Schritte zum Erfolg

Bild Weltkugel MarburgEs empfiehlt sich, zunächst alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuschöpfen. Erst dann, wenn eine gütliche Einigung scheitert, sollte ein Zivilverfahren eingeleitet werden, da sich dies über Jahre hinziehen kann. Ein Strafverfahren ist nur dann vertretbar, wenn zivilrechtliche Ansprüche nicht im Vordergrund stehen.

Vorab den wichtigsten Rat, was ein Patient zunächst nicht tun sollte:

Gehen Sie niemals zuerst zum Anwalt!

Machen Sie insbesondere einen großen Bogen um die anwaltlichen Komplizen des
"Doktor Giese"
sowie um weitere Scharlatane und Hochstapler!

Meiden Sie die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen!

Die Gründe dafür finden Sie in den folgenden beiden Kapiteln.

Unser Rat: Versuchen Sie mit unser Hilfe zunächst eine gütliche Einigung mit dem Arzt.

Den meisten Patienten geht es um einen Ausgleich des Schadens und nicht um eine Verfolgung des Arztes. Sie unternehmen aus Unkenntnis allerdings oft die falschen Schritte, die auch ein berechtigtes Anliegen schnell aussichtslos machen. Bei einem falschen Vorgehen können selbst bei berechtigtem Anliegen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgesetzt werden. Wir übernehmen deshalb für unsere Mitglieder die Organisation der Hilfe.

Sofern Sie bereits ein „Kunstfehler“-Anliegen haben, sollten Sie Ihre eigenen Möglichkeiten realistisch einschätzen. Patienten finden meist weder objektiv gutachtende Ärzte noch seriöse Patientenanwälte. Wir erleben immer wieder „Schlaumeier“, die zunächst alle möglichen Irr- und Holzwege ausprobieren, auf unlautere Gutachter und unredliche Anwälte hereinfallen und dann mit dem „Scherbenhaufen“ einer unsachgemäßen Vorgehensweise zu uns kommen. Je mehr Fehler vorab gemacht werden, desto schwieriger wird es, das Anliegen eines Patienten zum Erfolg zu führen und Ansprüche durchzusetzen.

Sie können unsere rund 30-jährige Erfahrung auf dem Gebiet der komplexen Behandlungsfehler-Problematik durch den Erwerb einer Mitgliedschaft nutzen. Da Patienten, die sich erst nach einem Schadensfall an uns wenden, geltend machen, daß sie unseren Verband vorher nicht kannten und deshalb vorher nicht beitreten konnten, übernehmen wir im Rahmen einer Kulanzregelung auch für zurückliegende Medizinschäden die Organisation der Hilfe, prüfen den medizinischen Sachverhalt, setzen uns zu diesem Zweck mit dem Schädiger in Verbindung, beraten über das jeweils günstigste Vorgehen und weisen bei Bedarf objektiv urteilende Gutachter sowie spezialisierte, seriöse Anwälte nach.

Hat ein Patient ein berechtigtes Anliegen und unsere Unterstützung, dann sind die Chancen nicht schlecht, Ansprüche durchzusetzen, weil sich zivilrechtlich häufig die Beweislast bei Mängeln bezüglich Aufklärung, Dokumentation oder bei grobem ärztlichen Fehlverhalten sowie beim Anscheinsbeweis (prima facie) zugunsten des Patienten umkehrt.

Zu größeren Kostenfolgen für den Patienten muß es bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Medizinschaden nicht kommen, da es uns mit unseren Experten häufig gelingt, gütliche Einigungen herbeizuführen. Ist eine einvernehmliche Schadensregulierung mit dem Arzt nicht möglich, weisen wir objektiv urteilende Gutachter sowie spezialisierte Anwälte nach und beraten über das jeweils günstigste weitere Vorgehen. Dann entscheidet der Patient, ob und wie er zur Durchsetzung seiner Ansprüche vorgehen will.

