Prozessbetrug - Anwalt Jürgen Korioth

Gesamttext mit Wiederholung des Kurztextes

Rechtsanwalt Jürgen Korioth

Der Anwalt Kotioth hat sich ein objektiv rechtsbeugendes Skandalurteil durch ein falsches Gesundheitszeugnis erschlichen.

 

Giese-Komplize Korioth

 

Dr. Meinecke stellte dem Rechtsanwalt Jürgen Korioth, Hennef - einem weiteren Komplizen des Dr. Giese - für einen Prozeßbetrug im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel, ein kriminelles Gefälligkeitsgutachten des Russen Dr. med. Mihail Kivi aus der Sowjetunion zur Verfügung, das Dr. Meinecke in Auftrag gegeben hatte, um das Treiben von Dr. Giese und dessen Komplizen im Rahmen einer Verdeckungsstraftat zu kaschieren und das OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel durch Prozeßbetrug vorzuführen und zum Narren zu halten.

1.

Die Verwendung eines kriminellen Gutachtens. Der gebürtige Russe „Doktor Mihail Kivi“ aus der ehemaligen Sowjetunion hat gegen hohes Honorar von Meinecke ein „Gutachten“ im Rahmen eines strafrechtlich relevanten, falschen Gesundheitszeugnisses erstellt, in dem er den Meinecke und dessen Komplizen zu ehrenwerten Personen und deren Kritiker zu Geistesgestörten erklärte. Der Berufskriminelle „Doktor Giese“ hat - ebenso wie Meinecke und Korioth - dieses falsche Gesundheitszeugnis verwandt und beschimpfte seine Kritiker als „Psychopathen“. Diese Pöbeleien wurden von Meinecke übernommen, um seine Kritiker zu diffamieren und verächtlich zu machen sowie Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte ebenso wie die Massenmedien und die Öffentlichkeit irrezuführen, denen gegenüber der Meinecke sich als seriöser „Patientenanwalt“ gerierte.

Anstiftung zum Prozeßbetrug. Meinecke stellte dem Rechtsanwalt Jürgen Korioth, Hennef - einem weiteren Komplizen des Dr. Giese - für einen Prozeßbetrug im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt das o.a. kriminelle Gefälligkeitsgutachten des Russen Dr. med. Mihail Kivi aus der Sowjetunion zur Verfügung, das Meinecke gegen hohes Honorar in Auftrag gegeben hatte, um das Treiben von Giese und dessen Komplizen im Rahmen einer Verdeckungsstraftat zu kaschieren. Das OLG Frankfurt wurde durch diesen Prozeßbetrug irregeführt, vorgeführt, zum Narren gehalten und entschied deshalb durch Prozeßurteil über ein "non liquet" (nicht aufklärbarer Sachverhalt) zugunsten von Korioth, der erstinstanzlich durch Sachurteil zur Unterlassung seiner unflätigen Pöbeleien verurteilt worden war.

2.

Dr. Kivi behauptete in seinem kriminellen Gefälligkeitsgutachten gegen hohes Honorar von Meinecke, daß die Kritik an Dr. Giese, Lusi, Kustermann und deren Komplizen Zeichen einer geistigen Störung, Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit sei. Er wußte, daß er ohne Untersuchung keinen Befund haben und keine Diagnose stellen konnte und hat sich durch die Erstellung eines Gefälligkeitsgutachtens mit einem falschen Gesundheitszeugnis gem. § 278 StGB strafbar gemacht. Das wußten auch Dr. Meinecke und Rechtsanwalt Korioth. Diese haben sich durch die Verwendung des Gefälligkeitsgutachtens von Dr. Kivi mit dem falschen Gesundheitszeugnis gem. § 279 StGB strafbar gemacht.

Sowohl durch die strafrechtlichen Verurteilungen von Dr. Giese, Lusi und Kustermann als auch durch das spätere Urteil des LG Marburg, bestätigt durch das OLG Frankfurt und die Feststellungen des Amtsarztes Dr. Schulz wurde das Berufungsurteil des OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel widerlegt.

 

Keine geistige Störung
Verurteilung von Giese

Urteil Marburg gegen GieseUrteil gegen Giese in Marburg 2

 Die Kritik an Dr. Giese, Lusi und Kustermann - skrupellosen Kriminellen, abgefeimten Gaunern und üblen Ganoven - war folglich berechtigt und kein Zeichen geistiger Störung, Geschäfts- und Prozeßfähigkeit. Mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Dr. Giese durch das LG Stuttgart, der rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung des LG Marburg und der Erklärung des Amtsarztes Dr. Schulz war sowohl das kriminelle Gefälligkeitsgutachten des Dr. Kivi, der vorgehende Beschluß des dadurch irregeführten LG Köln als auch das Urteil des OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel widerlegt, das mit kriminellen Machenschaften zum Narren gehalten worden war.

