"Mord auf Raten"-Kustermann

Gesamttext mit Wiederholung des Kurztextes

Helma Kustermann, "Patientenschützerin"

 Die vielfach rechtskräftig vorbestrafte Journalistin Kustermann hat ebenfalls den Entzug der lebensrettenden Behandlung durch eine fanatische Hetzkampagne unterstützt.

 

"Mord auf Raten"-Kustermann

 

Dr. Meinecke wurde in seinem Wahn von der Straftäterin Helma Kustermann, Oberstdorf /Allgäu, (Bild oben) einer vielfach rechtskräftig vorbestraften Journalistin und der Journalistin Helga Dierichs, Kassel, unterstützt, die zur Förderung seiner Wahnideen und seines paranoiden Treibens eine fanatische Hetz-, Lügen- und Verleumdungskampagne in den Massenmedien gegen den Allgemeinen Patienten-Verband und die Ärzte inszenierten, die einen Sorgerechtsentzug der irregeführten Eltern zur Lebensrettung des Kindes Katharina erwirkt hatten. Die Journalistin Kustermann pöbelte die Ärzte mit unflätigen Beschimpfungen unter anderem als „Chemotyrannen“ an und diffamierte die lebensrettende Therapie als „Mord auf Raten“.

Während des Todeskampfes des kranken Kindes Katharina drehte die Journalistin Helga Dierichs vom Hessischen Rundfunk (ARD)  - eine gute Bekannte des Dr. Meinecke -  einen üblen Fernseh-Hetzfilm unter dem Titel „Katharina lebt“, in dem die o.a. Ärzte, die einen Sorgerechtsentzug erwirkt hatten, um das Leben des Kindes zu retten, infam diffamiert wurden. Dieser Hetz- und Lügenfilm der Journalistin Dierichs wurde von den ARD bundesweit ausgestrahlt.

Nach dem Hetz-Film der Journalistin Dierichs wurden die Ärzte - Prof. Gaedicke und Prof. Burghard - von den Zuschauern hemmungslos und unflätig beschimpft, geschmäht und erhielten Morddrohungen. Die Journalistin Dierichs wurde wegen ihrer Hetze bis heute nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Journalistin Kustermann dagegen wurde wegen übler Nachrede, Beleidigung, Anstiftung zur Verletzung von Dienstgemeinmissen und Verleumdung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Urteil Kustermann 1 Üble Nachrede

 

Urteil Kustermann 2

 

Urteil Kustermann 3 

Strafbefehl Kustermann

 

Durch den Hetzfilm der Journalistin Dierichs erhielten die Ärzte Morddrohungen. So schreibt einer der verhetzten Zuschauer - die orthographischen Fehler wurden beibehalten -  nach Ausstrahlung des Fernsehfilms folgendes:

"Nach Ansehen der Repotage im ARD-Fernsehprogramm, schreibt ihnen ein Unbekannter, über die Behandlung der Kinder, mit Blutkrankheit. Für mich sind Sie kein Doktor, im Gegenteil, das größte Arschloch, was noch auf der Welt lebt. Sollten Sie Sich nicht um 180 Grad drehen, werde ich, ihre Fam. Besondern sie im Fordergrund, der gleichen Therapie aussetzen in dem, ich sie auslöschen werde. Bedenken Sie immer, ich bleibe an den Fall dran, und fühlen Sie sich immer beobachtet.

P.S. Sollte es schlimmer werden, bringe ich Sie persönlich Um."

 

Beweis:  
"Medical Tribune", Nr. 40, Freitag, den 08.10.1993, Seite 1,
dort auch Faksimile-Abdruck des Schreibens mit der Morddrohung

 Die Journalistin Dierichs war dem Dr. Meinecke, einem offensichtlich geistig gestörten Anwalt, regelrecht hörig und übernahm dessen gemeingefährliche Wahnideen bei ihrem Fernseh-Hetzfilm „Katharina lebt“ ohne jegliche kritische Recherche. Obendrein drehte sie einen weiteren, bundesweit ausgestrahlten Fernseh-Hetzfilm unter dem Titel „Geschädigt und geleimt“, in dem sie zur Entlastung des Dr. Meinecke dessen Kritiker  - so auch den Allgemeinen Patienten-Verband -  mit infamen Lügen und dreisten Verleumdungen als angebliche Patientenschädiger hinstellte.

Die Journalistin Kustermann war Funktionärin in Dr. Meineckes Schwindelunternehmen „Deutscher Patienten-Schutzbund (DPS)“, das im Bankrott endete. Sie himmelt den Dr. Meinecke als „größten Patientenanwalt“ an und beschimpft hemmungslos dessen und ihre Kritiker.

Eine Entschuldigung des Dr. Meinecke sowie der Journalistinnen Dierichs und Kustermann für ihr Treiben steht selbst nach dem grausigen Tod des Kindes bis heute aus. Bei Durchführung der lebensrettenden Therapie hätte das krebskranke Kind Katharina mit Sicherheit wesentlich länger gelebt und wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geheilt worden.

Das Kind Katharina Scharpf aus Markt Rettenbach im Oberallgäu litt an einer Blutkrankheit, der akuten lymphatischen Leukämie, die mit ALL abgekürzt wird. Bei der lebensrettenden Chemo-Therapie wird bei rund 100% der erkrankten Kinder eine nicht unwesentliche Lebensverlängerung erreicht. 80-90% der Kinder werden sogar lebenslang und endgültig geheilt (Standard-Risiko). Bei optimalen therapeutischen und gesamtgesundheitlichen Voraussetzungen wie bei dem Kind Katharina liegt die endgültige und lebenslange Heilungsrate sogar bei 98 - 100% und somit im Bereich der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.

Diese Therapie ist folglich zwingend indiziert.

