Polyp-Entfernung eine stationäre Wiederaufnahme bei Schluckbeschwerden und Atemnot mit Stridor erfolgt, bei welcher der Patient feste Nahrung erhielt, die zur Aspiration, Erstickung, Kreislaufzusammenbruch und schweren Hirnschäden führte. Es soll der zu den Hirnschäden führende Sachverhalt geklärt und beurteilt werden.

 

Sachverhalt

04.11.1949 - 2006

Der Patient wurde am 04.11.1949 geboren und litt bis 2006 anamnestisch unter keinen für den späteren Geschehensablauf bekannten, wesentlichen Krankheiten, für die sich auch aus der Familienanamnese kein Anhalt ergab. Bis auf gelegentliche Magenprobleme war er immer gesund, allerdings starker Raucher mit ca. 20 – 30 Zigaretten / die.  Ein übermäßiger Alkoholkonsum wird von den Angehörigen bestritten. Der Patient war beruflich erfolgreich bis zu dem späteren Kehlkopf-Carcinom (s.u.) tätig und wurde nach Erreichen der in Polen möglichen Frührente im Jahr 2004 mit 55 Jahren berentet.

 

2007 – 2008

Es wurden mehrfach organerhaltende Kehlkopf-Operationen wegen Kehlkopf-Krebs vorgenommen und dann Bestrahlungen durchgeführt. Wegen Polypen mit Atembeschwerden wurden ambulant diese Polypen mehrfach entfernt.

 

12.04.2009

Ostersonntag

In der Woche vor Ostern trat ein zunehmender Belastungs-Stridor (pfeifendes Atemgeräusch) mit Luftnot auf, der sich am Ostersonntag und insbesondere in der Nacht vom Ostersonntag zum Ostermontag verschlimmerte.

 

13.04.2009

Ostermontag

Der Patient wird von seinem Schwiegersohn in die Ambulanz der Klinik gefahren, wo nach einer Eingangsuntersuchung eine stationäre Aufnahme von der Ambulanz auf die normalen HNO-Station anstelle der Intensiv-Station veranlaßt wird. Der Arzt gibt keine Anweisungen bezüglich der Nahrungsaufnahme des Patienten.

 

Die zeitlichen und inhaltlichen Angaben in den Krankenunterlagen weichen teilweise erheblich voneinander ab.

 

Pflegebericht (1. Blatt)

11:30

„Patient kommt als Aufnahme zu Fuß in Begleitung auf Station“

 

 

Ärztlicher Aufnahme-Befund, später ergänzt

11:49

Kehlkopf : - Glottis eng, kein deutliches Ödem,

V.a. RF d. laryngealen Epiglottis -Fläche

(= Verdacht auf Raum-Forderung der laryngealen Epiglottis - Fläche)

 

13:00

-          CRP (= Cardio-Pulmonale-Reanimation)

-          Notfalltracheotomie

 

 

Pflegebericht (1. Blatt)

12:00

„Pat. inhaliert, Stridor“

 

 

Pflegebericht (2. Blatt)

12:00

„Pat. kam in Begleitung auf Station, starker Stridor ...“

 

12:15

„Pat hat sich umgezogen möchte erst essen, dann ... Inhalation.“

 

12:25

„Pat vorm Bett stehend stark gestikulierend  - nach Luft schnappend vorgefunden -  Pat blau-grau

Pat. ins Bett gepackt Info Dr. Hemsen – mit Pat in die HNO-Amb gerast“

 

12:35

HNO-Ambulanz

„Dort Pat noch selbständig geatmet Puls tastbar

2 ´ (= Minuten) später Herzalarm

Pat mit Ambobeutel beatmet“

 

12:40

„Rea Team (= Reanimations-Team) übernommen,

Herzmassage – Beatmung unter Ambob. + 02-Gabe

Nottracheotomie“

 

Narkoseprotokoll, schriftlicher Bericht

13:04

Beginn Anästhesie

 