 


 

Ebenfalls mit dem „Doktor Giese“ zusammengewirkt hat der

Rechtsanwalt Jürgen Korioth

in Hennef. Auf Kritik antwortete er mit unflätigen Pöbeleien, die ihm vom LG Marburg sofort verboten wurden. In der Berufung erklärte er die Kritik an seinem Zusammenwirken mit Giese zum Zeichen einer geistigen Störung und Prozeßunfähgikeit. Zum „Beweis“ bezog er sich auf kriminelle falsche Gesundheitszeugnisse der Psychologin Schindler und des Russen Dr. Mihail Kivi und erreichte zusammen mir seinen Komplizen zunächst die Irreführung des Amtsarztes Dr. Schulz und desweiteren in einer isolierten Ausnahmeentscheidung die Irreführung des OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel, das durch Prozeßurteil über ein "non liquet" entschied, bei dem  - im Gegensatz zum Sachurteil -  die Begründetheit der Berufung von Korioth nicht geprüft wurde. Der Amtsarzt Dr. Schulz hat nach Vorlage der Verurteilungen des Dr. Giese erwartungsgemäß festgestellt, daß die Kritik an Giese und dessen Komplizen kein Zeichen einer geistigen Störung ist. Das Urteil des irregeführten OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel ist damit widerlegt. Alle anderen Oberlandesgerichte  - so das OLG Hamburg, das OLG Köln, das OLG Hamm und das OLG München -  hatten von vornherein diese Machenschaften durchschaut und die Verleumdung, die Kritik an Giese und dessen Komplizen sei Zeichen einer geistigen Störung, bereits vor der strafrechtlichen Verurteilung von Giese zurückgewiesen.

 

Der Amtsarzt Dr. Schulz war der durch gezielte Falschinformationen glauben gemacht worden, daß es sich bei Giese und dessen Komplizen um ehrenwerte Personen handele, die ohne Sinn und Verstand aufgrund geistiger Störungen von dem Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes angegriffen würden. Nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Giese wegen vielfachen Patientenbetrugs und strafbarer Werbung revidierte der zuvor irregeführt Amtsarzt Dr. Schulz „in Lichte dieser Informationen“ sein Gutachten und seine ursprüngliche Beurteilung.

Beweis:

Revidierte Aussage des Amtsarztes Dr. Schulz vom 07.04.2003 nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Giese

 

Damit war auch das Urteil des irregeführten Richters Schwarz widerlegt, welches seinerseits auf dem ursprünglichen Gutachten des ebenfalls zunächst irrgeführten Amtsarztes Dr. Schulz beruhte und das sich der Korioth im Zusammenwirken mit seinen Komplizen erschlichten hatte, die systematisch auf diese Irreführung mit kriminellen falschen Gesundheitszeugnissen wie folgt hingearbeitet hatten:

Giese veranlaßte zunächst die Vorlage einer „psychologischen Analyse“ seiner Lebensgefährtin Schindler, mit der er ein gemeinsames Kind hat. In diesem Machwerk, das ersichtlich aus der Feder von Giese stammte, zumindest aber von ihm inspiriert wurde, wird der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes als geistesgestört und unzurechnungsfähig hingestellt, weil er den „Patientenschützer“ Giese und dessen Freunde ohne rechtfertigenden Grund kritisiere. Die Psychologin Schindler hat den Kläger nie gesehen, gehört und gesprochen, somit konnte sie weder einen Befund haben noch eine Diagnose stellen und hat folglich ein falsches Gesundheitszeugnis gem. § 278 StGB abgegeben und sowohl Giese als auch Meinecke und Korioth haben sich der Verwendung eines falschen Gesundheitszeugnisses gem. § 279 StGB schuldig gemacht und ebenfalls eine Straftat begangen.