Die Behandlung wird in mehreren zeitlich versetzten Therapie-Blöcken durchgeführt. Katharina hatte auf den ersten Therapie-Block optimal angesprochen. Es waren lediglich harmlose  - für den medizinischen Laien aber beeindruckende -  Nebenwirkungen wie Haarausfall, Hautrötungen und Ödeme aufgetreten. Die irregeführten Kindeseltern verweigerten die weitere lebensrettende Behandlung, verschleppten nach einem Sorgerechtsentzug das kranken Kind bis nach Amerika und lieferten Katharina sodann  - nach Deutschland zurückgekehrt -  ihr Kind einem Scharlatan aus, der vorgab, das Kind durch Quacksalberei  - die er als "Naturheilverfahren" beschönigte -  gesund zu machen und retten zu können.

Die irregeführten Kindeseltern wurden von der Journalistin Helma Kustermann aus Oberstdorf und durch den Rechtsanwalt Dr. Georg Meinecke aus Köln unterstützt, der als "Patientenanwalt" auftrat. Kustermann gerierte sich als "Vorsitzende" eines angeblichen Patientenschutzvereins und behauptete, die lebensrettende Therapie sei ein

Mord auf Raten.

 Bekannte von Kustermann produzierten sodann den o.a. unsäglichen Hetz- und Lügenfilm mit dem Titel

"Katharina lebt",

in  welchem die tödliche Scharlatanerie zum richtigen Vorgehen hochgejubelt wurde und die Ärzte, die Katharina zu retten versuchten, unflätig angepöbelt wurden.

Kurze Zeit später war das Kind tot.

Es ist an einem qualvollen Erstickungsvorgang durch die akute lymphatische Leukämie (ALL) verstorben.

Erst als das Kind im Sterben lag und nicht mehr zu retten war, brachten die Kindeseltern Katharina in die Klinik,  woraufhin die Journalistin Kustermann behauptete, die Klinikärzte hätten das Kind umgebracht. Meinecke unterstützte als "Patientenanwalt" die Bemühungen zur Verhinderung der Obduktion des toten Kindes, um die tatsächliche Todesursache zu verschleiern.

Aufgrund der dann doch durchgesetzten Obduktion des Kindes Katharina, den die Täter mit allen Mitteln  - u.a. mit einer rechtsmißbräuchlichen Verfassungsbeschwerde -  zu verhindern versuchten, ergab sich, daß das Kind einen qualvollen Erstickungstod aufgrund der nicht behandelten Leukämie gestorben ist. Die Staatsanwaltschaft selbst stellte aufgrund des Obduktionsergebnisses in einer Presseerklärung vom 23.09.1993 folgendes fest:

"Die Leukämie in dem weit fortgeschrittenen Stadium führte zu einer schweren Blutarmut (Anämie), bei der nur noch wenige rote, für den Sauerstofftransport geeignete Blutkörperchen gebildet wurden."

Der anatomisch-pathologische Geschehensablauf einer unbehandelten Leukämie ist ganz eindeutig: die krebskrank entarteten weißen Blutkörperchen  - deshalb der Begriff Leukämie -  überwuchern die roten Blutkörperchen, welche den Sauerstoff von der Lunge in das Gewebe transportieren. Wird dieser krankhafte Prozeß nicht durch die moderne Chemotherapie gestoppt, kommt es durch eine immer weitere Abnahme der roten Blutkörperchen zu einem qualvollen Erstickungstod, der sich bei dem Kind über Monate hinzog und über eine zunehmende Schädigung des Herzens schließlich ein Herzversagen auslöste - wie das beim Erstickungstod typischerweise der Fall ist.

Ein Erstickungstod gehört zu den grausamsten Todesarten überhaupt, insbesondere wenn er sich über Monate hinzieht. Der Tod des Kindes durch Hintertreiben der lebensrettenden Therapie vollzog sich als Erdrosselung in kleinen Schritten in einem außerordentlich qualvollen Sterbevorgang.

Es hat in der gesamten Geschichte der Medizin von der Steinzeit bis heute noch nie auch nur einen einzigen Fall einer Heilung der Leukämie durch Quacksalberei gegeben  -  auch wenn diese Quacksalberei irreführend zum "Naturheilverfahren" deklariert wurde. Früher waren alle diese Kinder alle todgeweiht. Die Erfolgsrate sowohl von Lebensverlängerung als auch von Heilung lag und liegt bei 0 %. So ist es heute auch  noch in den Entwicklungsländern, die sich die moderne Medizin nicht leisten können.

Das änderte sich hierzulande erst mit der Einführung der modernen Chemotherapie, die zum Zeitpunkt der Tötung des Kindes Katharina Scharpf einen Erfolgsquotienten von rund 100 % durch eine nicht unwesentliche Lebensverlängerung aller Kinder aufwies bei einer endgültigen, lebenslangen Heilung von mehr als 80-90% der kranken Kinder (Standard-Risiko). Bei optimalen therapeutischen und gesamtgesundheitlichen Voraussetzungen wie bei dem Kind Katharina liegt die endgültige und lebenslange Heilungsrate sogar bei 98 - 100% und somit im Bereich der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.

Es kommt auf die konkrete Fallgestaltung und die therapeutischen Möglichkeiten bei der Leukämieform (ALL) an, unter der das Kind Katharina litt, ob bei dem Kind sogar eine lebenslange Heilung hätte erreicht werden können.

Dazu wird folgendes ausgeführt:

  • Das Kind Katharina litt unter einer Leukämieform, die sich besonders gut behandeln läßt.
  • Die Diagnose war frühzeitig und rechtzeitig  gestellt worden.
  • Die Therapie erfolgte im günstigsten Behandlungszeitraum
  • Das Kind war ansonsten bei bester Gesundheit. 
  • Es hatte auf den ersten Therapie-Block  optimal reagiert.
  • Die Behandlung erfolgte in der insoweit in der Bundesrepublik führenden Universitätsklinik Ulm.

Legt man diese konkrete Fallgestaltung zugrunde  - und nur das ist rechtsmedizinisch zulässig -  und wertet das entsprechende Kollektiv der kranken Kinder unter diesen Voraussetzungen optimaler Heilungschancen aus, liegt die endgültige und lebenslange Heilungsrate bei rund 100 % bei diesem Kollektiv der Kinder. Das Kind Katharina hätte folglich bei Beachtung der konkreten Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit endgültig und lebenslang gerettet werden können.