13:05

Einleitung Ende (Freigabe OP)

Patient in OP

 

13:19

Beginn Operation (Schnitt im Sinne von OP-Beginn)

 

13:55

Ende Operation (Naht)

Anästhesie Ende

 

Auflistung der Zeitdauer, jeweils Minuten:

Anästhesiezeit                51

OP-Blockierungszeit     50

Schnitt-Naht-Zeit          36

 

Narkoseprotokoll, graphische Darstellung

Ausgangswert

13:04

Puls 120

Blutdruck 105/75

 

danach kontinuierliches Absinken des Blutdrucks

13:20

Puls 110

Blutdruck 52/40

 

erst danach wieder kontinuierlicher Anstieg bis

13:50

Puls 100

Blutdruck 100/75

                       

 

13.04.2009

Der Patient war an diesem Tag zuerst auf der HNO-Station und -Ambulanz, dann im OP zur Tracheotomie und danach erfolgte eine Verlegung auf die  Intensiv-Station vom 13. bis 20.04.2009 mit sodann erfolgter Rückverlegung auf die HNO-Station

 

14.04.2009

OP-Bericht

In dem einen Tag später erstellten OP-Bericht wird folgendes ausgeführt:

Beim Eintreffen in HNO-Ambulanz war der Patient „... bereits bewußtlos, kein Atemgeräusch (kein Stridor). ...“

„ ... Herzalarm ... Reanimation ... Beginn der Intubation . Zu diesem Zeitpunkt trifft das REA-Team ein. ... Intubationsversuch frustran ... Entschluß zur notfallmäßigen Tracheotomie ... Intubation. Beatmung. Jetzt auch Stabilisierung des Kreislaufs. Telefonische Information von OA Dr. Reichenstein. Transport des Patienten in den OP-Saal zur weiteren Versorgung des Tracheostomas. Beim Eintreffen des Patienten im OP atmet der Patient spontan ...“

„ ... RHW (= Rachen-Hinter-Wand) tumorfrei. Es lassen sich mehrere Essensreste, jeweils von Erbsen- bis Bohnengröße entfernen ...“

„  ... Im Bereich der Glottis fallen ebenfalls die oben beschriebenen Essensreste auf, die mit dem Zängelchen entfernt werden. Glottis eng, nicht ödematös geschwollen. ...“

 

13. – 20.04.2009

Der Patient liegt auf der IPS (Intensiv-Pflege-Station).

 

14.04.2009 um 14:44

Anforderung einer Befundung, die wie folgt abgegeben wird:

„ ... CR (= Corneal-Reflex, Hornhaut-Reflex) erloschen ...

schweres Mittelhirn-Syndrom ...

hochpathologisches EEG ...

Ohne Sedierung eindeutige Myoklonien (=Muskelkrämpfe) ... .“

 

20.04.2009

Im Entlassungsbericht  vom 20.04.2009 wird folgendes ausgeführt :

„ ...

Verlauf:

Aufnahme des Patienten nach Reanimation und Notfalltracheotomie nach Aspirationsgeschehen aus der HNO-Ambulanz. Sofortiges Auftreten von Krampfanfällen, ... . Der Patient hat keinerzeit auf Ansprache reagiert. Auf Manipulationen Reaktion mit Myoklonien. ...

Das neurologische Konsil bestätigt den V.a. auf schweren hypoxischen Hirnschaden und hält eine Frührehabilitation für nicht indiziert. ...

Das Sozialkonsil zwecks weiterer Heimplatzsuche und Unterbringung ist angemeldet. ...“

 

20.04.-05.08.2009

Vielfältige weitere Komplikationen, u.a. Pneumonie und Harnwegsinfekt bei MRSA.

 

05.08.2009

Tod im Kreislaufversagen in einem Krankenhaus in Polen, in das der Patient auf Wunsch der Angehörigen verlegt worden war.