Dieses kriminelle Schindler-Giese-Machwerk einer „psychologischen Analyse“ war die Grundlage für ein von Meinecke eingeholtes Privatgutachten des Russen Dr. Mihail Kivi, das von dem Meinecke gegen hohes Honorar in Auftrag gegeben worden war und in dem Kivi gegen Bezahlung das behauptete, was Meinecke und Korioth hören wollten, nämlich, daß der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes ehrenwerte Personen wie Giese, Meinecke, Korioth, Kustermann, Lusi und Maroske aufgrund geistiger Störungen ohne Sinn und Verstand angriffe, folglich geistesgestört und prozeßunfähig sei. Da auch der Kivi den Kläger nie gesehen, gehört und gesprochen hat, konnte auch dieser weder einen Befund haben noch eine Diagnose stellen. Folglich hat auch der Kivi ein falsches Gesundheitszeugnis gem. § 278 StGB abgegeben und sowohl Korioth als auch Meinecke haben sich der Verwendung eines falschen Gesundheitszeugnisses gem. § 279 StGB schuldig gemacht und ebenfalls eine Straftat begangen.

Diese kriminellen Machwerke der „psychologischen Analyse“ von Schindler und des „Gutachtens“ von Kivi legte der Meinecke dem LG Köln im Verfahren - 30 O 397/89 - vor und hat sich damit die Beauftragung des Amtsarztes Dr. Schulz erschlichen, der zunächst durch die o.a. falschen Gesundheitszeugnisse irregeführt worden war, dann aber nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Giese seine Auffassung in seinem vorhergehenden Gutachten „im Lichte dieser Informationen“ revidiert hat, wodurch auch das Urteil des OLG-Richters Schwarz widerlegt wurde.

Das LG Köln hätte somit im Verfahren - 30 O 397/89 - die kriminellen falschen Gesundheitszeugnisse der „psychologische Analyse“ von Schindler und des „Gutachtens“ von Kivi kritisch würdigen und diese Machwerke sofort an die Staatsanwaltschaft zwecks Bestrafung der Urheber dieser Machwerke und deren Verwender weiterleiten müssen, statt auf der Grundlage der Erstellung und Verwendung falscher Gesundheitszeugnisse einen Beschluß zur Abfassung eines Gutachtens durch den sodann ebenfalls zunächst irregeführten Amtsarzt Dr. Schulz herbeizuführen. Nach Kenntnis der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Giese wegen vielfachen Patientenbetrugs und strafbarer Werbung hat der Amtsarzt Dr. Schulz - wie oben unter Beweisantritt nachgewiesen - seine Aussagen nach dem Urteil des Richters Schwarz vom OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel, revidiert und dieses damit widerlegt. Mit dieser isolierten Ausnahme-Auffassung ist nur der OLG-Richter Schwarz auf diese Machenschaften hereingefallen. Alle anderen OLG-Gerichte haben bundesweit und ausnahmslos schon vor der Verurteilung von Giese dessen Machenschaften und die seiner Komplizen durchschaut und die von diesen Straftätern erhobene Rüge der Prozeßfähigkeit stets zurückgewiesen. Mit der späteren strafrechtlichen Verurteilung von Giese wegen vielfachen Patientenbetrugs und strafbarer Werbung war somit das Urteil des OLG-Richters Schwarz widerlegt worden und erwiesen, daß die Warnungen vor Giese und Komplizen nicht auf geistigen Störungen beruhten sondern den Tatsachen und der Wahrheit entsprachen und zum Schutz gutgläubiger Patienten von dem Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes vorgetragen worden waren, die von diesem Personenkreis nicht nur an Hab und Gut sondern auch an Leib und Leben geschädigt wurden.

 

 

Der "Doktor Giese" hatte ein bundesweites Netzwerk von skrupellosen Anwälten und Journalisten aufgebaut. Der Rechtsanwalt Korioth in Hennef war neben dem  Rechtsanwalt "Luitpold Graf von Lusi" in Kassel und dem Rechtsanwalt Dr. Georg Meinecke in Köln einer der Haupt-Komplizen des Giese. Giese wurde schließlich nach jahrelangem Treiben wegen Patientenbetrugs und strafbarer Werbung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

    Rechtsanwalt Leopold Dammholz  - alias "Rechtsanwalt Luitpold Graf von Lusi" (er hatte sich seinen Adelstitel durch Unterschriftenfälschung erschlichen) -  beendete seine anwaltliche Karriere in der Justizvollzugsanstalt in Kassel. Die Rechtsanwälte Koritoth und Meinecke befürchten nun, daß das Zusammenwirken mit dem Giese auch für sie unangenehme Konsequenzen haben wird.

    Gegen diesen Personenkreis ist der Allgemeine Patienten-Verband aus wohl erwogenen und berechtigten Gründen zum Zweck des Schutzes gutgläubiger Patienten konsequent vorgegangen. Bald nach Beginn der o.a. Betrügereien von dem Giese und dessen Komplizen gingen dem Allgemeinen Patienten-Verband nämlich zunehmende Beschwerden über Betrüger von solchen Patienten zu, welche diese Betrügereien durchschaut hatten.