Aus diesen Tatsachen folgt:

  • Scharlatanerie und Obskurantismus  - irreführend als "Naturheilverfahren" beschönigt -  sind bei der kindlichen Leukämie (ALL) wirkungslos und haben eine Erfolgsrate der Lebensverlängerung ebenso wie der Heilung  von  0 % und eine Todesrate von 100 %.
  • Die einzig wirksame Behandlung ist die moderne Chemotherapie.
  • Die Unterlassung dieser Therapie ist das sichere Todesurteil.
  • Der Einsatz der Chemotherapie führt bei rund 100 % der kranken Kinder zu einer nicht unwesentlichen Lebensverlängerung. Mit Sicherheit wäre folglich das Leben von Katharina nicht unwesentlich verlängert worden.
  • 80-90% der kranken Kinder können bei der vorliegenden Leukämie sogar endgültig  - also lebenslang -  geheilt werden. Das gilt für den Durchschnitt der kranken Kinder (Standardrisiko).
  • Bei dem Kind Katharina lagen die o.a. optimalen Voraussetzung zur endgültigen Heilung vor. Daraus folgt, daß es zum Kollektiv der endgültig heilbaren Kinder gehörte, und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lebenslang und endgültig hätte geheilt und gerettet werden können.
  • Die Kindeseltern haben kein Recht, über Tod und Leben der eigenen Kinder zu entscheiden. Sie dürfen insbesondere nicht in einer uneinsichtigen Rechthaberei trotz offensichtlich tödlichem Verlauf angesichts ständiger Verschlechterung des kindlichen Gesundheitszustandes verharren, sondern haben als wichtigstes Rechtsgut das Leben ihre Kindes zu schützen und dieses rechtzeitig zur lebensrettenden Behandlung in die Klinik zu bringen.
  • Kommen die Kindeseltern ihren Pflichten nicht nach, ist es Aufgabe der Behörden, dem Kind zu seinem Lebensrecht zu verhelfen.
  • Die Behörden haben bei der durchaus möglichen Rettung des Kindes kläglich versagt. Die Journalistin Kustermann, ein unseriöser Arzt, ein skrupelloser Rechtsanwalt, eine sensationsgeile Journalistin und die uneinsichtigen Kindeseltern -  entfachten eine derartige öffentliche Hetze, daß die Behörden sich nicht trauten, ein zweites Mal einzugreifen und das Leben des Kindes zu retten.
  • Die Staatsanwaltschaft machte sich den Unsinn zu eigen, daß es sich bei dieser Quacksalberei und Scharlatanerie um "Naturheilverfahren" und somit um einen "Methodenstreit" bei gleichwertigen "Therapieformen" gehandelt habe. Es habe halt einen "Meinungsstreit" über "Therapieformen" gegeben und man wisse schließlich nicht, ob die moderne Chemotherapie geholfen hätte. Die Täter wurden aufgrund des Versagens der Staatsanwaltschaft nie zur Rechenschaft gezogen.

 

Hohn & Spott

Wegen des Versagens der Behörden und der Staatsanwaltschaft trat die Journalistin Kustermann immer dreister auf:

Als ob die Journalistin Kustermann das tote Kind noch verhöhnen und verspotten wollte, propagierte sie trotz des tödlichen Verlaufs bei Katharina weiterhin ein derartiges Hintertreiben der lebensrettenden Behandlung und führte auf ihrer Internetseite, deren Text hier zunächst zitiert wird, insoweit folgendes aus:

 

Seit dem 9. Oktober 1991, dem 1. Tag der 1. Flucht des Herrn Scharpf mit Katharina, ist die 1. Vors. Helma Kustermann Akteurin dieses über deutsche Grenzen bekannten "Falles" als Symbol für Widerstand gegen Staatsanwaltschaft und "Chemo-Tyrannen".

Den Eltern war das elterliche Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Betreiben der "behandelnden Chemo-Ärzte" gerichtlich entzogen worden, weil diese verantwortungsbewußten und liebenden Eltern des Kindes Katharina wegen der nachweislichen Qualen und des furchtbaren Leidens ihrer 3jährigen Tochter infolge der "Chemo-Therapie" für Katharina eine Erholungspause von der "Chemo-Therapie", von den Qualen, von dem furchtbaren Leiden wollten.

Den Eltern Scharpf wurde mit Hilfe der 1. Vorsitzenden und dem renommierten Patientenanwalt Dr. Georg Meinecke nach 4 Wochen des Widerstandes gegen den Sorgerechtsentzug  - Herr Scharpf flüchtete mit Katharina vor deutschen Chemo-Ärzten und deren "Zwangs-Chemo-Therapie" nach Amerika -  gerichtlich das elterliche Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zuerkannt.

Die Deutsche Presse  - Deutsche Journalisten/innen -  hat sich vorbildlich und lehrbuchhaft (außer BILD) im Falle der Scharpfs gemäß ihrem Leitsatz "Tu Deinen Mund auf für die Stummen und für die Sach´ aller, die verlassen sind"  für das 3jährige Kind Katharina, für die Eltern engagiert und hat den größten Anteil an der Wahrung der, in einer Demokratie würdigen, elterlichen Rechte.

 

Durch diesen Text wird dem Leser, der die tatsächlichen Verhältnisse nicht kennt, das Bild eines Geschehensablaufs dahingehend vermittelt, daß hier ärztliche "Tyrannen" aus purer Boshaftigkeit ein armes Kind quälten und daß es deshalb notwendig war, diesen ärztlichen Tätern das Kind in dessen eigenem Interesse zu entziehen. Dazu sei eine Flucht bis nach Amerika notwendig gewesen. All dies hätten die liebenden und verantwortungsbewußten Kindeseltern zum Wohle des Kindes auf sich genommen und dadurch die einer Demokratie würdigen Elternrechte gewahrt.

Das ist beispiellose Demagogie.