Beurteilung

Der Patient wurde bezüglich der Schluckstörungen bei Atemnot und Stridor nicht mit der gebotenen Sorgfalt und „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ behandelt. Es liegen vielmehr insoweit grobe ärztliche Sorgfaltsmängel vor, die ursächlich, vorhersehbar und vermeidbar zum Schaden der tatsächlich eingetretenen Art durch Aspiration, Sauerstoffmangel, Herzstillstand und Kreislaufzusammenbruch mit der Folge von schweren, irreversiblen Hirnschäden geführt haben.

Die o.a. Fragestellung wird wie folgt beantwortet:

  • War der Patient durch die Schluckstörungen und die Atemnot mit Stridor vital gefährdet?
  • Der Patient war durch die Schluckstörungen und die Atemnot mit Stridor vital gefährdet. Im Rachenraum kreuzen sich Speise- und Atemwege. Bei Schluckstörungen und unzureichendem Verschluß des Kehlkopfes durch den Kehldeckel (Epi-Glottis) kann die Nahrung in den Kehlkopf  = Larynx gelangen (Aspiration) und die Luftwege verschließen und / oder einen Verschluß der Stimmritze durch Stimmritzen-Krampf (Laryngospasmus) auslösen, der eine Atmung, Beatmung und Intubation (Einführen eines Beatmungsschauches) unmöglich macht.
  • Wäre eine Ernährung durch flüssige bzw. breiige Kost , ggf. in der Klinik durch eine Magensonde oder einen kleinen Magenschlauch, indiziert gewesen?
  • Eine Ernährung durch flüssige bzw. breiige Kost war angesichts der Schluckstörungen indiziert. Noch sicherer wäre eine Ernährung in der Klinik durch eine Magensonde oder einen klein-lumigen Magenschlauch gewesen, der den Patienten nicht nennenswert belastet und bei der vorliegenden Fallgestaltung jegliche Aspirationsgefahr mit Sicherheit ausgeschlossen hätte.
  • War eine primäre Aufnahme in die Intensiv-Station oder zumindest eine engmaschige Überwachung, z.B. durch eine Sitzwache, oder eine Positionierung des Patienten in der Nähe des Schwesternzimmers oder davor geboten?
  • Angesichts der vitalen Gefährdung des Patienten war eine engmaschige Bobachtung des Patienten unerläßlich, z.B. durch eine Sitzwache, notfalls auch durch eine Positionierung des Patienten vor dem Eingang zum Schwesternzimmer, so daß die Pflegekräfte den Patienten immer im Auge behalten konnten. Die sicherste Maßnahme wäre allerdings die primäre Aufnahme in die IPS (Intensiv-Pflege-Station) gewesen, wo eine ständige Überwachung rund um die Uhr gewährleistet gewesen wäre.
  • Kam es zu einer Aspiration?
  • Eine Aspiration (Hineingelangen von Speisen oder Speiseresten in die zuführenden Luftwege) ist mehrfach in den Krankenunterlagen dokumentiert.
  • Lag ein Verschluß der Atemwege durch Speisebrocken und oder durch Larngospasmus vor.
  • Es lag ein Verschluß oder zumindest eine Beeinträchtigung der Atemwege durch „erbsen- bis bohnengroße“ Speisebrocken vor. Da die primäre Intubation bei den ersten Reanimationsbemühungen in der Ambulanz nicht gelang, ist auch von einem Laryngospasmus (Stimmritzenkrampf) auszugehen, der zusammen mit den Speiseresten die Luftwege verschloß und eine orale Intubation über Mund und Rachen unmöglich machte, die erst nach Nottracheotomie über die Luftröhre (Trachea) gelang
  • Wurde die Reanimation zeitgerecht durchgeführt?
  • Die Reanimation wurde nicht zeitgerecht durchgeführt. Zunächst wurde der Erstickungszustand des Patienten verspätet entdeckt. Bei einem „blau-grauen“ Hautkolorit, das bei der Entdeckung des Patienten im Erstickungszustand festgestellt wurde, müssen zuvor schon wertvolle Minuten verstrichen gewesen sein. Nach dem Transport in die Ambulanz und dem Kreislaufzusammenbruch erfolgten zunächst frustrane (vergebliche) Reanimationsbemühungen. Erst nach einer Nottracheotomie gelang über das Luftröhrenloch (Tracheostoma) das Einführen eines Beatmungsschauches (Tubus) mit nachfolgender Wiederbelebung (Reanimation).
  • Ist die Dokumentation des Geschehensablaufes hinreichend?
  • Die Dokumentation des Geschehensablaufes ist nicht hinreichend. Es bestehen in der Dokumentation erhebliche Lücken und z.T. auch erhebliche Widersprüche.
  • So wird im 1. Blatt des Pflegeberichts die Aufnahme des Patienten mit 11:30 Uhr dokumentiert, im 2. Blatt dagegen eine halbe Stunde später mit 12:00 Uhr.
  • So wird im Pflegebericht ausgeführt, daß der Patient in der Ambulanz zunächst noch „selbständig geatmet“ habe, siehe Unterstreichungen:

12:25

„Pat vorm Bett stehend stark gestikulierend  - nach Luft schnappend vorgefunden -  Pat blau-grau

Pat. ins Bett gepackt Info Dr. Hemsen – mit Pat in die HNO-Amb gerast“

 

12:35

HNO-Ambulanz

„Dort Pat noch selbständig geatmet Puls tastbar

2 ´ (= Minuten) später Herzalarm

Pat mit Ambobeutel beatmet“

 

12:40

„Rea Team (= Reanimations-Team) übernommen,

Herzmassage – Beatmung unter Ambob. + 02-Gabe

Nottracheotomie“

  • Im Operationsbericht wird dagegen ausgeführt, daß der Patient beim Eintreffen in der Ambulanz einen Atemsstillstand gehabt habe und kein Atemgeräusch mehr feststellbar gewesen sei. Erst nach Nottracheotromie und dem späteren Eintreffen im OP habe der Patient dort nach der Reanimation spontan geatmet, siehe Unterstreichungen:

Beim Eintreffen in HNO-Ambulanz war der Patient „... bereits bewußtlos, kein Atemgeräusch (kein Stridor). ...“

„ ... Herzalarm ... Reanimation ... Beginn der Intubation . Zu diesem Zeitpunkt trifft das REA-Team ein. ... Intubationsversuch frustran ... Entschluß zur notfallmäßigen Tracheotomie ... Intubation. Beatmung. Jetzt auch Stabilisierung des Kreislaufs. Telefonische Information von OA Dr. Reichenstein. Transport des Patienten in den OP-Saal zur weiteren Versorgung des Tracheostomas. Beim Eintreffen des Patienten im OP atmet der Patient spontan ...“

  • Es wird bei den Zeitangaben im Pflegebericht und der Schilderung des Geschehensablaufes im OP-Bericht der Sachverhalt so dargestellt, als sei vor Verbringung des Patienten in den OP gegen 13 Uhr schon zuvor in einem Zeitraum zwischen 12:40 und 13 Uhr die Nottracheotomie und sekundäre Reanimation vorgenommen worden, während in dem später ergänzten Aufnahmebefund die Cardo-Pulmonale-Reanimation (CRP) und die Nottracheotomie auf 13:00 Uhr dokumentiert wird:

Ärztlicher Aufnahme-Befund, später ergänzt

11:49

Aufnahme-Befundung

 

13:00

-          CRP (= Cardio-Pulmonale-Reanimation)

-          Notfalltracheotomie

  • Auffallen muß im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Zeitangaben auch die ungewöhnlich lange Zeitdauer der OP von 36 Minuten im Operationssaal. Wenn es nur um eine Nachsorge nach Nottracheotomie mit Epithelisierung, Entfernung der Speisereste und Entnahme einer Probebiopsie ging, ist eine Zeitdauer von mehr als einer halben Stunde zumindest ungewöhnlich.