Daraufhin hat der Allgemeine Patienten-Verband die betrogenen Patienten über die tatsächliche Tätigkeit des "Doktor Giese" und seiner Komplizen - Giese und dessen Komplizen wiesen sich gegenseitig gutgläubige Patienten zu - aufgeklärt und sie bei Regreßforderungen gegen den Giese erfolgreich unterstützt. Prompt wurde der Allgemeine Patienten-Verband sodann von dem Giese mit Unterstützung von dessen Komplizen bundesweit überall dort, wo er gewarnt hatte, mit Unterlassungsklagen nach dem  Schema von einstweiligen Verfügungsverfahren unter Abgabe von falschen eidesstattlichen Verfügungen, desweiteren mit jahrelangen Hauptsacheverfahren, mit Strafverfahren mittels falscher Verdächtigungen und mit übelsten Hetzkampagnen in der Presse überzogen.

Giese ging dabei wie folgt vor:

 

1. Anfertigung falscher Versicherungen an Eides statt

Der „Doktor Giese“ fertigte falsche Versicherungen an Eides statt an, in denen er sich als Ehrenmann hinstellte, der übel verleumdet und ohne jeglichen Grund diffamiert und anschwärzt würde.

 

2. Anträge auf Erlaß einstweiliger Verfügungen

Diese falschen eidesstattlichen Versicherungen legte der Giese in Verfügungsverfahren gegen den Allgemeinen Patienten-Verband auf Unterlassung vor, um die Warnungen vor seinem kriminellen Treiben zu unterdrücken und seine Kritiker mundtot zu machen.

Dabei muß man folgendes wissen:

In Verfügungsverfahren, die lediglich eine vorläufige gerichtliche Anordnung bezwecken und gewähren, kommt es entscheidend auf die dabei vorgelegten Versicherungen an Eides statt an. Werden falsche eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, dann werden die Gerichte dadurch zunächst irregeführt und geben dem Verfügungsantrag auf Unterlassung statt.

Gegen skrupellose Kriminelle vom Schlage des "Doktor Giese", die in diesen Verfügungsverfahren bedenkenlos falsche Versicherungen an Eides statt abgaben, ist in solchen Verfügungsverfahren nicht anzukommen, sondern es muß in den nachfolgenden, langwierigen Hauptsachverfahren - welche den üblichen zivilrechtlichen Klagen entsprechen - die Unrichtigkeit der falschen Versicherungen an Eides statt und die Haltlosigkeit der Klageforderung auf Unterlassung nachgewiesen werden. Der Giese hat die Hauptsacheverfahren schließlich nach jahrelangen Auseinandersetzungen sämtlich verloren. Dadurch wurden auch die von ihm erschlichenen Entscheidungen in den vorhergehenden Verfügungsverfahren aufgehoben.

 

3. Beitreibung der Kosten durch Gerichtsvollzieher

Nach gewonnen Verfügungsverfahren können deren Kosten - unabhängig vom späteren Ausgang der Hauptsacheverfahren - sofort geltend gemacht und durch Gerichtsvollzieher beigetrieben werden. Es gibt insoweit nicht einmal einen Vollstreckungsschutz. Der Giese hatte diese o.a. Verfügungsverfahren mit höchsten Streitwerten eingeleitet, so daß sofort höchste Kosten entstanden, die er nach den erschlichenen Entscheidungen unverzüglich durch Gerichtsvollzieher geltend machte.

Ziel des Giese war es offensichtlich, den Allgemeinen Patienten-Verband finanziell zu ruinieren, um ihm bereits dadurch die Möglichkeit zu in nehmen, die nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu führen und zu gewinnen. Zugleich verbreitete der Giese landauf und landab in der Öffentlichkeit und in der Presse, er habe alle Verfahren gewonnen und bei dem Allgemeinen Patienten-Verband ginge nunmehr der Gerichtsollzieher ein und aus.

Die Möglichkeit der sofortigen Geltendmachung der Kosten sogar von erschlichenen Entscheidungen in Verfügungsverfahren ohne Vollstreckungsschutz ist ein schwerwiegender struktureller Fehler des deutschen Justizsystems und eröffnet einem Serienstraftäter vom Schlage des „Doktor Giese“ - der seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten verdiente und folglich als Berufskrimineller tätig war - die Möglichkeit, seine Kritiker zu ruinieren, in den Bankrott zu treiben und dadurch mundtot zu machen.

