Gesamttext mit Wiederholung des Kurztextes
Die Anwaltskammer Köln hat dem EX-Anwalt Dr. Meinecke erst 2015 nach einer Beschwerde beim Justizministerium die Anwaltszulassung entzogen.
Dr. Georg Meinecke hatte gute Bekannte bei der Rechtsanwaltskammer Köln, die ihn erst nach mehr als 30 Jahren nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen hat, obwohl der Allgemeine Patienten-Verband mit zunehmender Intensität vor dem gemeingefährlichen Treiben des Dr. Meinecke seit 1980 gewarnt und insgesamt 13 Beschwerden eingereicht hat, von denen die Anwaltskammer 11 mit Ausflüchten und Vorwänden beantwortete und auf die letzten beiden nicht mehr einging.
Den meisten Zeitgenossen ist nicht bekannt, weshalb Anwälte eine schwarze Robe tragen. Das geht auf eine Verordnung eines preußischen Königs zurück: „Damit man die Spitzbuben von weitem erkenne und sich vor ihnen hüten könne“ verfügte König Friedrich Wilhelm I. bereits im Jahre 1713, daß Anwälte „ein schwarzes Mäntelchen“ tragen müssen (Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Auflage, München 1995, S. 2). Gott sei Dank gibt es Ausnahmen! Es ist aber nach unserer mehr als 40-jährigen Erfahrung nur eine Minderheit von Anwälten, die ihren Beruf so ausübt, wie es sich gehört.
Den „Spitzbuben“ Rechtsanwalt Dammholz alias „Graf von Lusi“ hat die Anwaltskammer erst aus der Anwaltschaft ausgeschlossen, als er im Kittchen saß. Der Dr. Meinecke wurde erst nach einer Beschwerde beim Justizministerium über die Anwaltskammer von dieser nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen mit dem weiteren Vorwand, daß sie nun nicht mehr gegen ihn vorgehen könne, da er kein Anwalt mehr sei. Selbstverständlich hätte sie sein früheres standeswidriges Treiben ahnden müssen.
Die Anwaltskammern als Aufsichtsbehörden erweisen sich als unfähig und unwillig, die notwendige Selbstreinigung in den eigenen Reihen zu vollziehen und werden in kritischen Berichten - so in der Zeitschrift "DER SPIEGEL" - als korrupte Institutionen beschrieben, die in Standesdünkel und Standesdenken, Kumpanei und Kameraderie befangen sind und lediglich den schönen Schein und die Fassade eine untadeligen Anwaltschaft aufrechterhalten wollen. Beschwerden von Mandanten über unlautere Anwälte bei der Anwaltskammer führen meist nur zu einem Nonsens-Ritual (SPIEGEL-Serie 49,50/1989).
Die Zeitschrift "DER SPIEGEL" schreibt insoweit folgendes:
„ ... Unbestritten gibt es unter den Rechtsanwälten hervorragende Vertreter, aber leider repräsentieren die nicht die Masse derer, die jedes Jahr um Tausende zunehmen. Mandanten klagen über Pfusch und Gebührenschinderei und sind nicht selten mit bequemen und wenig fachkundigen Rechtsbeiständen geschlagen, deren größter Eifer im Eintreiben der Honorare besteht. Ähnlich negativ wird kein anderer freier Beruf gesehen. Hemmungslose Publizitätssucht und eitle Selbstdarstellung kennzeichnen die Prototypen einer Zunft, in der Schaumschläger und Absahner leichtes Spiel haben. Die hohen Erwartungen, die Anwälte bei Ihren Mandanten wecken, können sie nur selten einlösen. Anspruch und Wirklichkeit klaffen in diesem Berufsstand allzusehr auseinander. Dadurch ist die ganze Zunft der Anwälte mehr denn je ins Gerede gekommen und die Widersprüche spiegeln sich im niedergehenden Ansehen der Profession.
Kann ein Bürger für einen Rechtsstaat, der so mit sich spielen läßt und für Rechtsvertreter, die so mit ihm spielen, viel mehr als Naserümpfen oder gar Verachtung übrig haben? ... In die Schlagzeilen geraten Juristen, die sich zu Kumpanen und Komplizen von Kriminellen machen oder die der Anfechtung nicht widerstehen könne, unehrlich mit dem ihnen anvertrauten Geld umzugehen. ...