Narkoseprotokoll, schriftlicher Bericht

13:04

Beginn Anästhesie

 

13:05

Einleitung Ende (Freigabe OP)

Patient in OP

 

13:19

Beginn Operation (Schnitt)

 

13:55

Ende Operation (Naht)

Anästhesie Ende

 

Auflistung der Zeitdauer, jeweils Minuten:

Anästhesiezeit                       51

OP-Blockierungszeit            50

Schnitt-Naht-Zeit                 36

  • Auffallen muß desweiteren die lange Anästhesie-Dauer von 51 Minuten, wobei es während der Anästhesie zu einem starken Blutdruckabfall systolisch/diastolisch (= oberer/unterer Blutdruckwert) von dem Ausgangswert 105/75 auf den niedrigsten Wert 52/40 kam und durch den starken Blutdruckabfall der Patient unnötigerweise zusätzlich gefährdet wurde.

Narkoseprotokoll, graphische Darstellung

Ausgangswert

13:04

Puls 120

Blutdruck 105/75

 

danach kontinuierliches Absinken des Blutdrucks bis

13:20

Puls 110

Blutdruck 52/40

 

erst danach wieder kontinuierlicher Anstieg bis

13:50

Puls 100

Blutdruck 100/75

  • Läßt sich aus der Dokumentation der entscheidungserhebliche Sachverhalt rekonstruieren?
  • Aus der Dokumentation läßt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bezüglich der Reanimationsbemühungen nicht rekonstruieren, da zwischen 12:40 und 13 Uhr jegliche Zeitangabe fehlt und darüber hinaus in dem später ergänzten Aufnahmebefund die Reanimation und eine sodann erfolgte Nottracheotomie erst gegen 13 Uhr erfolgt sein soll.
  • Liegt ein grober Sorgfaltsmangel vor?
  • Es liegen mehrere grobe Sorgfaltsmängel vor. Die primäre Überwachung des Patienten nach der Aufnahme war unzulänglich. Eine Sitzwache wäre angesichts der vitalen Gefährdung des Patienten geboten gewesen, zumindest aber eine Positionierung des Patienten vor dem Schwesternzimmer, damit die Pflegekräfte den Patienten unmittelbar im Auge behalten konnten. Der Erstickungszustand wurde infolge der mangelhaften Überwachung zu spät entdeckt und wertvolle Minuten zur Hilfe für den Patienten im Notfall gingen verloren. Die sicherste Maßnahme wäre allerdings die primäre Aufnahme des Patienten auf die Intensiv-Pflege-Station (IPS) gewesen, da dort eine lückenlose Überwachung angesichts der vitalen Gefährdung des Patienten durch Schluckstörungen und Atembeschwerden mit Stridor garantiert gewesen wäre.
  • Läßt sich von der Wirkung  - hier dem unerwünschten „Erfolg“ schwerster Hirnschäden -  auf die Ursache schließen?
  • Die Kausalkette ist ganz eindeutig: die schließlich erst verspätet erfolgreiche Kreislauf-Reanimation nach Intubation über das Tracheostoma führte zu einem schweren Sauerstoffmangel des Gehirns mit schweren Hirnschäden.
  • Nach den in den Unterlagen dokumentierten Kreislaufzusammenbruch wurde das Gehirn nicht mehr durchblutet und nicht mehr mit den lebensnotwendigen Sauerstoff versorgt. Das Gehirn reagiert von allen Organen am empfindlichsten auf Sauerstoffmangel. Bereits nach ca. 3 Minuten treten zunehmende Hirnschäden auf, wenn die Reanimation nicht innerhalb dieser 3 Minuten gelingt. Angesichts der schweren Hirnschäden des Patienten ist diese Zeit erheblich überschritten worden.
  • Ebenso eindeutig ist die neurologische Befundung mit dem Nachweis schwerster Hirnschäden wie folgt:

14.04.2009 um 14:44

 „ ... CR (= Corneal-Reflex, Hornhaut-Reflex) erloschen ...

schweres Mittelhirn-Syndrom ...

hochpathologisches EEG ...