 

4. Strafverfahren mittels falscher Verdächtigungen

Giese und dessen Komplizen stützten sodann Strafanzeigen gegen den Allgemeinen Patienten-Verband auf die erschlichenen Zivilurteile wie folgt:

Giese hatte sich zunächst - wie oben ausgeführt - auf der Basis seiner o.a. falschen eidesstattlichen Versicherungen  zivilrechtliche Entscheidungen  auf Unterlassung der Warnung vor seinem kriminellen Treiben in  den Verfügungsverfahren  erschlichenen. Er hatte sich wahrheitswidrig als Ehrenmann dargestellt, der ebenso wie seine Komplizen völlig zu Unrecht von dem Allgemeinen Patienten-Verband angegriffen würde, dies obendrein eidesstattlich versichert und die Zivilgerichte damit zunächst irregeführt.

Diese durch falsche Versicherungen an Eides statt erschlichenen zivilrechtlichen Entscheidungen in den Verfügungsverfahren wurden von dem Giese und dessen Komplizen sodann zur Grundlage einer Flut von Strafanzeigen gemacht, die von einer voreingenommenen und schlecht oder nicht hinreichend recherchierenden Staatsanwaltschaft zu einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Allgemeinen Patienten-Verband führten.

Angesichts des eindeutigen Sachverhaltes, daß ein Jurist keine "medizinischen Sachverständigen-Gutachten" erstellen kann und folglich der Giese kein Ehrenmann sondern ein dreister Hochstapler, frecher Betrüger und unverschämter Verleumder war, hätten die falschen Verdächtigungen des "Doktor Giese" und seiner Komplizen sofort zur Zurückweisung der Strafanzeigen gem. § 152 II StPO - kein Anhalt für eine Straftat des Allgemeiner Patienten-Verbandes - führen und die Staatsanwaltschaft hätte gegen den Giese und dessen Komplizen sofort wegen falscher Verdächtigung vorgehen müssen.

Das geschah nicht.

Allerdings waren der Dr. jur. Giese und dessen Komplizen juristische Kollegen!

Deshalb leitete die Staatsanwaltschaft langwierige Ermittlungsverfahren gegen den Allgemeinen Patienten-Verband ein, die letztlich alle mangels Tatverdachts eingestellt wurden. Damit war der Giese auch mit seinen Strafanzeigen gegen den Allgemeinen Patienten-Verband auf der ganzen Linie kläglich gescheitert, hatte den Verband aber mit seinen falschen Strafanzeigen im Rahmen von falschen Verdächtigungen jahrelang drangsaliert.

 

 5. Hetz- und Lügenkampagnen in den Massenmedien

Die unsachgemäße Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, angesichts der offensichtlichen falschen Verdächtigungen des Berufskriminellen „Doktor Giese“ gegen den Allgemeinen Patienten-Verband überhaupt Ermittlungen einzuleiten, statt die offensichtlichen falschen Verdächtigungen sofort zurückzuweisen und den Giese zu verfolgen, gab dem Giese und dessen Komplizen sodann die Möglichkeit, eine Hetz- und Lügenkampagne in der Öffentlichkeit und in den Massenmedien wie folgt zu entfachen:

Der Giese und dessen Komplizen ließen sich die Aktenzeichen der von ihnen selbst (!) - in der o.a. rechtsmißbräuchlichen Verfahrensweise - veranlaßten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geben und behaupteten unter Mitteilung der Aktenzeichen gegenüber den Massenmedien landauf und landab, daß der Allgemeine Patienten-Verband ein unlauterer Verein sei, weil die Staatsanwaltschaft eine Flut von Strafverfahren führen müsse, wobei der Giese natürlich verschwieg, daß er und seine Komplizen die falschen Strafanzeigen erst erstatten hatten. Auf Rückfrage der Presse bei der Staatsanwaltschaft bestätigte diese die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche die Staatsanwaltschaft dann erst später allesamt gem. § 170 II StPO mangels eines Tatverdachtes einstellte.

Prompt inszenierten vor der Einstellung der Strafverfahren und ohne hinreichende Recherche bornierte Journalisten bundesweit eine infame Hetze in den Massenmedien gegen den Allgemeinen Patienten-Verband, gegen die sich der Allgemeine Patienten-Verband mit großem Aufwand wehren mußte. Bei so manchem Journalisten setzt das kritische Denkvermögen selbst dann aus, wenn Juristen offensichtlichen Unsinn behaupten. Solche Journalisten glauben, sie könnten die Machenschaften von Juristen wie ein Ergebnis höherer Weisheit übernehmen. Selbst dem einfältigsten Journalisten müßte  klar sein, daß ein Jurist wie der Dr. jur. Giese mangels medizinischer Fach- und Sachkenntnis keine „medizinischen Sachverständigen-Gutachten“ erstatten kann und daß ein derartiges Treiben offensichtlicher Betrug ist.