Sofern Sie bereits ein Anliegen haben, fügen Sie dem Aufnahmenantrag unbedingt eine kurze Darstellung desselben auf dem Kurzfragebogen bei, auch wenn Sie uns schon Mitteilung gemacht hatten. Legen Sie jedoch noch keine Unterlagen und Beweismittel bei. Wir fordern das gezielt an, was wir zur weiteren Bearbeitung benötigen.

Die Aufnahme-Unterlagen (Fragebogen, Aufnahme-Antrag, Mitglieder-Stammsatz) finden Sie hier. Wird Ihrem Aufnahme-Antrag entsprochen, erhalten Sie in etwa 3-4 Wochen einen Aufnahme-Bescheid mit allen weiteren Informationen. Geht Ihnen kein Aufnahmebescheid zu, wurde Ihr Antrag abgelehnt.

Für ein erfolgversprechendes Vorgehen gehen wir in folgenden Schritten vor:

1. Schritt: Wir klären zunächst den Sachverhalt. Dabei sind wir auf Ihre umfassende Mitwirkung angewiesen, denn nur Sie wissen, wie es tatsächlich gewesen ist. Machen Sie vorab eine orientierende Mitteilung auf dem beiliegenden Kurzfragebogen (siehe hier) ohne Unterlagen beizufügen, die wir nach Bedarf gezielt anfordern werden. Legen Sie aber - soweit noch nicht geschehen - bereits vorsorglich eine Akte an, in der Sie alle Unterlagen sammeln und die Sie nie wieder aus der Hand geben. Verschicken Sie bei entsprechender Notwendigkeit grundsätzlich nur Kopien, die Sie heutzutage sehr preiswert in jedem Kopierladen erstellen können. Röntgenbilder bzw. –negative können in besseren Fotoläden vervielfältigt werden. Wenn Beweismittel verloren gehen, werden Ihnen diese für das weitere Verfahren unwiederbringlich fehlen! Fertigen Sie für Ihre Akte ein Gedächtnisprotokoll an, in dem Sie exakte Angaben über den Geschehensablauf, den Ort und die Zeit machen, damit bei längerer Verfahrensdauer nicht wichtige Tatsachen in Vergessenheit geraten. Listen Sie ferner alle Zeugen auf und lassen Sie sich deren Aussagen schriftlich geben, am besten als eidesstattliche Versicherung.

2. Schritt: Wir werten Ihre Informationen unter medizinischen Gesichtspunkten aus. Dabei ist folgendes zu beachten: nicht der Mißerfolg einer ärztlichen Behandlung, sondern lediglich eine ursächliche und schuldhafte Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht mit einem daraus resultierenden Schaden ist anspruchsbegründend - d.h., der Arzt muß einen Fehler gemacht haben, dieser muß ursächlich für den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art sein und das ärztliche Handeln muß schuldhaft sein. Nur ein Arzt, aber kein Anwalt, kann in aller Regel beurteilen, ob das unerwünschte Ergebnis einer Behandlung auf Ärztepfusch oder auf einen schicksalshaften Verlauf zurückzuführen ist. Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellung und der Beweismittel klären wir, ob Ihr Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler gerechtfertigt ist. Ggf. kann zu Klärung dieser Frage schon jetzt die Beiziehung der Behandlungsunterlagen erforderlich werden (s.u.).

3. Schritt: Wir setzen uns mit dem gegnerischen Arzt - also dem ärztlichen Schädiger - in Verbindung und bitten diesen, seine Berufshaftpflicht-Versicherung zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhaltes einzuschalten. Wird der Arzt durch unseren Verband angeschrieben, dann ist er in der Regel dazu auch bereit, während viele Ärzte dem einzelnen Patienten gegenüber gern „auf dem hohen Roß sitzen“. Ziel unserer Bemühungen ist es, eine gütliche Einigung zu erreichen. Räumt der Arzt bzw. dessen Berufshaftpflicht-Versicherung einen anspruchsbegründenden Ärztefehler dem Grunde nach ein, dann ist es sinnvoll, nunmehr einen der wenigen seriösen, anwaltlichen Spezialisten unseres Vertrauens zu beauftragen, denn die Bemessung von Schadensersatz und Schmerzensgeld der Höhe nach ist kompliziert. Fordert die ärztliche Versicherung dagegen eine weitere Abklärung des Ärztefehlers oder streitet sie gar alles bereits dem Grunde nach ab, sollte das weitere Vorgehen zwischen einem spezialisierten Anwalt und einem objektiv urteilenden Gutachter unseres Vertrauens abgestimmt werden, die wir nachweisen. Dabei ist es ratsam, Gutachtervorschläge der ärztlichen Versicherung abzulehnen, da diese natürlich versicherungsfreundliche Gutachter auswählt.