Wider besseres Wissen unterschlägt die Journalistin Kustermann alle entscheidungserheblichen Tatsachen. Der qualvolle Tod des Kindes wird ebenso verschwiegen wie die Tatsache, daß bei der Leukämie nur die Chemotherapie Leben rettet und daß gerade das Hintertreiben dieser lebensrettenden Behandlung zum qualvollen Tod des Kindes geführt hat. Die Wahrheit und die Tatsachen werden somit wider besseres Wissen geradewegs "auf den Kopf gestellt", um weiterhin die Bevölkerung gegen korrekt handelnde Ärzte aufzustacheln.

Auch in allen entscheidungserheblichen Details ist die Sachverhaltsschilderung nachweislich falsch. So haben die Kindeseltern keineswegs eine "Erholungspause" für ihr Kind haben wollen, sondern sie wollten  - und haben (!) -  ihr Kind der lebensrettenden und einzig wirksamen Therapie mit tödlichem Ergebnis entzogen. Erst als das Kind im Sterben lag und unrettbar verloren war, haben sie es viel zu spät in die Klinik gebracht.

Die Journalistin Kustermann kann sich folglich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, denn die von ihr vorgetragene Sachverhaltsschilderung ist tatsächlicher Art und nicht nur nachweislich unwahr, sondern die Journalistin Kustermann verbreitet die Sachverhaltsverfälschung auch wider besseres Wissen, denn sie kennt den tatsächlichen Sachverhalt.

Lüge und Unwahrheit wird aber niemals durch Art. 5 GG gerechtfertigt.

Bei den Nachahmungsfällen handelte sich u.a. um das Kind Anna Maria, das inzwischen auch verstorben ist, nachdem dessen Eltern zunächst ebenfalls großspurig und rechthaberisch in der Öffentlichkeit und im Fernsehen aufgetreten sind und um das Kind Silvia, das wie das Kind Katharina "behandelt" wurde. Erst in moribundem Zustand wurde es den Ärzten der Ulmer Universitätsklinik zur zwingend indizierten Chemo-Therapie übergeben.

 

Märchen & Vorurteile

Auf unsere Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft mit Vorwänden geantwortet, ohne auf die entscheidungserheblichen Sachverhalte einzugehen und lediglich ihre absurden Vorurteile dargelegt, die sich im Kern wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Die Anwendung von Quacksalberei und Scharlatanerie  - welche die Staatsanwaltschaft  als "Naturheilverfahren" beschönigt -  sei bei der Leukämie eine "Therapieform" und das Hintertreiben der Chemo-Therapie bei der Leukämie sei zulässig.

  • Die Hetz- und Lügenkampagne der  Journalistin Kustermann sei als  "Meinungskampf" über verschiedene "Therapieformen" nicht zu beanstanden.
     
  • Auch wenn die Chemo-Therapie angewandt worden wäre, wüßte man nicht, ob sie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zur Lebensverlängerung oder Heilung geführt hätte.

Dieser Unsinn ist nicht mehr nachvollziehbar.

Tatsache ist vielmehr folgendes:

1. "Therapieform"

Bei der Leukämie liegt die Todesrate bei 100%, wenn nicht durch Chemotherapie eingegriffen wird. Das ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis. Von der Steinzeit bis heute ist noch nie eine Leukämie durch Scharlatanerie, Obskurantismus, Gesundbeten, Exorzismus etc. geheilt worden. Das alles ist Quacksalberei und hat mit "Naturheilverfahren"  - die komplementär eingesetzt sehr sinnvoll sind -  nichts zu tun.  Die an Leukämie erkrankten Kinder waren alle todgeweiht.

Das änderte sich erst mit Einführung der modernen Chemotherapie:

Die moderne Chemotherapie führt bei rund 100 % der Kinder zu einer erheblichen Lebensverlängerung und in 80 - 90% der Fälle sogar zu einer endgültigen, lebenslangen Heilung! (Standard-Risiko). Bei optimalen therapeutischen und gesamtgesundheitlichen Voraussetzungen wie bei dem Kind Katharina liegt die endgültige und lebenslange Heilungsrate sogar bei 98 - 100% und somit im Bereich der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.

Daraus folgt:

Es ist schlicht unwahr, hier von verschiedenen "Therapieformen" zu sprechen, denn Quacksalberei und Scharlatanerie  sind  - auch wenn sie irreführend als "Naturheilverfahren" beschönigt werden -  erwiesenermaßen bei der Leukämie ebenso wirkungslos wie Gesundbeten oder Exorzismus.

Das wird an den Ergebnissen deutlich:

Quacksalberei und Scharlatanerie:

0 % Lebensverlängerung,

0 % Heilung
 

Moderne Chemotherapie bei der akuten lymphatischen Leukämie (ALL):

 
100 % Lebensverlängerung

98 % - 100 % endgültige, lebenslange Heilung bei optimalen Therapie-Voraussetzungen, wie vorliegend, also Heilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 
 
80 - 90  % endgültige, lebenslange Heilung beim Standardrisiko
 

Das ist eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache.

Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es absurd, von einem "Methodenstreit" zwischen verschiedenen "Therapieformen" auszugehen, denn dieser liegt nur dann vor, wenn etwa vergleichbare Ergebnisse erzielt werden und sodann je nach Fallgestaltung entschieden werden muß, welcher der betreffenden Methoden im konkreten Fall der Vorzug zu geben ist.

Bei 0 % Erfolg durch Quacksalberei und rund 100 % Erfolg durch die moderne Chemotherapie bezüglich der Lebensverlängerung liegen keine gleichwertigen "Methoden" bzw. "Therapieformen" vor.

Die Ärzte in den Entwicklungsländern beneiden uns um die Möglichkeiten, die wir zur Heilung der Leukämie haben. Dort sterben die Kinder zu 100 % nach wie vor unrettbar an dieser Erkrankung und sind alle ausnahmslos todgeweiht, weil bei fehlen-den sozialen Sicherungssystemen die Kindeseltern so arm sind, daß sie sich die Möglichkeiten der modernen Medizin und der modernen Chemotherapie nicht leisten können.