 

6. Kriminelles Russen–„Gutachten“

Schließlich hatte der Allgemeine Patienten-Verband bundesweit von München bis Hamburg 17 Verfahren gegen den Giese und dessen Komplizen zu führen. Der Allgemeine Patienten-Verband hat schlußendlich mit enormem Aufwand alle Zivilverfahren gegen den Giese gewonnen. Alle von dem Giese und dessen Komplizen angezettelten Strafverfahren gegen den Allgemeinen Patienten-Verband sind samt und sonders kläglich gescheitert. Dagegen wurden der Giese und der Lusi strafrechtlich rechtskräftig zur Rechenschaft gezogen.

Als der Allgemeine Patienten-Verband in den o.a. Zivilverfahren des Giese und dessen Komplizen, welche die Information über ihr Treiben rechtsmißbräuchlich zu unterdrücken versuchten, die kriminelle Tätigkeit des Giese in den Hauptsacheverfahren darlegte und sich für den Giese der Verlust aller Prozesse abzeichnete, erhob der Giese und dessen Komplizen systematisch die Rüge der Prozeßfähigkeit in allen Verfahren, um durch ein Prozeßurteil ein Sachurteil zu unterlaufen und damit eine Erörterung ihres kriminellen Treibens in den Zivilverfahren zu verhindern. Dazu muß man folgendes wissen: Bei jedem Prozeß geht es zunächst um die Zulässigkeit und erst dann um die Begründetheit der Klage. Ist eine Klage unzulässig - z.B. wegen geistiger Störungen einer Partei und damit wegen Prozeßunfähigkeit der Partei, dann wird sie ohne Erörterung der Sache selbst abgewiesen und es kann auf diese unlautere Weise verhindert werden, dass der Inhalt der Klage durch die Gerichte überprüft wird.

Da hatte der Giese allerdings ein Problem:

In ganz Deutschland fand sich kein Gutachter, der bereit gewesen wäre, dem Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes eine geistige Störung zu unterstellen. Deshalb holte der Meinecke gegen hohes Honorar ein "Gutachten" bei dem Russen Mihail Kivi aus der ehemaligen Sowjetunion ein, der den Präsidenten des Verbandes nie gesehen, gehört und gesprochen hatte und folglich weder einen Befund noch eine Diagnose haben konnte, aber gleichwohl bestätigte, was der Giese und dessen Komplizen hören wollten und in seinem Machwerk behauptete, daß die Kritik an den angeblich ehrenwerten und angeblich zu Unrecht verfolgten Personen ein Zeichen geistiger Störung sei.

Damit lag die typische Fallgestaltung der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses und die ebenfalls strafbare Verwendung eines falschen Gesundheitszeugnisses durch den Giese und dessen anwaltliche Komplizen vor, strafbar gem. §§ 278 ff. StGB.

Nach einer Strafanzeige des Allgemeinen Patienten-Verbandes ist der "Doktor Kivi" spurlos im Ausland verschwunden.

Abgesehen von einigen durchgeknallten Staatsanwälten und unterbelichteten Provinzrichtern, deren Entscheidungen aufgehoben wurden, haben alle Oberlandesgerichte der Bundesrepublik  - mit der isolierten Ausnahme des Herrn Schwarz vom OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel -  die kriminellen Machenschaften des "Doktor Giese" und dessen Komplizen durchschaut sowie das Kivi-"Gutachten" und die rechtsmißbräuchlich erhobene Rüge der Prozeßfähigkeit zurückgewiesen. Giese hat schließlich nach jahrelangen Prozessen alle Verfahren gegen den Allgemeinen Patienten-Verband verloren.

Den Giese-Komplizen Korioth und Kustermann - Anwalt und Journalistin - war es aber gelungen, den o.a. Vorsitzenden Schwarz von OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel nach Vorlage des Machwerkes des Russen Mihail Kivi irrezuführen und glauben zu machen, daß der Sachverhalt nicht geklärt werden könne und deshalb über ein "non liquet" (nicht aufklärbarer Sachverhalt) durch Prozeßurteil bei angeblich ungeklärter Prozeßfähigkeit entschieden werden müsse.  Dadurch wurde ein Sachurteil und eine Erörterung des kriminellen Treiben von Giese und dessen Komplizen verhindert und es gelang Korioth und Kustermann, sich die Abweisung von je einer Unterlassungsklage durch Prozeßurteil zu erschleichen.