Ohne Sedierung eindeutige Myoklonien (=Muskelkrämpfe) ... .“

 

20.04.2009

 „ ...

Verlauf:

Aufnahme des Patienten nach Reanimation und Notfalltracheotomie nach Aspirationsgeschehen aus der HNO-Ambulanz. Sofortiges Auftreten von Krampfanfällen, ... . Der Patient hat keinerzeit auf Ansprache reagiert. Auf Manipulationen Reaktion mit Myoklonien. ...

Das neurologische Konsil bestätigt den V.a. auf schweren hypoxischen Hirnschaden und hält eine Frührehabilitation für nicht indiziert. ...

Das Sozialkonsil zwecks weiterer Heimplatzsuche und Unterbringung ist angemeldet. ...“

Die Hirnschäden waren folglich so schwerwiegend, daß von einer Früh-Rehabilitation abgesehen wurde. Auch der weitere Verlauf zeigte, daß keine Möglichkeit zur Rehabilitation bestand.

 

Zusammenfassung

Der Patient W. W., geboren am 04.11.1949, litt unter Kehlkopfkrebs, der durch verschiedene Operationen Organerhaltend behandelt und danach bestrahlt worden war. Mehrfach wurden in der Folge Polypen entfernt. Es waren durch die notwendigen ärztlichen Maßnahmen allerdings erhebliche Schluckstörungen entstanden.

Im Rahmen der Nachsorge  war der Patient am 13.04.2009  - Ostermontag -  stationär aufgenommen worden, weil ein zunehmendes Larynx-Ödem mit Stridor aufgetreten war. Durch die Schluckstörungen und die Atemnot bei Stridor war der Patient vital gefährdet.

Wegen der Schluckstörungen hatte der Patient nach Mitteilung der Angehörigen zuvor von der Tochter, die ihn versorgte, immer nur flüssige oder pürierte, breiige Nahrung erhalten, da er nur diese herunterschlucken konnte, wobei die Nahrungsaufnahme wegen der Schluckstörungen stets einen langen Zeitraum unter Konzentration des Patienten auf den beeinträchtigten Schluckvorgang benötigte.  Zusätzlich erhielt der Patient auf  Anordnung der Hausärztin hochkalorische flüssige Nahrung.

Gleichwohl wurde ihm am 13.04.2009 feste Nahrung verabreicht. Dadurch gelangte infolge  einer - in den Krankenunterlagen mehrfach bestätigten -  Aspiration erbsen- bis bohnengroße Nahrungsstücke in den Larynx (Kehlkopf), verlegten die Atemwege und führten zu einem Laryngospasmus (Stimmritzenkrampf), so daß der mit Luftnot ringende Patient in Todesangst aufstand und von den Schwestern schließlich vor dem Bett stehend und wild gestikulierend mit einem blau-grauen Hautkolorit vorgefunden wurde. Angesichts dieses klinischen Bildes müssen schon wertvolle Minuten bis zur Feststellung des Erstickungszustandes vergangen sein.

Eine orale Intubation gelang zunächst ebenso wenig wie eine Reanimation. Erst nach einer Nottracheotomie und Inspektion von Rachen und Kehlkopf, bei der erbsen- bis bohnengroße Essensreste im Kehlkopf festgestellt wurden, konnte der Patient tracheal intubiert und beatmet werden. so daß sich der Kreislauf wieder stabilisierte. Es blieben aber schwere Hirnschäden zurück, die zu einem Koma vigile mit vielfältigen weiteren Komplikationen  - u.a. einer MRSA -Infektion -  und schließlich zum Tod des Patienten am 05.08.2009 führten.