Es ist unfaßbar, daß bei uns hierzulande bei optimalen Therapiemöglichkeiten durch Zentren an Universitätskliniken  - insbesondere an der führenden Universitätsklinik Ulm -  ein Kind einen qualvollen Tod sterben muß, weil irregeführte Eltern die lebensrettende Behandlung verhindert und die dazu verpflichteten Behörden aufgrund einer Hetz- und Einschüchterungskampagne durch die  Journalistin Kustermann und deren Komplizen  - die sich als die "Patientenschützer"  gerieren -  nicht rechtzeitig eingegriffen haben.

Für die Anwendung von Quacksalberei und Scharlatanerie  - auch wenn sie als angebliche "Naturheilverfahren" verbrämt und beschönigt wurden -  unter Unterlassung der lebensrettenden Chemotherapie gab und gibt es folglich keinerlei Rechtfertigung. Das weiß jeder Arzt. Leider gibt es immer wieder unlautere Ärzte, die wider besseres Wissen auf der Basis von Quacksalberei und Obskurantismus tätig werden, um subjektive Wunschvorstellungen uneinsichtiger medizinischer Laien zu bedienen.

Allerdings sind derartig verbohrte medizinische Laien nicht selten auch gern bereit, hohe ärztliche Honorare zu bezahlen, so daß auf der Basis von Quacksalberei und Obskurantismus kräftig abkassiert werden kann und der unredliche Arzt auf diese Weise hohe Honorare erlangen kann.

Das Hintertreiben der lebensrettenden Behandlung ist grundsätzlich keine "medizinische Methode".

Die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht, sich an den Grundsätze einer wissenschaftlich fundierten Medizin und nicht am Schwachsinn von Quacksalberei, Scharlatanerie, Obskurantismus und sonstigem pseudo-medizinischem "Hokuspokus" zu orie-tieren.


2. "Meinungskampf"

Es handelt sich bei der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht um verschiedene Meinungen, sondern um folgende Tatsachen bezüglich Lebensverlängerung und Heilung bei der kindlichen Leukämie (ALL):

Quacksalberei und Scharlatanerie:

0 % Lebensverlängerung,
 
0 % Heilung
 

Moderne Chemotherapie bei der akuten lymphatischen Leukämie (ALL):

 
100 % Lebensverlängerung

98 % - 100 % endgültige, lebenslange Heilung bei optimalen Therapie-Voraussetzungen, wie vorliegend, also Heilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

80 - 90  % endgültige, lebenslange Heilung beim Standardrisiko
 

Das ist eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache.

Damit ist der vorliegende Sachverhalt dem Beweis zugänglich und es handelt sich um Behauptungen tatsächlicher Art und nicht um Meinungen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind aber nicht durch Art. 5 GG und auch nicht durch die weiteren einschlägigen Gesetze geschützt, denn die Unwahrheit ist kein schutzwürdiges Rechtsgut.

Somit scheidet auch jeglicher "Meinungskampf" aus. Es handelt sich hier vielmehr darum, daß wahrheitswidrige und falsche Tatsachenbehauptungen auf der Grundlage von wissenschaftsfeindlicher Quacksalberei und Obskurantismus verbreitet wurden und sich die Staatsanwaltschaft dadurch "ins Bockshorn jagen" und irreführen ließ.

Soweit die Staatsanwaltschaft folglich das Treiben der  Journalistin Kustermann mit der Behauptung zu rechtfertigen versuchte, daß es sich hier im Rahmen eines  "Meinungskampfes" um eine von der  Journalistin Kustermann "abgelehnten Therapieform" handele, ist ein derartig wissenschaftsfeindlicher Unsinn schlicht falsch. Quacksalberei und Scharlatanerie sind keine "Therapieformen" sondern nachweislich wissenschaftsfeindlicher "Hokuspokus" mit tödlichem Ergebnis.

Damit ist auch die Hetze gegen die auf wissenschaftlicher Basis arbeitenden Ärzte, die das Leben des Kindes zu retten versuchten, rechtswidrig.

Diese Ärzte haben sachlich auf die unbestreitbaren Erfolge der modernen Chemotherapie und die erwiesene Wirkungslosigkeit der Quacksalberei bei der Leukämie hingewiesen. Sie deshalb als "Tyrannen" zu diffamieren ist Schmähkritik und unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Diese Schmähkritik zeigt vielmehr, daß der  Journalistin Kustermann die Argumente fehlen und sie die fehlenden Argumenten durch Beschimpfungen der seriösen Ärzten zu ersetzen versucht.


3. "Rettung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"

Ebenso unsachlich und irrational ist auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß bei einer "Heilungsrate von 98% der erforderliche Nachweis einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu bewirkenden Lebensverlängerung nicht zu führen" sei.

Zu einer nicht unwesentlichen Lebensverlängerung kommt es praktisch in jedem Fall bei optimalem therapeutischen und gesamtgesundheitlichen Voraussetzungen, also zu 100%. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kind Katharina vor. Bei diesen optimalen Voraussetzungen liegt darüber hinaus die endgültige, lebenslange Heilungsrate bei 98 - 100%.

Sowohl nach Rechtsprechung als auch nachweislich der gesamten insoweit einschlägigen rechtsmedizinischen und juristischen Fachliteratur liegt der höchste bei biologischen Geschehensabläufen erreichbare Sicherheitsgrad bei 98 - 100%. Das ist die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die zwingend zur Anklage und Verurteilung führen muß, da dieser höchste Wahrscheinlichkeitsgrad bei biologischen Geschehensabläufen jedem ernsthaften Zweifel Schweigen gebietet (BGH-Definition).

Die Staatsanwaltschaft widerspricht hier der einhelligen Aussage von Rechtsprechung und Rechtsmedizin. Bei derartigen staatsanwaltschaftlichen Vorurteilen könnte jede lebensverlängernde oder lebensrettende Therapie unter dem Vorwand unterlassen werden, daß man eh nicht wisse, ob sie geholfen hätte.