Ein immer größer werdendes Heer teils überflüssiger, teils schlecht qualifizierter Juristen drängt in das Anwaltsgewerbe und verschärft den Kampf um Mandanten und Honorare bis zur Unverschämtheit, in Einzelfällen bis zur unverhohlenen Gaunerei. Immer mehr Mandanten, die Prozesse durch Kunstfehler ihrer Rechtsanwälte verlieren, verklagen die Anwälte auf Schadensersatz und beanstanden, Anwälte seien „Gebührenschinder“, denen „Eigennutz und Geldgeilheit vor der Sache“ stünden und die ihre Mandanten „ausnehmen wie eine Weihnachtsgans“. Sie würden so tun, als ob sie „von allem und jedem etwas verstehen“, und sie seien „rüde, arrogant, poltrig“.
Die Robenträger hängen sich gern ein altruistisches Mäntelchen um, als wollten sie aus lauter Nächstenliebe dem Recht zum Sieg verhelfen und nicht des Gelderwerbs wegen. Dabei kann es dem Anwalt sogar gleichgültig sein, ob sein Mandant recht bekommt – sein Geld kriegt er in jedem Fall.
Das anwaltliche Standesrecht ist ein recht stumpfes Schwert, wenn es um den Schutz der Mandanten geht. Weder hat das Standesrecht verhindert, daß Anwälte ihre Mandanten betrogen und hintergangen noch daß sie deren Interessen verraten haben. Von den Sittenwächtern der Anwaltskammer verfolgt wurden vor allem Rechtsanwälte, die sich mit besonderem Nachdruck für ihre Mandanten einsetzten. Der Mandant spielt im herkömmlichen Standesrecht ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. Er ist Störenfried in einer Juristen-Ordnung, in der sich die Anwälte als „Organe der Rechtspflege“ eher der staatlichen Obrigkeit zurechnen. Bei Beschwerden erklären sich die anwaltlichen Gremien fast immer für unzuständig. Wenn ein Mandant die Kammer anruft, weil er sich von seinem Anwalt schlecht vertreten oder übers Ohr gehauen fühlt, setzt er lediglich ein Nonsens-Ritual in Gang. ... “
Die Anwaltskammern erweisen sich als unfähig, rechtzeitig die notwendige Selbstreinigung in den eigenen Reihen zu vollziehen. Überwiegend findet auch keine Überprüfung der Anwälte statt, die sich als "Patienten-Anwälte" für das Behandlungsfehler-Gebiet melden. Die Anwaltskammern setzen vielmehr diese Anwälte, die lediglich nach eigener Selbsteinschätzung als "Spezialisten" auftreten, ohne Qualitätskontrolle auf eine Liste, aus der dann angebliche "Patientenanwälte" empfohlen werden. Auch bei dem neuerdings eingeführten Fachanwalt für Medizinrecht wird lediglich die Zahl der auf diesem Gebiet durchgeführten Verfahren berücksichtigt, nicht jedoch, ob der Anwalt erfolgreich für Patienten tätig war. Schon gar nicht wird die Lauterkeit dieser "Patienten-Anwälte" überprüft.
Diese Verfahrensweise ist mangels Qualitäts- und Erfolgskontrolle mit Offenkundigkeit irreführend, denn die Öffentlichkeit geht davon aus, daß die Anwaltskammern sachgerechte Empfehlungen abgeben.
Diese unredliche Verfahrensweise verhindert, daß der hilfesuchende Patient einen auf diesem schwierigen Spezialgebiet qualifizierten, erfolgreichen und seriösen Anwalt bekommt und setzt den geschädigten Patienten der Gefahr aus, daß er an einen der anwaltlichen Schaumschläger, Absahner und Abkassierer gerät, die sich dann auch noch durch Presse, Funk und Fernsehen als "Patientenanwälte" hochjubeln lassen.
Gott sei Dank gibt es Ausnahmen! Es ist aber nach unserer rund 30-jährigen Erfahrung nur eine Minderheit von Anwälten, die ihren Beruf so ausübt, wie es sich gehört. Der Allgemeine Patienten-Verband kennt die wenigen kompetenten und seriösen Anwälte, die in der Lage sind, den Patienten wirksam zu helfen und nach dem Ärztepfusch weitere Schäden durch Anwaltspfusch zu vermeiden. Der Allgemeine Patienten-Verband geht dabei so vor, daß er die Anwälte vorab auf Kompetenz, Erfolg und Seriosität prüft und mit den Anwälten seines Vertrauens vereinbart, daß nicht die anwaltliche Gebührenordnung, sondern die Möglichkeit einer gütlichen Schadensregulierung ausgeschöpft wird, bevor weitere gebührenträchtige Maßnahmen eingeleitet werden.