Der Tochter des Patienten wurde von den Ärzten der Klinik folgendes mitgeteilt:

Trotz mehrfacher Intubation war keine Beatmung möglich, weshalb eine Not-Tracheotomie vorgenommen wurde und dabei Essensreste in den Luftwegen festgestellt wurden.  Erst nachdem diese Essensreste aus den Luftwegen entfernt worden waren, konnte der Patient über das Tracheostoma beatmet und dann reanimiert werden.

Soweit die ärztliche Mitteilung nach dem Zwischenfall an die Tochter des Patienten.

Aus dem Geschehensablauf folgt, daß der Patient durch Aspiration erstickt ist und erst verspätet reanimiert wurde, so daß schwerwiegende Hirnschäden resultierten. Die Aspiration ist in den Krankenunterlagen mehrfach vermerkt.

Nach den in den Unterlagen dokumentierten Kreislaufzusammenbruch wurde das Gehirn nicht mehr durchblutet und nicht mehr mit den lebensnotwendigen Sauerstoff versorgt. Das Gehirn reagiert von allen Organen am empfindlichsten auf Sauerstoffmangel. Bereits nach ca. 3 Minuten treten zunehmende Hirnschäden auf, wenn die Reanimation nicht innerhalb dieser 3 Minuten gelingt. Angesichts der schweren Hirnschäden des Patienten ist diese Zeit erheblich überschritten worden.

In einem Zeitraum zwischen 12:40 und 13:00 finden sich keinerlei Zeitangaben, so daß der Geschehensablauf mangels hinreichender zeitlicher Dokumentation in den Krankenunterlagen nicht nachgewiesen werden kann. Die Zeit von ca. 3 Minuten bis zur erfolgreichen Reanimation nach Nottracheotomie muß aber angesichts der schweren Hirnschäden erheblich überschritten worden sein. Eine rechtzeitige Nottracheotomie mit nachfolgender rechtzeitiger Reanimation hätte die schweren Hirnschäden verhindern können.

Im übrigen finden sich in den Krankenunterlagen vielfältige inhaltliche und zeitliche Ungereimtheiten und Widersprüche, die auszugsweise bei der o.a. Beurteilung aufgeführt wurden.

Da die Schluckstörungen des Patienten bekannt waren, ist nicht nachvollziehbar, daß der Patient bei diesen Schluckstörungen mit zusätzlichen Atembeschwerden und Stridor feste Nahrung erhielt, zumal keine hinreichende Überwachung des Patienten  - z.B. durch eine Bettwache oder ggf. durch Positionierung des Bettes vor dem Schwesternzimmer in unmittelbarer Nähe der Pflegekräfte oder besser noch und am sichersten durch primäre Aufnahme in die Intensiv-Pflege-Station (IPS) -  sichergestellt war.

Durch flüssige oder pürierte Nahrung hätte sich die Gefahr einer Aspiration verringern oder mit Sicherheit durch eine Ernährung über eine Magensonde oder einen klein-lumigen Magenschlauch verhindern lassen, der unter klinischen Bedingungen auf Station problemlos gelegt werden kann, den Patienten nicht wesentlich belastet und den Geschehensablauf der tatsächlich eingetretenen Art mit Aspiration, Erstickung, Kreislaufzusammenbruch und Hirnschaden von Anfang an verhindert hätte.

Bei einer rechtzeitigen Entdeckung von Aspiration und Erstickungszustand durch engmaschige Überwachung wären Tracheotomie und Reanimation schon früher möglich gewesen und die Hirnschäden hätten verhindert oder zumindest vermindert werden können.

  • Es liegen mehrere grobe Sorgfaltsmägel bei der Betreuung des Patienten mit Eignung für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art vor.
  • Die Dokumentation ist nicht hinreichend und z.T. widersprüchlich. 
  • Bereits aus den Hirnschäden kann auf die verspätete Reanimation nach vorhergehender Aspiration, die mehrfach dokumentiert ist, geschlossen werden.
  • Eine Aufklärung des Patienten über die Mängel der Klinik, die ihm die Möglichkeit gegeben hätte, eine andere Klinik aufzusuchen, erfolgte nicht.