Der sicherste Beweis für die Todesursache ist die Obduktion und die daran an-schließenden Untersuchungen, u.a. die histologischen (feingeweblichen) Untersuchungen. Die Obduktion hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß das Kind an der Leukämie deshalb - zumindest verfrüht - verstorben ist, weil es  nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen behandelt wurde.

Den Tätern waren nach der Obduktion alle Schutzbehauptungen abgeschnitten. Durch den Versuch, die Obduktion zu hintertreiben, hatten sie zunächst unter dem "Deckmäntelchen" des Elternrechtes alles versucht, die tatsächliche Todesursache zu verschleiern und zu verheimlichen. Es ist diesen Tätern also klar gewesen, daß sie dem Kind geschadet haben, denn wären sie gutgläubig gewesen, dann hätten sie nicht nur nachdrücklich einer Obduktion zugestimmt sondern auch die Aufklärung des Sachverhaltes durch Obduktion gefordert und gefördert. Sie wollten sich durch das Hintertreiben der Obduktion allerdings die Schutzbehauptung anderer Todesursachen offen halten.

Als dies mißlang, behaupteten diese Täter, daß es sich um eine andere "medizinische Methode und Therapieform" gehandelt habe und stützten sich mit weiteren Schutzbehauptungen auf die o.a. angeblich nicht hinreichende Wahrscheinlichkeit bei Lebensverlängerung und Heilungsverlauf  der Leukämie (ALL) bei Kindern.

Der Internet-Aufruf der  Journalistin Kustermann zum "Widerstand" gegen angebliche "Tyrannen" zwecks Nachahmung und die Deklaration als angebliche Ausübung des elterlichen Sorgerechts ist noch nicht einmal der Gipfel ihres Treibens. Daß die  Journalistin Kustermann ihr Treiben weiter steigern wollte, ergibt sich aus ihrem Buchprojekt, in welchem sie nachweislich der Vorankündigung in den Buchhandlungen der Bundesrepublik die lebensrettende Therapie als "Mord auf Raten" diffamieren wollte und erst auf unsere Kritik hin die Veröffentlichung ihres Machwerkes unterließ.


Kindeswohl und Elternrecht

Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor.

Sowohl unter verfassungsrechtlichen als auch unter straf-, zivil-, familien- und vormundschaftsrechtlichen Gesichtpunkten ist es unstreitig, daß das Kindeswohl dem Elternrecht vorgeht. Zwar kann hier die Abgrenzung eine Gratwanderung sein, aber die Fallgestaltung des Vorrangs des Kindeswohls ist dann ganz eindeutig und unstreitig, wenn ein Kind durch uneinsichtige Eltern an Leib und Leben gefährdet wird.

Nach dem Wertekanon jeder zivilisierten Gesellschaft und nach einhelliger Aussage der gesamten insoweit einschlägigen juristischen Kommentarliteratur geht zweifellos das Kindeswohl dem Elternrecht vor und die Kindeseltern müssen durch Sorgerechtsentzug insbesondere dann in die Schranken gewiesen werden, wenn sie durch erhebliche Mißhandlung die Gesundheit ihres Kindes gefährden. Das gilt natürlich erst recht, wenn sie das Leben ihres Kindes gefährden. Niemand hat das Recht, seine eigenen Kinder an Leib und Leben zu schädigen.

Es ist ebenfalls in der gesamten insoweit einschlägigen juristischen Kommentarliteratur unstreitig und entspricht ebenfalls dem Wertekanon jeder zivilisierten Gesellschaft, daß die Eltern nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben. Bei einer groben Verletzung der elterlichen Pflichten zum Nachteil eines Kindes sind die Behörden verpflichtet, einzugreifen, um durch staatliche Autorität dem Kind zu seinem Recht auf Gesundheit und Leben zu verhelfen. Der Staat und die Behörden verletzen hier in besonders eklatanter Weise ihre Garantenstellung, wenn sie zulassen, daß ein hilfloser kleiner Staatsbürger an Leib und Leben gefährdet wird.

Bereits in unserer Verfassung ist das Verhältnis von elterlichen Rechten und Pflichten einerseits und die Aufsicht der Behörden andererseits in Art. 6 II GG wie folgt unmißverständlich festgeschrieben:

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."

Bereits der Verfassungstext ist eindeutig. Auch die einschlägigen verfassungsrechtliche Kommentarliteratur läßt nicht den geringsten Zweifel daran, daß bei einer Gefährdung von Leib und Leben des Kindes die Kindeseltern ihre Pflichten verletzen und der Staatsanwaltschaftat über seine Behörden das Kind zu schützen hat (vgl. u.a. Schmitt-Kammler, in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 1996, Art. 6, Rdnrn. 45 ff, 55 ff, 66 ff, dort jeweils auch weitere Literaturnachweise).

Der Staat und seine Behörden haben folglich die Verpflichtung, die körperliche Unversehrtheit und das Leben vor Übergriffen Dritter  - selbstverständlich auch vor Übergriffen durch die Kindeseltern -  zu schützen. Wenn es um erhebliche Mißhandlungen und insbesondere um einen Angriff auf das Leben eines Kindes geht, hat selbstverständlich das Kindeswohl gegenüber dem Fehlverhalten uneinsichtiger Kindeseltern Vorrang. Das Elternrecht kann hier nicht als Vorwand zur Rechtfertigung von Untätigkeit gegenüber Kindeseltern, die das Kind gefährden, mißbraucht werden.

So liegt es hier.

Im übrigen hat auch das Verfassungsgericht im vorliegenden konkreten Fall bereits die entsprechenden Hinweise gegeben sowie eine Obduktion des toten Kindes gegen die Willen der Eltern für rechtens befunden und eine gegen die Obduktion gerichtete, rechtsmißbräuchliche Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Eine andere Entscheidung war auch nicht zu erwarten. Andernfalls hätten uneinsichtige Eltern nicht nur die straflose Möglichkeit, ihre Kinder an Leib und Leben zu gefährden, sondern auch die Aufdeckung derartigen Fehlverhaltens unter dem "Deckmäntelchen" elterlicher Sor-ge und des Elternrechtes zu hintertreiben.