 

7. Kustermann - Lügen

Prompt setzte daraufhin die Journalistin Kustermann noch eins drauf:

Sie hat die Entscheidung des o.a. irregeführten Richters Schwarz der Staatsanwaltschaft  mit einer abwegigen Strafanzeige vorgelegt und sich die weitergehende Entscheidung von der Staatsanwaltschaft  erschlichen, daß der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes "strafrechtlich nicht verantwortlich sei". Diese irrtümliche Entscheidung wurde zwar umgehend binnen weniger Tage von der Staatsanwaltschaft  - nachdem diese über die tatsächlichen Verhältnisse informiert worden war -  korrigiert und mit einer staatsanwaltlichen Entschuldigung aufgehoben, führte aber durch Weitergabe ohne die staatsanwaltschaftliche Korrektur zu einer weiteren Hetzkampagne gegen den Allgemeinen Patienten-Verband und dessen Präsidenten, gegen die der Verband wiederum mit großem Aufwand vorgehen mußte.

 

8. Giese-Bankrott und Offenbarungseid

    Nachdem der „Doktor Giese“ alle Zivilverfahren gegen den Allgemeinen Patienten-Verband verloren hatte und alle seine Strafanzeigen gegen den Verband kläglich gescheitert waren, hatte er höchste Prozeßkosten auszugleichen. Zugleich sorgte der Verband dafür, daß die von Giese und dessen Komplizen betrogenen Patienten die erschlichenen Honorare der Giese-„Gutachten“ zurückfordern konnten.

Der Giese kam aus sehr wohlhabenden Verhältnissen. Er hatte ein großes, eigenes Haus gebaut - ein Millionenobjekt. Die zivil-, und strafrechtlichen Folgen seiner Betrügereien und die Regreßforderungen der betrogenen Patienten überstiegen aber schließlich seine finanziellen Ressourcen. Er mußte sein Haus verkaufen, in ein kleines Apartment umziehen und schließlich auch noch den Offenbarungseid leisten.

Dies hatte wiederum schwerwiegende Folgen für die betrogenen Patienten, denn nur ein Teil konnte Regreßforderungen realisieren, während viele der betrogenen Patienten nach dem Offenbarungseid des Giese leer ausgingen, weil bei diesem Patientenbetrüger und Bankrotteur nichts mehr zu holen war.

Es war damit zur gleichen Entwicklung hin zum Bankrott wie bei dem Patientenbetrüger Leopold Dammholz alias „Rechtsanwalt Luitpold Graf von Lusi“ gekommen, der sich seinen Adelstitel durch Unterschriftenfälschung erschlichen und ebenfalls Patienten systematisch geschädigt hatte (siehe Kapitel „Lusi“).

 

Fazit

Der „Doktor Giese“ konnte zusammen mit skrupellosen Anwälten und hetzenden Journalisten rund ein Jahrzehnt lang Patienten betrügen und zur Absicherung seiner systematischen Straftaten den Allgemeinen Patienten-Verband mit Prozeßbetrügereien in Zivilverfahren und mit falschen Verdächtigungen bei der Staatsanwaltschaft drangsalieren und schikanieren, bevor er schließlich zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde. Ohne den Einsatz des Verbandes gegen diesen Betrüger wäre es nicht möglich gewesen, ihm „das Handwerk zu legen“, denn der einzelne Patienten war diesem notorischen Straftäter hilflos ausgeliefert, da Giese mit allen kriminellen Winkelzügen, Kunststückchen und Mätzchen arbeitete, die ein Jurist dieses Schlags so drauf hat.

Zugleich wird hier das Versagen der Justiz deutlich:

Der ganz klare, offenkundige und sofort von vornherein erkennbare Sachverhalt, daß ein Jurist keine „medizinischen Sachverständigen-Gutachten“ erstatten kann und der Giese folglich als Patientenbetrüger zusammen mit seinen Komplizen tätig war, führte dennoch zu jahrelangen zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen, wobei dieser Patientenbetrüger in dieser Zeit seine lukrativen Betrügereien weiterhin fortsetzen konnte, auf die Unschuldsvermutung pochte und sich als zu Unrecht kritisiertes „Unschuldslamm“ gerierte, bis er schließlich erst nach Jahren - in denen er unendliches Unheil anrichtete - zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde.