4. Schritt: Wir empfehlen, einen Zivilprozeß erst dann zu führen, wenn alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Regulierung vergeblich ausgeschöpft worden sind, denn diese Verfahren können sich über Jahre hinziehen. Die längsten „Kunstfehler“-Prozesse in Deutschland haben mehr als 20 Jahre gedauert, gemäß Prof. L. Weyers, Gutachten zum 52. Deutschen Juristentag 1978:

"... Nach 8 Jahren waren 65% der untersuchten Fälle noch unerledigt, nach 10 Jahren 45%, nach 12 Jahren 31%, nach 15 Jahren 20% und nach 17 Jahren 12%. Nach 20 Jahren waren noch 5 Fälle unerledigt. ..."

 

Wenn ein Prozeß unausweichlich wird, sollten spätestens jetzt und in jedem Fall vor Klageeinreichung sämtliche Krankenunterlagen kopiert werden. Sie haben sowohl ein Einsichtsrecht als auch das Recht, Kopien auf Ihre Kosten anfertigen zu lassen. Das Krankenhaus oder der Arzt sollten desweiteren unbedingt um eine schriftliche Bestätigung ersucht werden, daß die Krankenunterlagen vollständig in Kopie herausgegeben wurden, damit nicht später „frisierte“ Unterlagen nachgereicht werden können.

5. Schritt: Wir raten dann von einem strafrechtlichen Vorgehen ab, wenn es um die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld geht. Machen Sie sich vorab klar, welches Ziel Sie anstreben. Den meisten Patienten geht es um einen Ausgleich des nun einmal entstandenen Schadens. Nur wenn derartige zivilrechtliche Ansprüche nicht im Vordergrund stehen, ist es vertretbar, eine Strafanzeige zu erstatten, denn im Strafverfahren führt sich der Staatsanwalt bei „Kunstfehlern“ gern so auf wie der berühmte Jagdhund, den man zur Jagd tragen muß und es gibt keinerlei Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten. Deshalb sollte ein Strafverfahren, welches das Vertrauen zwischen Arzt und Patient unwiederbringlich zerstört, zu einer Verhärtung der Positionen führt und u.a. wegen der Beweisregeln des Strafverfahrens meist mit einem Mißerfolg für den Patienten endet, nur in den seltenen Ausnahmefällen eingeleitet werden, bei denen es gilt, schreiendes Unrecht anzuprangern. Der Versuch, über ein Strafverfahren später einen Zivilprozeß zu gewinnen, ist ein typischer Anfängerfehler unerfahrener Anwälte.


Wir haben schon viel erreicht. Es gibt aber noch viel zu tun. Am meisten freuen wir uns deshalb über solche Mitglieder, die den Verband durch Mitarbeit tatkräftig unterstützen. Dafür gibt es vielfältige Möglichkeiten. Wir sammeln und dokumentieren beispielsweise alle Berichte über Behandlungsfehler und Medizinschäden. Sie können uns unterstützen angefangen vom Übersenden entsprechender Zeitungsausschnitte bis hin zur Übernahme einer Tätigkeit als Vertrauensperson unseres Verbandes in Ihrer Region. Wenn Sie aktiv am Verbandsleben teilnehmen wollen, so geben Sie uns bitte gesonderte Nachricht. Wie und in welchem Umfang Sie tätig werden wollen, entscheiden Sie selbst. Die Aufnahme-Unterlagen (Fragebogen, Aufnahme-Antrag, Mitglieder-Stammsatz) finden Sie hier.