Auch die zivil-, familien- und vormundschaftsrechtlichen Bestimmungen sind insoweit eindeutig. Gemäß § 1666 I BGB sind bereits die

"Vernachlässigung des Kindes"

und erst recht die

"mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge"
 
zwingende Gründe für ein Einschreiten der Behörden zum Schutz des Kindes (vgl. u.a. Palandt, Kommentar zum BGB, § 1666 I, dort auch weitere Literaturnachweise).
 
Auch über subjektive Maßstäbe des "Kindeswohls" muß bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht diskutiert werden, denn wenn es sich  - hier unstreitig -  um eine lebensgefährliche Erkrankung handelt, dann ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weil es bei lebensgefährlichen Erkrankungen um die vitale Basis der kindlichen Existenz geht und der Tod irreversibel wäre. Dann ist ausnahmslos die medizinische Maßnahme zu wählen, die ex ante die optimale Beseitigung der Lebensgefahr erwarten läßt. Aller "Hokuspokus", Scharlatanerie und Obskurantismus  - auch wenn diese als "Naturheilverfahren" beschönigt und bemäntelt werden -  dürfen selbstverständlich nicht anstelle der lebensrettenden Therapie  - vorliegend der modernen Chemotherapie -  angewandt werden.
 
Der Vorwand der "Naturheilverfahren"  - tatsächlich handelt es sich um Quacksalberei, Scharlatanerie und Obskurantismus -  wird hier irreführend verwendet:
 
Das wird an den Ergebnissen deutlich:

Quacksalberei und Scharlatanerie  (auch wenn sie irreführend als "Naturheilverfahren" verbrämt und beschönigt werden):

 

0 % Lebensverlängerung,
 
0 % Heilung
 

Moderne Chemotherapie bei der akuten lymphatischen Leukämie (ALL):

 

100 % Lebensverlängerung
 
98 % - 100 % endgültige, lebenslange Heilung bei optimalen Therapie-Voraussetzungen, wie vorliegend, also Heilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

 80 - 90  % endgültige, lebenslange Heilung beim Standardrisiko
 
 
Das ist eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache.
 
Das Vorschützen von "Naturheilverfahren" ist ein Vorwand.
 
Eine indikationsgerechte Anwendung von Naturheilverfahren ist nicht zu beanstanden: insbesondere bei der Vorbeugung (Prävention) von Krankheiten haben Naturheilverfahren einen festen Platz und entfalten durchaus eine segensreiche Wirkung. Sie werden von verantwortungsbewußten Naturärzten als ergänzende (komplementäre und adjuvante) Therapie eingesetzt. Verwerflich wird die Verfahrensweise dann, wenn sie bei einer Leukämie anstelle der lebensrettenden Chemotherapie eingesetzt wird.
 
Dann handelt es sich nicht um "Naturheilverfahren", sondern um Quacksalberei, Scharlatanerie und Obskurantismus.
 
Folgende Beispiele zur Erläuterung:
 
Bei der Appendizits ("Wurmfortsatz-Entzündung")  - volkstümlich als "Blinddarmentzündung" bezeichnet -  gibt es nur eine lebensrettende Therapie: die unverzügliche Operation mit der Folge von rund 100 %  lebenslanger und endgültiger Heilung. Wird nicht rechtzeitig operiert, kommt es zur Bauchfellentzündung (Peritonitis), an der bis zu 50 % der Patienten sterben.
 
Kein vernünftiger Arzt, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, wird hier angebliche "Naturheilverfahren" anstelle dieser indizierten und lebensrettenden Therapie durch unverzügliche Operation empfehlen und praktizieren.
 
Bei der kindlichen Leukämie (ALL) gibt es nur eine lebensrettende Therapie: die moderne Chemotherapie mit der Folge von rund 100 % erheblicher Lebensverlängerung und 80-90 % endgültiger, lebenslanger Heilung (Standard-Risiko). Bei optimalen therapeutischen und gesamtgesundheitlichen Voraussetzungen wie bei dem Kind Katharina liegt die endgültige und lebenslange Heilungsrate sogar bei 98 - 100% und somit im Bereich der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. .
 
Wird die moderne Chemotherapie unterlassen, sterben mit tödlicher Sicherheit 100 % der kranken Kinder.
 
Kein vernünftiger Arzt, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, wird hier angebliche "Naturheilverfahren" anstelle der indizierten und lebensrettenden Therapie empfehlen und praktizieren.
 
Das Hintertreiben der lebensrettenden Therapie ist folglich ein schwerer Kunstfehler sowie eine tödliche Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und hat mit den vorgeschobenen angeblichen "Naturheilverfahren" oder "Therapieformen" nichts zu tun, da hier keine medizinische Berechtigung (Indikation) für angebliche "Naturheilverfahren" besteht.
 
Auf die Begrenzung medizinischer Methoden auf die betreffenden Indikationsbereiche hat im übrigen bereits das Reichsgericht hingewiesen, u.a. mit der höchstrichterlichen Feststellung, daß Krebs nicht mit Homöopathie zu heilen ist und folglich diese angebliche "Therapieform" ein Kunstfehler ist. Dieser Rechtsprechung ist der BGH uneingeschränkt gefolgt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist für die nachgeordneten Instanzen geltendes Recht. Kein Provinzjurist hat die Befugnis, seine Unabhängigkeit auch gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Beweis zu stellen.
 
Zeichnet sich bei uneinsichtigen Eltern, welche die lebensrettenden Maßnahmen zunächst hintertrieben haben, im weiteren Verlauf der Erkrankung ab, daß die angewandte Quacksalberei fehlschlägt, ist spätestens dann unverzüglich die geeignete Therapie in Form der modernen Chemobehandlung einzusetzen, um das Leben des Kindes doch noch zu retten. Spätestens dann muß dem Kind auch Hilfe von außen erwachsen:
 
Staatliche Autorität hat dem Kind zu seinem Recht auf  Leben zu verhelfen.
 