Den lieben juristischen Kollegen selbst vom Schlage eines „Doktor Giese“ und dessen Komplizen wird von der Justiz nicht selten erst einmal ein „Ehrwürdekredit“ eingeräumt. Deshalb werden juristische Straftäter auch so frech und meinen, mit ihren Straftaten davon zu kommen: Die juristischen Kollegen in der Justiz werden es schon richten und den Schleier der kollegialen Barmherzigkeit über die Straftaten der anderen juristischen Kollegen ausbreiten! Diesseits ist nicht bekannt, daß sich jemals ein Arzt eine schwarze Kutte übergezogen und Richter gespielt hätte. Der wäre sofort (!) verurteilt worden. Ein Jurist aber, der Arzt spielt und systematisch lukrativste Betrügereien begeht, kann sein Treiben mit Unterstützung von skrupellosen Anwälten und hetzenden Journalisten jahrelang fortsetzen und als Bankrotteur schließlich seine Opfer auch noch um den Schadensersatz prellen.

Es gibt keine Kaste, die derartig in Standesdünkel und Standesdenken, Kumpanei und Kameraderie befangen ist wie die Mehrzahl der deutschen Juristen. Unter diesen Umständen ist auch insoweit bei juristischen Kunstfehlern - und nicht nur bei medizinischen Kunstfehlern - ein hinreichender Schutz der Bevölkerung im allgemeinen sowie der Patienten und Mandanten im besonderen durch die Justiz nicht gewährleistet. Es kommt hinzu, daß Ärzte bei Kunstfehlern in aller Regel fahrlässig handeln – schlimm genug. Juristen vom Schlage des „Doktor Giese“ und dessen Komplizen handeln aber mit Vorsatz, denn jedermann weiß, daß ein Jurist keine „medizinischen Sachverständigen-Gutachten“ erstatten kann.

Angesichts dieser Sachlage sind grundlegende strukturelle Änderungen nicht nur im Medizinbetrieb sondern auch im Justizapparat nötig und Juristen, die so gern, so laut, so heftig und so ausdauernd das Standesdenken bei Ärzten rügen, sollten sich erst einmal „an die eigene Nase fassen“, denn wer im Glashaus sitzt, sollte bekanntlich nicht mit Steinen werfen.

Der Giese  verdiente seinen Lebensunterhalt durch das Begehen der o.a. Straftaten zum Nachteil gutgläubiger Patienten und war folglich als Berufskrimineller tätig. Giese selbst berühmt sich in seinen "Instituts"-Veröffentlichungen der Erstellung von mehr als 10 000 "Gutachten". Da er durchschnittlich rund 1000.- € pro "Gutachten" abkassierte, dürfte er Honorare in Millionenhöhe durch Betrug erschlichen haben.

Bei den nicht selten hohen Streitwerten von Kunstfehler-Verfahren haben die mit ihm bundesweit kooperierenden Anwälte, denen er Mandate zuschanzte, ebenfalls hohe Summen erhalten. Diesen Anwälten  - insbesondere Korioth, Meinecke und Lusi - war das Treiben des "Doktor Giese" bestens bekannt, denn jeder Anwalt weiß, daß ein Doktor der Jurisprudenz mangels medizinischer Fachkenntnis keine "medizinischen Sachverständigen-Gutachten" erstatten kann.

Der Rechtsanwalt Korioth ist - ebenso wie der „Patientenanwalt“ Dr. Georg Meinecke und die Kustermann - mit seinen Machenschaften u.a. auch bei der Rüge der Prozeßfähigkeit längst widerlegt worden. Der Amtsarzt Dr. Schulz aus Wetzlar - desweiteren 12 Ärzte und 2 Psychologen - haben nach Vorlage der rechtskräftigen Verurteilungen des Giese erwartungsgemäß festgestellt, daß die Kritik an dem "Doktor Giese" und dessen Komplizen kein Zeichen einer geistigen Störung ist. Das begreift auch jeder geistig Gesunde auf Anhieb.

Damit war auch der - ohnehin isolierten - Ausnahme-Auffassung des Vorsitzenden Schwarz vom OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel, die Grundlage entzogen. Gleichwohl hat sich Korioth bis zum heutigen Tag nicht entschuldigt sondern läßt es zu, daß bis zum heutigen Tag mit dem längst widerlegten Uralt-Urteil Stimmung gemacht wird, um damit die Kritik an seinem Treiben zu unterlaufen.

 

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