Ebenso eindeutig wie die verfassungs- und zivilrechtlichen Bestimmungen sind auch die strafrechtlichen Bestimmungen.
 
Da die Eltern eine Garantenstellung haben, ist das Fehlverhalten verantwortungsloser Kindeseltern besonders verwerflich.
 
Die Handlungsweise der Kindeseltern erfolgte auch nicht im Affekt. Sie hatten monatelang Zeit, sich ihr Vorgehen zu überlegen und waren nicht nur in der Bundesrepublik sondern weltweit wiederholt über die Notwendigkeit der Chemotherapie zur Lebensrettung der Kindes belehrt worden - auch in den USA, wohin sie ihr Kind verschleppt hatten, um es der lebensrettenden Therapie zu entziehen. Für die Kindeseltern konnte somit bei ruhiger und sachlicher Überlegung nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß die Chemotherapie notwendig, lebensrettend und somit zwingend geboten war:
 
Ebenfalls leicht verständlich ist es selbst für schlichte Gemüter, daß es bei der Anwendung der modernen Chemotherapie in spezialisierten Therapiezentren zu folgenden Ergebnissen kommt:
 
100 % Lebensverlängerung

98 % - 100 % endgültige, lebenslange Heilung bei optimalen Therapie-Voraussetzungen, wie vorliegend, also Heilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

80 - 90  % endgültige, lebenslange Heilung beim Standardrisiko
 

dagegen beim Unterlassen der lebensrettenden Therapie

 

0 % Lebensverlängerung,

0 % Heilung.
 
Statt auf die eindeutigen Argumente zur Rettung des Kindes einzugehen, haben die Kindeseltern vielmehr gesucht, bis sie einen unseriösen Arzt fanden, der das bestätigte, was sie hören wollten. Solche "Ärzte" finden sich leider immer. Obwohl sich die Prognose dieses unseriösen Arztes zur Rettung des Kindes durch Scharlatanerie zunehmend  - und auch für medizinische Laien offensichtlich -  als unhaltbar erwies, weil das Kind ständig verfiel, haben die Kindeseltern gegen jede Vernunft angesichts des offensichtlich tödlichen Verlaufs bei der angewandten verantwortungslosen Quacksalberei das Kind bis zum bitteren Ende leiden lassen und es erst dann in die Klinik gebracht, als es zu spät war, weil es im Sterben lag und nicht mehr zu retten war.
 
Es ist nicht zulässig, daß sich Eltern jedem Argument zur Rettung des Kindes verschließen und sich sodann selbst dann noch mit Rechthaberei und Uneinsichtigkeit auf das Elternrecht berufen, wenn sich die tödliche Katastrophe abzeichnet - zumal das Kind schließlich zusehends verfiel und die Eltern dem offensichtlich moribunden Kind selbst dann nicht die notwendigen Maßnahmen zur Lebensrettung rechtzeitig zukommen ließen.
 
Bei so viel Rechthaberei und Unbelehrbarkeit gegen jede Vernunft ist auch nicht mehr davon auszugehen, daß die Kindeseltern "das Beste für ihr Kind gewollt hätten", denn Eltern, die "das Beste für ihr Kind wollen", werden sich sachlich informieren, das "Für und Wider" abwägen und danach eine Entscheidung treffen. Bei einer  - angesichts des fatalen Verlaufs -  auch für medizinische Laien erkennbaren falschen Auffassung werden sie diese revidieren, wenn sie das Beste für ihr Kind wollen.
 
Dort, wo es im Gegensatz zur deutschen Justiz eine funktionierende Rechtspflege gibt, werden uneinsichtige Eltern auch wie selbstverständlich verurteilt: die österreichische Justiz hat die Kindeseltern von Olivia zu einer Haftstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt, obwohl das Kind  - das ebenfalls zunächst der lebensrettenden Therapie entzogen und erst durch Sorgerechtsentzug behandelt worden war -  schließlich überlebte.
 
Die Absurdität der vorliegenden Unterlassung zur Rettung des Lebens von Katharina  wird ferner daran deutlich, daß Kindeseltern schon dann das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn sie sich z.B. weigern, ihr Kind zur Schule zu schicken. Dann wird erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte das Kind zur Schule gebracht. Hätten sich die Kindeseltern von Katharina geweigert, ihr Kind zur Schule zu schicken, wäre es durch Polizeibeamte zur Schule gebracht worden. Da hätte auch die Tätigkeit eines unseriösen Pädagogen nicht geholfen, der vor den angeblichen Gefahren der allgemeinen Schulpflicht gewarnt und gegen hohes Honorar Privatunterricht erteilt hätte.
 
Wenn es aber um Leib und Leben eines Kindes geht, das systematisch über Monate hin verfällt, zunehmend leidet und qualvoll erstickt, dann sollen alle Grundsätze eines Rechtsstaates und einer zivilisierten Gesellschaft nicht mehr gelten.
 
Die Absurdität der vorliegenden Unterlassung zur Rettung des Lebens von Katharina  wird schließlich dadurch deutlich, daß nach der gesamten einschlägigen Rechtsprechung, Kommentarliteratur und Spruchpraxis die Behörden wie selbstverständlich einschreiten, wenn uneinsichtige Kindeseltern das Leben ihres Kindes gefährden. Bekanntestes Beispiel dafür ist die Verweigerung einer lebensrettenden Bluttransfusion durch die "Zeugen Jehovas". Wie selbstverständlich wird bundesweit  - und in allen zivilisierten Ländern der Welt gleichermaßen -  sodann die lebensrettende, medizinische Maßnahme auch gegen den Willen uneinsichtiger Eltern durchgesetzt.
 
Die Verfahrensweise der Behörden im allgemeinen und diejenige der Staatsanwaltschaft im besonderen ist nicht nachvollziehbar und liest sich nicht wie eine Geschichte aus der Bundesrepublik, sondern wie eine Geschichte aus "Absurdistan".
 
Kein Bundesbürger hat eine Lizenz dafür, kranke Kinder der lebensrettenden Behandlung zu entziehen.
 

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